Retaxfrage

Mindestgehalt im Cannabisextrakt

Droht eine Retaxation?

Liebes DAP-Team,

wir haben ein Rezept über eine Cannabis­zu­bereitung vor­gelegt bekommen. Konkret wurde „Cannabis­extrakt CannabiSTADA Extrakt THC 1/CBD 25 CA Extr 30 ml“ ver­ordnet. Angaben zur Gebrauchs­an­weisung liegen vor. Aber ist dieses Extrakt über­haupt ver­ord­nungs­­fähig? Laut Arznei­­mittel-Richt­linie muss ein Cannabis­extrakt auch einen THC-Gehalt von min­destens 0,2 % haben, um ver­ordnungs­fähig zu sein. Dürfen wir das Rezept über­haupt beliefern?

Antwort

Laut § 44 Arznei­mittel-Richt­linie (AM-RL) sind Cannabis­e­xtrakte tat­sächlich nur dann verordnungs­­fähig, wenn sie einen THC-Gehalt von mindestens 0,2 % besitzen. In dem verordneten Extrakt CannabiSTADA® 1/25 ist jedoch ledig­­lich ein THC-Gehalt von 0,1 % enthalten.

Im genauen Wortlaut des § 44 AM-RL heißt es in Abs. 2:

44 Abs. 2 AM-RL

„(2) Verordnungsfähig ist Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität, sofern es einen nach Deutschem Arznei­buch (DAB) bestimmten Tetrahydro­cannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 0,2 Prozent besitzt. Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität mit einem geringeren THC-Gehalt ist vom Leistungs­anspruch nach § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V ausge­schlossen.“

Auch wenn wir eher die Verant­wortung bei der ver­ordnenden Ärztin bzw. dem ver­ordnenden Arzt sehen, wenn es um die Verordnungs­fähigkeit geht, würden wir eine Retaxation seitens der Kranken­kasse nicht aus­schließen. Außerdem ist es natürlich auch im Rahmen kollegialer Hilfe wünschens­wert, wenn Sie die Ärztin bzw. den Arzt darauf hin­weisen, dass ein Regress drohen kann.