Kostenübernahme von Rezepturen für Erwachsene

Regelungen der GKV für die Kostenübernahme

Die gesetz­liche Kranken­ver­sicherung (GKV) legt klare Regelungen für die Kosten­über­nahme von Rezepturen für Erwachsene fest. Dabei wird zwischen Rezepturen mit und ohne verschreibungs­pflichtige Bestand­teile unter­schieden. Worauf bei der Herstellung und Ab­rechnung von Rezepturen für Erwachsene zu achten ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Rezepturen ohne verschreibungs­pflichtige Bestand­teile können für Erwachsene ab dem 18. Lebens­jahr nicht zulasten der gesetz­lichen Kranken­versicherung (GKV) verordnet werden. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn diese Arznei­mittel bei der Behandlung schwer­wiegender Erkrankungen als Therapie­standard aner­kannt sind und in der OTC-Über­sicht (Anlage I der Arznei­mittel-Richt­linie) aufge­führt werden.

In solchen Fällen gilt eine erweiterte Prüf­pflicht: Wenn eine Diagnose auf dem Rezept ange­geben ist, muss die Apotheke anhand der Anlage I prüfen, ob die Ver­ordnung zu den zulässigen Aus­nahmen gehört. Ist keine Diagnose auf dem Rezept vermerkt, entfällt diese Prüf­pflicht.

Rezepturen mit Rx-Bestand­teilen können hin­gegen zu­lasten der GKV abge­rechnet werden, sofern sie ärzt­lich verordnet wurden. Dafür ist es aus­reichend, dass mindes­tens eine ver­schreibungs­pflichtige Substanz in der Rezeptur ver­arbeitet wird. Informationen zur Verschreibungs­pflicht einzelner Sub­stanzen sind in Anlage 1 der Arznei­mittel­ver­schreibungs­ver­ordnung (AMVV) zu finden.

Im Ersatzkassen­vertrag ist die Prüf­pflicht auf nicht ver­schreibungs­pflichtige Rezeptur­ver­ordnungen beschränkt (§ 5 Abs. 1 vdek-Liefer­vertrag). Grundsätzlich liegt die Prüfung der Verordnungs­fähigkeit in ärztlicher Hand. Bei Primär­kassen sollte jedoch geprüft werden, ob nach dem jeweiligen regionalen Liefer­vertrag eine weiter­gehende Prüf­pflicht besteht.

Hintergrund

Die Hilfs­taxe war lange ein unver­zichtbarer Bestand­teil für die Rezeptur in Apotheken. Doch im Januar 2024 hat der Deutsche Apotheker­verband (DAV) die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe gekündigt. Der Grund dafür liegt in der Ab­lehnung mehrerer Vor­schläge zur An­passung der Rezeptur­ab­rechnung durch die gesetz­lichen Kranken­kassen. Nach einem Jahr voller Unsicher­heiten gibt es weiterhin keine Einigung. Es bleibt abzu­warten, wie sich die Situation ent­wickelt.