Retax­falle und Versorgungs­lücke beim Thema Wund­ver­sorgung abge­wendet?

Verband­mittel werden von der GKV getragen und können dement­sprechend zulasten der Kranken­kasse verordnet und abge­geben werden (wohl­ge­merkt weiter­hin als Papier­rezept, da diese Produkte all­ge­mein zu den Medizin­produkten gehören).

Was passiert nach der Übergangsfrist?

Mit der neuen Differen­zierung zwischen den soge­nannten einein­deutigen Verband­mitteln, Verband­mitteln mit ergänzenden Eigen­schaften und sonstigen Produkten zur Wundbe­handlung steht im Raum, dass letztere zukünftig nur noch dann erstattungs­fähig sein sollen, wenn sie in Anlage V der Arznei­mittel-Richt­linie (AM-RL) nament­lich genannt sind. Eine erste Übergangs­frist lief im ver­gangenen Dezember aus. Schon damals zeichnete sich ein Chaos in der Wund­ver­sorgung ab, da viele Patientinnen und Patienten die gewohnten Produkte nicht mehr über ein Kassen­rezept beziehen konnten. Es herrschte große Verun­sicherung: Welche Produkte waren nun „nur“ noch Medizin­produkt und konnten damit ohne Listung in Anlage V der AM-RL nicht mehr ver­ordnet werden? Welche Produkte wurden weiter­hin als Verband­stoffe deklariert? Dass manche Hersteller dies­be­züglich eine andere Ein­stufung ihrer Präparate vor­nahmen, während viele Importe alles wie zuvor beließen, verur­sachte weiteres Chaos. Letztlich wurde die Übergangs­frist Anfang dieses Jahres rück­wirkend verlängert, und zwar bis zum 2. Dezember 2025.

Diese Frist rückt nun immer näher und damit auch die Frage, ob sich das Szenario vom vergangenen Jahr wiederholt. Bislang wurde nur ein sonstiges Produkt zur Wundbe­handlung in Anlage V der AM-RL aufgenommen (UrgoStart Tül).

Verlängerung der Übergangsfrist geplant

Nun wurde in einem laufenden Gesetzgebungs­verfahren ein Antrag auf eine nochmalige Ver­längerung der Übergangs­frist einge­reicht, diesmal bis zum 31. Dezember 2026. Außerdem soll in einem weiteren Gesetz­gebungs­verfahren der Begriff „Verband­mittel“ nochmals neu definiert werden, sodass eine Versorgung auch auf lange Sicht nach Ablauf der nächsten Über­gangs­frist gesichert ist und Patientinnen und Patienten mit den not­wendigen Verband­mitteln und weiteren Wund­behandlungs­produkten ver­sorgt werden können, ohne diese privat zahlen zu müssen.

Das entsprechende Gesetz tritt voraus­sichtlich zum 1. Januar 2026 in Kraft. Dabei soll der Artikel, der die Ver­sorgung mit Verband­mitteln und sonstigen Produkten zur Wundbe­handlung betrifft, jedoch rück­wirkend zum 2. Dezember 2025 in Kraft treten, sodass eine lücken­lose Versorgung vorerst sicherge­stellt ist.

Was bedeutet dies für Apotheken?

Es zeichnet sich mit dem laufenden Gesetz­gebungs­ver­fahren ab, dass die Erstattung sonstiger Produkte zur Wundbe­handlung auch nach Auslaufen der aktuellen Übergangs­frist weiterhin gesichert ist. Selbst wenn der Beschluss erst mit Verspätung in Kraft treten sollte, werden die Änderungen vermutlich rück­wirkend gelten. Apotheken können sich also weiter­hin darauf verlassen, dass Produkte, die mit dem Zusatz „Verband­stoff“ in den Artikel­stamm­daten (Beispiel Lauer-Taxe: Kenn­zeichnung als „Medizin­produkt (Verband­stoffe und Pflaster)“) gekenn­zeichnet sind, wie gewohnt zu den hinter­legten Vertrags­preisen von der GKV erstattet werden.

Sobald der Beschluss in Kraft ist, werden wir eben­falls darüber berichten – halten Sie also die Augen offen.


Quelle: Änderungsanträge der Fraktionen CDU, CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Drucksache 21/1511); Ausschussdrucksache 21(14)25 vom 07.10.2025; Änderungsantrag Nummer 12 (S. 19);  https://www.bundestag.de/resource/blob/1113366/21-14-0025-CDU-CSU-SPD-AeA-1-15-zum-Gesetzentwurf-Befugniserweiterung-und-Entbuerokratisierung-in-der-Pflege-nichtbarrierefrei.pdf (abgerufen am 14.10.2025)  

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