Retaxfalle Nachfolgeartikel

Gehen Arznei­mittel außer Handel und sind in der EDV als „AV“ gemeldet, so stellen sich in der Apotheke regel­mäßig folgende Fragen: Darf ein AV-Arznei­mittel weiter­hin abge­geben werden? Ist es bei der Abgabe­rang­folge des Rahmen­vertrags noch relevant? Wie ist mit Nach­folge­artikeln umzu­gehen, die mit dem AV-Arznei­mittel verknüpft sind?

Da diese Fragen regelmäßig zu unterschiedlichsten Beispielen an das Team des DeutschenApothekenPortals gestellt werden, greifen wir sie nachfolgend auf.

Darf ein AV-Arzneimittel weiterhin abgegeben werden?

Die Antwort auf diese Frage liefert der Rahmenvertrag in § 2 Abs. 13. Dort ist zu lesen:

2 Abs. 13 Rahmenvertrag

„[…] Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Arzneimittel darf jedoch abgegeben werden, wenn es die Voraussetzungen dieses Rahmenvertrages erfüllt.“

Eindeutig ist also festzuhalten: AV-Arzneimittel dürfen weiterhin von der Apotheke abgegeben werden, müssen dann jedoch abgabefähig im Sinne der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags sein (z. B. Rabattartikel, unter den vier Preisgünstigsten). Voraussetzung ist natürlich, dass das entsprechende Arzneimittel noch an Lager bzw. über den Großhandel zu beziehen ist. Im Laufe der Zeit werden AV-Arzneimittel zwar weiterhin noch in der Taxe gelistet, aber irgendwann nicht mehr verfügbar sein.

Abzugrenzen von AV-Arzneimitteln sind Arzneimittel, die von einem Rückruf betroffen sind. Diese sind anders in der EDV gekennzeichnet (Beispiel Lauer-Taxe: „RW“), nicht mehr verkehrsfähig und damit auch nicht mehr abgabefähig. So sieht es § 2 Abs. 14 des Rahmenvertrags vor:

2 Abs. 14 Rahmenvertrag

„Nicht verkehrsfähig (gemeldet): Hat ein Fertigarzneimittel als Vertriebsstatus den Wert ‚nicht verkehrsfähig‘, darf es nicht abgegeben werden und bleibt daher bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nach den §§ 10 ff. unberücksichtigt.“

Ist ein AV-Arzneimittel bei der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags noch relevant?

Auch hier gibt der Rahmenvertrag die Antwort, ebenfalls in § 2 Abs. 13:

2 Abs. 13 Rahmenvertrag

„[…] Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel ist bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nach den §§ 10 ff. nicht zu berücksichtigen. […]“

Dies bedeutet, dass es nicht vorrangig abzugeben ist, wenn es in der Abgaberangfolge noch dargestellt wird. Es muss bei Ermittlung der abzugebenden Rabattarzneimittel bzw. preisgünstigen Arzneimittel (oder preisgünstigen Importe) nicht berücksichtigt werden, kann aber dennoch – wie zuvor beschrieben – abgegeben werden, wenn es die Rahmenvertragsvorgaben noch erfüllt.

Wie ist mit Nachfolgeartikeln umzugehen, die mit dem AV-Arzneimittel verknüpft sind?

Die Antwort auf diese Frage ist entscheidend, denn hier verbirgt sich oft eine Retaxfalle. In vielen Fällen werden AV-Artikel seitens der Hersteller direkt mit einem Nachfolgeartikel verknüpft. Dies kann in der EDV nachgesehen werden und teilweise erhalten Apotheken im Abgabevorgang direkt ein Hinweisfenster mit der Frage, ob auf das Nachfolgepräparat umgestellt werden soll. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass ein automatischer Austausch nur erlaubt ist, wenn die Aut-idem-Kriterien des Rahmenvertrags eingehalten werden und der Austausch zugleich nicht gegen die Abgaberangfolge des Rahmenvertrags verstößt. Oft ist ein automatischer Austausch allerdings nicht möglich, beispielsweise bei Änderungen der Packungsgrößen, wenn sich auch die N-Bezeichnung ändert – so ist es beispielsweise bei zahlreichen Insulinen derzeit der Fall. Eine N1-Packung, die mit einer N2-Packung als Nachfolger verknüpft ist, kann nicht einfach ausgetauscht ist. Ähnlich sieht es bei angepassten Darreichungsformen aus. Ändert sich das gemeldete Darreichungsformkürzel und sind die unterschiedlichen Darreichungsformen nicht gemäß Arzneimittel-Richtlinie als austauschbar definiert, ist auch hier kein Austausch erlaubt. Gleiches gilt bei Anpassungen der enthaltenen Wirkstoffmenge. Die Apotheke muss also entsprechende Hinweisfenster sorgfältig prüfen. Ist ein Austausch auf den Nachfolger nicht erlaubt, das ursprüngliche AV-Arzneimittel nicht mehr erhältlich und auch keine andere aut-idem-konforme Abgabealternative verfügbar, so ist ein neues Rezept erforderlich. Im Zuge dessen kann die Arztpraxis direkt über die Umstellung beim fraglichen Arzneimittel informiert werden.

Keinesfalls sollte davon ausgegangen werden, dass die Verknüpfung des Nachfolgers als Legitimation für einen Austausch ausreicht – in solch einem Fall könnte eine Retax drohen.

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