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Neuigkeiten zur Rezeptur­abrechnung

Mit der anstehenden Apotheken­reform plant das Bundes­gesund­heits­ministerium (BMG) auch eine Neu­regelung der Rezeptur­ab­rechnung und orientiert sich dabei an der Aus­legung der Kranken­kassen. Dass das Bundes­sozial­gericht (BSG) im aktuellen Rezeptur­streit jedoch zu­gunsten der Apotheken ent­schieden hat, setzt das BMG nun unter Druck.

Seit die Rezeptur­abrechnung nicht mehr auf der Hilfs­taxe, sondern auf der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung (AMPreisV) basiert, streiten Apotheken und Kassen über deren Aus­legung. Mit der Apotheken­reform wollte das BMG diese Diskussion beenden und den Begriff „anteilig“ in § 4 Abs. 2 AMPreisV auf­nehmen. Eine Änderung, die klar der Lesart der Kranken­kassen entspricht und für Apotheken nach­teilig wäre.

Doch das jüngste Urteil des Bundes­sozial­gerichts (Az. B 3 KR 4/24 R) bringt das Ministerium nun dazu, das Thema erneut zu prüfen. Die Richter entschieden, dass Apotheken bei Rezepturen die gesamte Packung abrechnen dürfen, selbst wenn nur ein Teil ver­wendet wird. Auch ohne veröffent­lichte Urteils­begründung ist deutlich: Das BSG stärkt die Position der Apotheken.

Das BMG nimmt die veränderte Lage zur Kenntnis. Laut einer Sprecherin werden die beiden Referenten­entwürfe zur Apotheken­reform derzeit anhand der Anhörungen und Stellung­nahmen über­arbeitet. Wie das Ver­fahren weitergeht, bleibt offen. Das Ministerium verweist darauf, dass das BSG auf Basis des aktuellen AMPreisV-Wortlauts ent­schieden habe. Welchen Schluss das BMG daraus zieht, ist unklar.

Auch der GKV-Spitzen­verband hält sich mit einer Bewertung zurück und wartet die Urteils­begründung ab, um zu prüfen, ob Anpassungen an bestehenden Verein­barungen nötig sind. Der Entscheidung des BSG ging ein Streit zwischen einer west­fälischen Apotheke und der AOK NordWest voraus, die nur die an­teilig ver­brauchte Wirk­stoff­menge erstatten wollte. Die Apotheke klagte erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass für die Abrechnung der Preis der üblichen Packungs­größe gilt, unab­hängig vom tat­sächlichen Verbrauch; das Wirtschaft­lich­keits­gebot greift hier nicht.

AVWL-Chef Thomas Rochell warnte, dass eine Erstattung nur der ver­brauchten Menge Rezepturen wirtschaft­lich unmöglich machen würde. Apotheken müssten sonst sogar drauf­zahlen, um ihre Patientinnen und Patienten zu versorgen.