Kostenübernahme von Rezepturen für Erwachsene

Regelungen der GKV für die Kostenübernahme
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) legt klare Regelungen für die Kostenübernahme von Rezepturen für Erwachsene fest. Dabei wird zwischen Rezepturen mit und ohne verschreibungspflichtige Bestandteile unterschieden. Worauf bei der Herstellung und Abrechnung von Rezepturen für Erwachsene zu achten ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Rezepturen ohne verschreibungspflichtige Bestandteile können für Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn diese Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard anerkannt sind und in der OTC-Übersicht (Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie) aufgeführt werden.
In solchen Fällen gilt eine erweiterte Prüfpflicht: Wenn eine Diagnose auf dem Rezept angegeben ist, muss die Apotheke anhand der Anlage I prüfen, ob die Verordnung zu den zulässigen Ausnahmen gehört. Ist keine Diagnose auf dem Rezept vermerkt, entfällt diese Prüfpflicht.
Rezepturen mit Rx-Bestandteilen können hingegen zulasten der GKV abgerechnet werden, sofern sie ärztlich verordnet wurden. Dafür ist es ausreichend, dass mindestens eine verschreibungspflichtige Substanz in der Rezeptur verarbeitet wird. Informationen zur Verschreibungspflicht einzelner Substanzen sind in Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zu finden.
Im Ersatzkassenvertrag ist die Prüfpflicht auf nicht verschreibungspflichtige Rezepturverordnungen beschränkt (§ 5 Abs. 1 vdek-Liefervertrag). Grundsätzlich liegt die Prüfung der Verordnungsfähigkeit in ärztlicher Hand. Bei Primärkassen sollte jedoch geprüft werden, ob nach dem jeweiligen regionalen Liefervertrag eine weitergehende Prüfpflicht besteht.
Hintergrund
Die Hilfstaxe war lange ein unverzichtbarer Bestandteil für die Rezeptur in Apotheken. Doch im Januar 2024 hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe gekündigt. Der Grund dafür liegt in der Ablehnung mehrerer Vorschläge zur Anpassung der Rezepturabrechnung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Nach einem Jahr voller Unsicherheiten gibt es weiterhin keine Einigung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation entwickelt.