Apotheke fragt – DAP antwortet

Rezepturverordnungen auf Entlassrezept

Liebes DAP-Team,
wir stellen uns die Frage, wie wir mit Rezeptur­­verordnungen auf Entlass­­rezept umgehen.

Dürfen wir die verordnete Menge abgeben, z. B. 50 g einer Salbe, oder müssen wir auch hier eine Mengen­­angabe beachten wie bei Fertig­­arznei­mitteln?

Antwort

Liebes Apothekenteam,

bei Rezeptur­verordnungen auf Entlass­rezept muss zuerst zwischen einer Ersatz- und einer Primär­kasse unter­schieden werden.

Bei Ersatz­kassen ist laut § 6 Abs. 1 vdek-Arznei­versorgungs­vertrag die verordnete Menge maß­geblich. Die Rezeptur kann also in jeder ver­ordneten Menge herge­stellt und abge­geben werden.

Für Primär­kassen gilt Anlage 8 § 4 Abs. 5 Rahmen­vertrag, falls keine anders­lautende Regel in den einzelnen Liefer­verträgen fest­gelegt wurde.

Rezepturen dürfen grund­sätzlich nur für eine Reich­dauer von bis zu 7 Tagen verordnet werden. Ist erkennbar darüber hinaus ver­ordnet worden, muss die Menge auf eine Reich­dauer von 7 Tagen gekürzt werden. Eine Arzt­rück­sprache ist für die Kürzung nicht not­wendig, die Kürzung muss aber auf der Verordnung doku­mentiert werden.