Retaxfrage
Mindestgehalt im Cannabisextrakt

Droht eine Retaxation?
Liebes DAP-Team,
wir haben ein Rezept über eine Cannabiszubereitung vorgelegt bekommen. Konkret wurde „Cannabisextrakt CannabiSTADA Extrakt THC 1/CBD 25 CA Extr 30 ml“ verordnet. Angaben zur Gebrauchsanweisung liegen vor. Aber ist dieses Extrakt überhaupt verordnungsfähig? Laut Arzneimittel-Richtlinie muss ein Cannabisextrakt auch einen THC-Gehalt von mindestens 0,2 % haben, um verordnungsfähig zu sein. Dürfen wir das Rezept überhaupt beliefern?
Antwort
Laut § 44 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sind Cannabisextrakte tatsächlich nur dann verordnungsfähig, wenn sie einen THC-Gehalt von mindestens 0,2 % besitzen. In dem verordneten Extrakt CannabiSTADA® 1/25 ist jedoch lediglich ein THC-Gehalt von 0,1 % enthalten.
Im genauen Wortlaut des § 44 AM-RL heißt es in Abs. 2:
44 Abs. 2 AM-RL
„(2) Verordnungsfähig ist Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität, sofern es einen nach Deutschem Arzneibuch (DAB) bestimmten Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 0,2 Prozent besitzt. Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität mit einem geringeren THC-Gehalt ist vom Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V ausgeschlossen.“
Auch wenn wir eher die Verantwortung bei der verordnenden Ärztin bzw. dem verordnenden Arzt sehen, wenn es um die Verordnungsfähigkeit geht, würden wir eine Retaxation seitens der Krankenkasse nicht ausschließen. Außerdem ist es natürlich auch im Rahmen kollegialer Hilfe wünschenswert, wenn Sie die Ärztin bzw. den Arzt darauf hinweisen, dass ein Regress drohen kann.