Rezeptfälschung erkennbar oder nicht – Apotheke hat das Nachsehen
In der vergangenen Woche stellten wir bereits einen Retaxfall vor, bei dem die Apotheke nebenberuflich Detektiv spielen musste – auch im heutigen Fall wäre das erforderlich gewesen, jedoch mit ungewissem Ausgang, ob dies zu einem Erfolg bzw. zur Retaxvermeidung hätte führen können.
Rezeptfälschung Mounjaro® KwikPen®
Eine Apotheke hatte im vergangenen September ein Rezept über Mounjaro® KwikPen® beliefert und erhielt nun eine Retax aufgrund einer Rezeptfälschung. Ratsuchend wandte sich die Apotheke an das DAP-Team, da sie auch bei nochmaliger Prüfung keine klassischen Fälschungsmerkmale erkennen konnte.
Folgende Punkte prüfte die Apotheke:
- Verordnende Arztpraxis und Wohnsitz der versicherten Person lagen nah beieinander.
- Die Abholung des Arzneimittels erfolgte nicht an einem Mittwoch- bzw. Freitagnachmittag und auch nicht am Wochenende.
- Angaben zu versicherter Person und Arztangaben waren plausibel.
- BSNR/LANR stimmten an allen Stellen des Rezeptes überein.
- Beim ausgestellten Rezept war kein auffälliges Schriftbild erkennbar.
Auch das DAP-Team prüfte das Rezept und auch hier fiel kein augenscheinliches Fälschungsmerkmal auf, auffällig war jedoch, dass Wohnort der versicherten Person und Einlöseort räumlich weit auseinanderlagen (Niedersachsen bzw. Bayern).

Weitere Fälschungshinweise
Eine weitere Recherche zu diesem Thema ergab weitere Fälschungsmerkmale, die wohl vor allem in Zusammenhang mit Mounjaro®- und Ozempic®-Verordnungen bereits aufgefallen waren. Dazu gehören laut einer Pressemitteilung der AOK Nordost aus dem Mai 2025 folgende:1
- Verordnung auf Papierrezept, obwohl dies eigentlich als E-Rezept erfolgen sollte
- Angabe einer Diagnose, obwohl dies bei Arzneimittelverordnungen nicht vorgesehen ist
- Falsche oder fehlende Angabe zur Dosierung
Leider trafen alle diese Fälschungsmerkmale auf die vorliegende Verordnung zu, nachfolgend ein Ausschnitt der Verordnung:
Die Pressemitteilung der AOK stammt aus dem Mai dieses Jahres, das fragliche Rezept wurde weit vor diesen Hinweisen ausgestellt und beliefert. Allerdings gab es auch früher schon entsprechende Warnungen, auch zu dem hier verordneten Präparat.
Da erst im Laufe der Zeit bekannt wurde, dass vor allem bei Mounjaro® und Co. viele Fälschungen im Umlauf sind und woran man diese erkennen kann, könnte die Apotheke dennoch versuchen, Einspruch gegen die Retax einzulegen. Dann müsste damit argumentiert werden, dass die Apotheke in diesem Fall (noch) keinen Fälschungsverdacht schöpfen konnte. Nur wenn dies der Apotheke möglich ist, darf sie eine Fälschung nicht beliefern, so ist es im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen festgehalten:
5 Abs. 1 Satz 6 vdek-Arzneiversorgungsvertrag
„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“
Insgesamt ist aber zu befürchten, dass die Krankenkasse den Einspruch ablehnt. Daher sei einmal mehr dazu aufgerufen, vor allem bei Rezepten über häufig in einem Fälschungszusammenhang genannte Arzneimittel besonders aufmerksam zu sein und lieber einmal zu häufig bei der verordnenden Person nachzufragen als einmal zu wenig.
1 Pressemitteilung „AOK Nordost warnt vor neuen Rezeptfälschungen“ vom 20.05.2025; https://www.aok.de/pp/nordost/pm/neue-rezeptfaelschungen/
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