Verbandmittel: alles wie gehabt

Im ver­gangenen Jahr lief Anfang Dezember eine erneute Über­gangs­frist bezüg­lich der Klassi­fi­zierung der Verband­mittel ab. Wie im Jahr davor gab es die gleiche Un­sicher­heit, ob weiter­hin alle Verband­mittel zu­lasten einer GKV abge­geben werden dürfen oder ob die Ein­teilung in die drei neuen vorge­sehenen Gruppen „scharf­gestellt“ wird und die damit verbundenen Konse­quenzen umge­setzt werden müssen.

Nachdem das BEEP (Gesetz zur Befugnis­erweiterung und Entbüro­krati­sierung in der Pflege) wenn auch mit Ver­spätung doch noch verab­schiedet worden war, wurde die ur­sprüng­liche Über­gangs­frist nochmals verlängert. Nun ist in § 31 Abs. 1a SGB V eine neue Über­gangs­frist bis 31.12.2026 zu finden. Außerdem soll der Ver­band­mittel­begriff vor­aus­sichtlich noch­mals neu definiert werden, sodass die zuletzt aufge­tretenen Un­sicher­heiten beseitigt sind und eine zuver­lässige Ver­sorgungs­möglichkeit mit not­wendigen Verband­mitteln und Wund­ver­sorgungs­produkten sicher­ge­stellt ist.

Was bedeutet dies nun für die Praxis?

  • Formal gibt es zwar die Einteilung in die drei Gruppen (eineindeutige Verbandmittel, Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften, sonstige Produkte zur Wundbehandlung) nach Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie.
  • Praktische Einschränkungen für Verordnung und Abgabe resultieren aber daraus nicht, weil auch sonstige Produkte zur Wundbehandlung im Rahmen der Übergangsfrist zulasten der GKV weiterhin verordnet und abgegeben werden dürfen.
  • Es besteht weder für Arztpraxen noch für Apotheken eine Prüfpflicht, welcher Gruppe ein verordnetes Produkt zur Wundbehandlung zuzuordnen ist.
  • Bei der Abgabe ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Austauschvorgaben des Rahmenvertrags für Verbandmittel nicht gelten (der Rahmenvertrag hat Relevanz für die Arzneimittelabgabe).
  • Vornehmlich gilt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot bei Verordnung und Abgabe.
  • Der Preisanker, der durch das verordnete Produkt gesetzt wurde, darf nicht überschritten werden.
  • Bei nicht eindeutigen bzw. unklaren Verordnungen oder auch bei Preisankerüberschreitungen empfiehlt sich eine neue Verordnung, da für die Apotheke keine Heilungsmöglichkeiten vereinbart wurden (diese gelten gemäß Rahmenvertrag vornehmlich für Arzneimittelverordnungen).
  • Die Verordnung von Medizinprodukten erfolgt weiterhin auf Papierrezept und noch nicht per E-Rezept.

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