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Neuigkeiten zur Rezepturabrechnung

Mit der anstehenden Apothekenreform plant das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch eine Neuregelung der Rezepturabrechnung und orientiert sich dabei an der Auslegung der Krankenkassen. Dass das Bundessozialgericht (BSG) im aktuellen Rezepturstreit jedoch zugunsten der Apotheken entschieden hat, setzt das BMG nun unter Druck.
Seit die Rezepturabrechnung nicht mehr auf der Hilfstaxe, sondern auf der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) basiert, streiten Apotheken und Kassen über deren Auslegung. Mit der Apothekenreform wollte das BMG diese Diskussion beenden und den Begriff „anteilig“ in § 4 Abs. 2 AMPreisV aufnehmen. Eine Änderung, die klar der Lesart der Krankenkassen entspricht und für Apotheken nachteilig wäre.
Doch das jüngste Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 3 KR 4/24 R) bringt das Ministerium nun dazu, das Thema erneut zu prüfen. Die Richter entschieden, dass Apotheken bei Rezepturen die gesamte Packung abrechnen dürfen, selbst wenn nur ein Teil verwendet wird. Auch ohne veröffentlichte Urteilsbegründung ist deutlich: Das BSG stärkt die Position der Apotheken.
Das BMG nimmt die veränderte Lage zur Kenntnis. Laut einer Sprecherin werden die beiden Referentenentwürfe zur Apothekenreform derzeit anhand der Anhörungen und Stellungnahmen überarbeitet. Wie das Verfahren weitergeht, bleibt offen. Das Ministerium verweist darauf, dass das BSG auf Basis des aktuellen AMPreisV-Wortlauts entschieden habe. Welchen Schluss das BMG daraus zieht, ist unklar.
Auch der GKV-Spitzenverband hält sich mit einer Bewertung zurück und wartet die Urteilsbegründung ab, um zu prüfen, ob Anpassungen an bestehenden Vereinbarungen nötig sind. Der Entscheidung des BSG ging ein Streit zwischen einer westfälischen Apotheke und der AOK NordWest voraus, die nur die anteilig verbrauchte Wirkstoffmenge erstatten wollte. Die Apotheke klagte erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass für die Abrechnung der Preis der üblichen Packungsgröße gilt, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch; das Wirtschaftlichkeitsgebot greift hier nicht.
AVWL-Chef Thomas Rochell warnte, dass eine Erstattung nur der verbrauchten Menge Rezepturen wirtschaftlich unmöglich machen würde. Apotheken müssten sonst sogar draufzahlen, um ihre Patientinnen und Patienten zu versorgen.