PTA-Reformgesetz

Rezeptur, Defektur und Prüfung: Was gilt jetzt für PTA?

Das PTA-Reform­gesetz ist seit 1. Januar dieses Jahres in Kraft. Einige pharma­zeutische Tätig­keiten können PTA unter bestimmten Voraus­setzungen nun auch ohne Aufsicht eines Apothekers über­nehmen. Im Folgenden erfahren Sie, welche Änderungen die Rezeptur, Defektur und Prüfung betreffen.

Seit dem 1. Januar 2023 können PTA – unter bestimmten Voraus­setzungen – auch selbst­ständig pharma­zeutische Tätig­keiten ausüben und „unter Verantwortung“ arbeiten, d. h., die Pflicht der Beauf­sichtigung durch einen Apotheker entfällt dann. Möglich macht dies das soge­nannte PTA-Reform­gesetz. Die Voraus­setzungen, unter denen die Pflicht zur Beauf­sichtigung weg­fällt, finden sich in § 3 Abs. 5b der ApBetrO.

In der Tabelle finden Sie nun die Änderungen beim Herstellungs- und Prüf­protokoll in der Rezeptur und Defektur:

 RezepturDefektur
Herstellungs­­protokoll (§§ 7, 8)*

Namenszeichen der herstellenden Person

Bei PTA unter Aufsicht: zusätzlich Namenszeichen des beaufsichtigenden Approbierten

Namenszeichen der herstellenden Person

Bei PTA unter Aufsicht: zusätzlich Namenszeichen des beaufsichtigenden Approbierten

Freigabe:Durch Apotheker oder vertretungsberechtige PersonDurch Apotheker
 
Prüf­protokolle

Prüfung der Ausgangsstoffe:

PTA, der von Beaufsichtigungspflicht befreit ist: Namenszeichen der herstellenden Person

PTA unter Aufsicht: Namenszeichen des Herstellenden und des beaufsichtigenden Approbierten

Prüfung der Ausgangsstoffe:

PTA, der von Beaufsichtigungspflicht befreit ist: Namenszeichen der herstellenden Person

PTA unter Aufsicht: Namenszeichen des Herstellenden und des beaufsichtigenden Approbierten

Freigabe:Durch ApothekerDurch Apotheker

*Ausnahme: Arzneimittel zur parenteralen Anwendung müssen zwingend unter Aufsicht hergestellt werden.