Rezeptfälschung erkennbar oder nicht – Apotheke hat das Nachsehen

In der vergangenen Woche stellten wir bereits einen Retax­fall vor, bei dem die Apotheke neben­beruflich Detektiv spielen musste – auch im heutigen Fall wäre das erforder­lich gewesen, jedoch mit unge­wissem Aus­gang, ob dies zu einem Erfolg bzw. zur Retax­ver­meidung hätte führen können.

Rezept­fälschung Mounjaro® KwikPen®

Eine Apotheke hatte im ver­gangenen September ein Rezept über Mounjaro® KwikPen® beliefert und erhielt nun eine Retax aufgrund einer Rezept­fälschung. Ratsuchend wandte sich die Apotheke an das DAP-Team, da sie auch bei noch­maliger Prüfung keine klassischen Fälschungs­merkmale erkennen konnte.

Folgende Punkte prüfte die Apotheke:

  • Verordnende Arzt­praxis und Wohn­sitz der ver­sicherten Person lagen nah beieinander.
  • Die Abholung des Arznei­mittels erfolgte nicht an einem Mittwoch- bzw. Freitag­nach­mittag und auch nicht am Wochen­ende.
  • Angaben zu versicherter Person und Arzt­angaben waren plausibel.
  • BSNR/LANR stimmten an allen Stellen des Rezeptes überein.
  • Beim ausge­stellten Rezept war kein auf­fälliges Schrift­bild erkenn­bar.

Auch das DAP-Team prüfte das Rezept und auch hier fiel kein augen­schein­liches Fälschungs­merkmal auf, auf­fällig war jedoch, dass Wohnort der ver­sicherten Person und Einlöse­ort räumlich weit aus­ein­ander­lagen (Nieder­sachsen bzw. Bayern).

Weitere Fälschungshinweise

Eine weitere Recherche zu diesem Thema ergab weitere Fälschungs­merkmale, die wohl vor allem in Zusammen­hang mit Mounjaro®- und Ozempic®-Verordnungen bereits aufge­fallen waren. Dazu gehören laut einer Presse­mitteilung der AOK Nordost aus dem Mai 2025 folgende:1

  • Verordnung auf Papier­rezept, obwohl dies eigent­lich als E-Rezept erfolgen sollte
  • Angabe einer Diagnose, obwohl dies bei Arznei­mittel­ver­ordnungen nicht vorgesehen ist
  • Falsche oder fehlende Angabe zur Dosierung

Leider trafen alle diese Fälschungs­merkmale auf die vor­liegende Ver­ordnung zu, nach­folgend ein Aus­schnitt der Verordnung:

Die Presse­­mitteilung der AOK stammt aus dem Mai dieses Jahres, das frag­liche Rezept wurde weit vor diesen Hin­­weisen ausge­­stellt und beliefert. Aller­dings gab es auch früher schon ent­­sprechende Warnungen, auch zu dem hier ver­ordneten Präparat.

Da erst im Laufe der Zeit bekannt wurde, dass vor allem bei Mounjaro® und Co. viele Fälschungen im Umlauf sind und woran man diese erkennen kann, könnte die Apotheke dennoch versuchen, Ein­spruch gegen die Retax einzulegen. Dann müsste damit argu­men­tiert werden, dass die Apotheke in diesem Fall (noch) keinen Fälschungs­­ver­dacht schöpfen konnte. Nur wenn dies der Apotheke möglich ist, darf sie eine Fälschung nicht beliefern, so ist es im Arznei­­ver­­sorgungs­ver­trag der Ersatz­­kassen fest­­ge­­halten:

5 Abs. 1 Satz 6 vdek-Arznei­versorgungs­vertrag

„Gefälschte Ver­ordnungen oder Ver­ordnungen auf miss­bräuchlich benutzten Verordnungs­blättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Miss­brauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“

Insgesamt ist aber zu befürchten, dass die Kranken­kasse den Ein­spruch ablehnt. Daher sei einmal mehr dazu aufge­rufen, vor allem bei Rezepten über häufig in einem Fälschungs­zusammen­hang genannte Arznei­mittel besonders auf­merksam zu sein und lieber einmal zu häufig bei der ver­ordnenden Person nach­zu­fragen als einmal zu wenig.
 


1 Presse­mitteilung „AOK Nordost warnt vor neuen Rezept­fälschungen“ vom 20.05.2025; https://www.aok.de/pp/nordost/pm/neue-rezeptfaelschungen/

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