Apotheke fragt – DAP antwortet

Rezepturverordnungen auf Entlassrezept
Liebes DAP-Team,
wir stellen uns die Frage, wie wir mit Rezepturverordnungen auf Entlassrezept umgehen.
Dürfen wir die verordnete Menge abgeben, z. B. 50 g einer Salbe, oder müssen wir auch hier eine Mengenangabe beachten wie bei Fertigarzneimitteln?
Antwort
Liebes Apothekenteam,
bei Rezepturverordnungen auf Entlassrezept muss zuerst zwischen einer Ersatz- und einer Primärkasse unterschieden werden.
Bei Ersatzkassen ist laut § 6 Abs. 1 vdek-Arzneiversorgungsvertrag die verordnete Menge maßgeblich. Die Rezeptur kann also in jeder verordneten Menge hergestellt und abgegeben werden.
Für Primärkassen gilt Anlage 8 § 4 Abs. 5 Rahmenvertrag, falls keine anderslautende Regel in den einzelnen Lieferverträgen festgelegt wurde.
Rezepturen dürfen grundsätzlich nur für eine Reichdauer von bis zu 7 Tagen verordnet werden. Ist erkennbar darüber hinaus verordnet worden, muss die Menge auf eine Reichdauer von 7 Tagen gekürzt werden. Eine Arztrücksprache ist für die Kürzung nicht notwendig, die Kürzung muss aber auf der Verordnung dokumentiert werden.