Verbandmittel: alles wie gehabt
Im vergangenen Jahr lief Anfang Dezember eine erneute Übergangsfrist bezüglich der Klassifizierung der Verbandmittel ab. Wie im Jahr davor gab es die gleiche Unsicherheit, ob weiterhin alle Verbandmittel zulasten einer GKV abgegeben werden dürfen oder ob die Einteilung in die drei neuen vorgesehenen Gruppen „scharfgestellt“ wird und die damit verbundenen Konsequenzen umgesetzt werden müssen.
Nachdem das BEEP (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege) wenn auch mit Verspätung doch noch verabschiedet worden war, wurde die ursprüngliche Übergangsfrist nochmals verlängert. Nun ist in § 31 Abs. 1a SGB V eine neue Übergangsfrist bis 31.12.2026 zu finden. Außerdem soll der Verbandmittelbegriff voraussichtlich nochmals neu definiert werden, sodass die zuletzt aufgetretenen Unsicherheiten beseitigt sind und eine zuverlässige Versorgungsmöglichkeit mit notwendigen Verbandmitteln und Wundversorgungsprodukten sichergestellt ist.
Was bedeutet dies nun für die Praxis?
- Formal gibt es zwar die Einteilung in die drei Gruppen (eineindeutige Verbandmittel, Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften, sonstige Produkte zur Wundbehandlung) nach Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie.
- Praktische Einschränkungen für Verordnung und Abgabe resultieren aber daraus nicht, weil auch sonstige Produkte zur Wundbehandlung im Rahmen der Übergangsfrist zulasten der GKV weiterhin verordnet und abgegeben werden dürfen.
- Es besteht weder für Arztpraxen noch für Apotheken eine Prüfpflicht, welcher Gruppe ein verordnetes Produkt zur Wundbehandlung zuzuordnen ist.
- Bei der Abgabe ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Austauschvorgaben des Rahmenvertrags für Verbandmittel nicht gelten (der Rahmenvertrag hat Relevanz für die Arzneimittelabgabe).
- Vornehmlich gilt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot bei Verordnung und Abgabe.
- Der Preisanker, der durch das verordnete Produkt gesetzt wurde, darf nicht überschritten werden.
- Bei nicht eindeutigen bzw. unklaren Verordnungen oder auch bei Preisankerüberschreitungen empfiehlt sich eine neue Verordnung, da für die Apotheke keine Heilungsmöglichkeiten vereinbart wurden (diese gelten gemäß Rahmenvertrag vornehmlich für Arzneimittelverordnungen).
- Die Verordnung von Medizinprodukten erfolgt weiterhin auf Papierrezept und noch nicht per E-Rezept.
Eine aktuelle DAP Arbeitshilfe gibt Ihnen einen Überblick über die Klassifizierung der Verbandmittel und sonstigen Produkte zur Wundbehandlung.
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