Apothekenpraxis
Rezepturen fehlerfrei beschriften – wie war das nochmal?

Kennzeichnung nach ApBetrO
Rezepturarzneimittel werden in Apotheken nach hohen Qualitätsmaßstäben hergestellt. Dabei spielt auch das Etikett eine wichtige Rolle, welches die individuelle Kennzeichnung und damit eine sichere Anwendung über den gesamten Zeitraum der Haltbarkeit gewährleisten soll. Allerdings steckt der Teufel wie so oft im Detail.
Kennzeichnung gemäß § 14 ApBetrO
Für Rezepturarzneimittel sind die Mindestanforderungen für die Kennzeichnung in § 14 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festgelegt (Hinweis: Defekturen in § 10 Arzneimittelgesetz). Für kleinere Gefäße sieht die ApBetrO z. B. auch keine vereinfachte Kennzeichnung vor, sodass unabhängig von der Größe des Abgabegefäßes immer dieselben Anforderungen gelten. Dies kann im Apothekenalltag beispielsweise zu Problemen bei der Kennzeichnung führen, da das Abgabegefäß aus Qualitätsgründen immer der verordneten Menge angepasst werden soll. Was auf den Behältnissen und ggf. den äußeren Umhüllungen mindestens gemäß § 14 ApBetrO aufgebracht werden muss, wird im Folgenden erläutert.
Sprache und Abkürzungen
Bei Rezepturen müssen alle Angaben – außer Wirkstoffnamen und sonstigen Bestandteilen – auf Deutsch erfolgen. Abkürzungen sollten vermieden werden, da sie zu Verwechslungen führen können, etwa bei Folgeverschreibungen. So könnten Kürzel wie „Acid. salicyl.“ oder „Triamcinolonac.“ falsch interpretiert werden.
Wirkstoffe und sonstige Bestandteile
Wirkstoffe müssen mit genauer Bezeichnung und exakter Menge inklusive Einheit angegeben werden; ungenaue Angaben wie „ad 50,0“ sind nicht ausreichend. Zudem ist die Gesamtmenge bzw. der Inhalt (z. B. 50,0 g, 100,0 ml, 60 Stück) zu nennen. Die Darreichungsform ist nicht verpflichtend, wird aber empfohlen. Sonstige Bestandteile werden nur nach Art deklariert, inklusive Konservierungsmitteln; bei zusammengesetzten Grundlagen ist eine Totaldeklaration erforderlich, ggf. auf einem Zusatzetikett. Wird ein Fertigarzneimittel als Ausgangsstoff genutzt, genügt der Produktname, die zusätzliche Angabe der Chargennummer ist jedoch empfehlenswert.
Art der Anwendung und Gebrauchsanweisung
Die Art der Anwendung muss auf allen Rezepturarzneimitteln angegeben werden, z. B.: „Zum Auftragen auf die Haut“. Pauschale Angaben wie „äußerlich“ sind dabei unzureichend. Möglichst eindeutig und genau muss auch die Gebrauchsanweisung angegeben werden, um fehlerhafte Anwendungen zu vermeiden. Daher gilt: Bei uneindeutigen oder gar fehlenden Angaben sollte ärztliche Rücksprache gehalten werden. Dazu zählen neben der Art der Anwendung eben auch die Anwendungshäufigkeit bzw. der Anwendungszeitpunkt sowie die genaue Körperstelle, auf die die Zubereitung aufgetragen werden soll.
Herstellungsdatum, Verwendbarkeits- und Aufbrauchfrist
Das Herstellungsdatum muss auf dem Etikett angegeben sein. Die Verwendbarkeitsfrist ist verpflichtend mit der Formulierung „Verwendbar bis“ sowie mit Tag, Monat und Jahr anzugeben; andere Formulierungen sind unzulässig. Gegebenenfalls ist zusätzlich eine Aufbrauchfrist anzugeben, also der Zeitraum, in dem das Arzneimittel nach dem Öffnen noch verwendet werden darf. Empfohlen wird, diese Frist ab dem Herstellungsdatum zu berechnen. Angaben zu Verwendbarkeits- und Aufbrauchfristen finden sich im Neuen Rezeptur-Formularium (NRF).
Allgemeine und besondere Hinweise
Allgemeine Hinweise auf dem Etikett sollten Empfehlungen wie „Vor Gebrauch schütteln!“ oder Aufbewahrungshinweise („Vor Licht geschützt lagern“, „Nicht über 8 °C lagern“) enthalten. Auch Hinweise zur Entsorgung oder zum Schutz der Umwelt gehören dazu, besonders bei umweltgefährdenden Bestandteilen wie Zinkoxid (Sicherheitsdatenblatt beachten). Solche besonderen Hinweise können alternativ auch auf einem Begleitdokument an die Patientinnen und Patienten übergeben werden.
Gefahrensymbol und Alkoholwarnhinweis
Ethanol-haltige Rezepturen mit ≥ 0,05 g Ethanol pro maximaler Einzeldosis zur inneren Anwendung müssen nach §§ 2 und 3 AMWarnV gekennzeichnet werden. Gefahrensymbole (z. B. Flamme) entfallen seit 2012 nach CLP-Verordnung, da sie Patientinnen und Patienten verunsichern könnten. Stattdessen können Hinweise wie „Von Zündquellen fernhalten“ auf dem Etikett stehen.
Sonstige Anforderungen an Etiketten für Rezepturarzneimittel:
- Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit: Angaben müssen dauerhaft (z. B. mit Klarsichtfolie geschützt) und gut lesbar sein; auch eine saubere Handschrift ist erlaubt. Die Schriftgröße sollte für sehschwache Menschen ausreichend sein.
- Mindestangaben (§ 14 ApBetrO): Name und Anschrift der herstellenden und ggf. abgebenden Apotheke sowie Patientenname, wenn das Arzneimittel verschrieben wurde.
- Qualitätsmanagement: Es wird empfohlen, jede Rezeptur mit einer eigenen Chargenbezeichnung zu versehen, um die Rückverfolgbarkeit bei Nachfragen oder Reklamationen zu gewährleisten.
Tipps bei Platzmangel:
- Platzprobleme entstehen bei langen Bezeichnungen von Bestandteilen, Apotheken- oder Patientennamen.
- Zusätzliche Informationen (z. B. besondere Hinweise) können auf einem Begleitdokument gegeben werden, besser ist jedoch, möglichst alle Angaben auf dem Etikett selbst aufzubringen.
- Der Textumfang kann durch eindeutige, abgekürzte Formulierungen reduziert werden.
Etikettgestaltung:
- Fahne: Kurze Seite des Etiketts auf das Gefäß kleben, Vorder- und Rückseite beschriften und mit transparenter Schutzfolie überziehen.
- Leporello (Faltheft): Rückseite des Falthefts mit doppelseitigem Klebeband befestigen; zusammengefaltet mit kleinem Streifen oder Gummiband fixieren.