Retaxfalle und Versorgungslücke beim Thema Wundversorgung abgewendet?
Verbandmittel werden von der GKV getragen und können dementsprechend zulasten der Krankenkasse verordnet und abgegeben werden (wohlgemerkt weiterhin als Papierrezept, da diese Produkte allgemein zu den Medizinprodukten gehören).
Was passiert nach der Übergangsfrist?
Mit der neuen Differenzierung zwischen den sogenannten eineindeutigen Verbandmitteln, Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung steht im Raum, dass letztere zukünftig nur noch dann erstattungsfähig sein sollen, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) namentlich genannt sind. Eine erste Übergangsfrist lief im vergangenen Dezember aus. Schon damals zeichnete sich ein Chaos in der Wundversorgung ab, da viele Patientinnen und Patienten die gewohnten Produkte nicht mehr über ein Kassenrezept beziehen konnten. Es herrschte große Verunsicherung: Welche Produkte waren nun „nur“ noch Medizinprodukt und konnten damit ohne Listung in Anlage V der AM-RL nicht mehr verordnet werden? Welche Produkte wurden weiterhin als Verbandstoffe deklariert? Dass manche Hersteller diesbezüglich eine andere Einstufung ihrer Präparate vornahmen, während viele Importe alles wie zuvor beließen, verursachte weiteres Chaos. Letztlich wurde die Übergangsfrist Anfang dieses Jahres rückwirkend verlängert, und zwar bis zum 2. Dezember 2025.
Diese Frist rückt nun immer näher und damit auch die Frage, ob sich das Szenario vom vergangenen Jahr wiederholt. Bislang wurde nur ein sonstiges Produkt zur Wundbehandlung in Anlage V der AM-RL aufgenommen (UrgoStart Tül).
Verlängerung der Übergangsfrist geplant
Nun wurde in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren ein Antrag auf eine nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist eingereicht, diesmal bis zum 31. Dezember 2026. Außerdem soll in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren der Begriff „Verbandmittel“ nochmals neu definiert werden, sodass eine Versorgung auch auf lange Sicht nach Ablauf der nächsten Übergangsfrist gesichert ist und Patientinnen und Patienten mit den notwendigen Verbandmitteln und weiteren Wundbehandlungsprodukten versorgt werden können, ohne diese privat zahlen zu müssen.
Das entsprechende Gesetz tritt voraussichtlich zum 1. Januar 2026 in Kraft. Dabei soll der Artikel, der die Versorgung mit Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung betrifft, jedoch rückwirkend zum 2. Dezember 2025 in Kraft treten, sodass eine lückenlose Versorgung vorerst sichergestellt ist.
Was bedeutet dies für Apotheken?
Es zeichnet sich mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren ab, dass die Erstattung sonstiger Produkte zur Wundbehandlung auch nach Auslaufen der aktuellen Übergangsfrist weiterhin gesichert ist. Selbst wenn der Beschluss erst mit Verspätung in Kraft treten sollte, werden die Änderungen vermutlich rückwirkend gelten. Apotheken können sich also weiterhin darauf verlassen, dass Produkte, die mit dem Zusatz „Verbandstoff“ in den Artikelstammdaten (Beispiel Lauer-Taxe: Kennzeichnung als „Medizinprodukt (Verbandstoffe und Pflaster)“) gekennzeichnet sind, wie gewohnt zu den hinterlegten Vertragspreisen von der GKV erstattet werden.
Sobald der Beschluss in Kraft ist, werden wir ebenfalls darüber berichten – halten Sie also die Augen offen.
Quelle: Änderungsanträge der Fraktionen CDU, CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Drucksache 21/1511); Ausschussdrucksache 21(14)25 vom 07.10.2025; Änderungsantrag Nummer 12 (S. 19); https://www.bundestag.de/resource/blob/1113366/21-14-0025-CDU-CSU-SPD-AeA-1-15-zum-Gesetzentwurf-Befugniserweiterung-und-Entbuerokratisierung-in-der-Pflege-nichtbarrierefrei.pdf (abgerufen am 14.10.2025)
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