Retaxfalle Botendienstgebühr?
Schon vor der Coronapandemie war es in Apotheken an der Tagesordnung, Arzneimittel, die bei der Rezeptvorlage in der Apotheke zunächst bestellt werden mussten, per Botendienst zuzustellen.
Dass Apotheken den Krankenkassen für diese Dienstleistung eine Gebühr in Rechnung stellen dürfen, wurde zuerst im Zuge der Sonderregelungen zur Kontaktreduzierung im Zusammenhang mit der Coronapandemie vereinbart, aber nachfolgend durch Aufnahme ins SGB V verstetigt.
Offenbar scheiden sich an der Umsetzung aber wie bei so vielen anderen Themen die Geister: Immer wieder wird die Botendienstgebühr seitens der Krankenkassen retaxiert. So berichtete uns kürzlich eine Apotheke, dass ihr für mehrere Rezepte die Botendienstgebühr gekürzt wurde.
Grundlagen Botendienstgebühr
Die rechtliche Grundlage für die Abrechnung der Botendienstgebühr ist mittlerweile in § 129 Abs. 5g SGB V zu finden.
Dort heißt es:
129 Abs. 5g SGB V
„(5g) Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“
Die Abrechnung der Gebühr in Höhe von 2,50 Euro plus Mehrwertsteuer (in Summe also 2,98 Euro) erfolgt über die Sonder-PZN 06461110.
Die Botendienstgebühr kann nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel abgerechnet werden, nicht aber für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die beispielsweise für Kinder auf GKV-Rezept verordnet werden. Ausgenommen sind auch sonstige Produktgruppen wie Hilfsmittel oder Medizinprodukte. Pro Tag und Lieferort kann die Gebühr einmal abgerechnet werden, eine mehrfache Belieferung an einem Tag ist nicht abrechnungsfähig. Für Privatrezepte kann keine Botendienstgebühr abgerechnet werden, da sich die Regelung im SGB V wiederfindet – dieses umfasst nur die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber die der privaten Versicherer.
Bei der Belieferung von Personen, die in Alten- oder Pflegeheimen leben, kann die Botendienstgebühr in der Regel nicht abgerechnet werden, da die Arzneimittelbelieferung hier im Rahmen eines gesonderten Versorgungsvertrages zwischen Apotheke und Heim erfolgt. Nur dann, wenn einzelne Bewohnerinnen und Bewohner sich außerhalb des allgemeinen Vertrags im Zuge der freien Apothekenwahl mit Rx-Arzneimitteln beliefern lassen, kommt die Abrechnung der Gebühr in Frage.
Retaxbeispiele
Eine betroffene Apotheke berichtete von zwei Rezepten, bei denen die Botendienstgebühr seitens der GKV retaxiert wurde: Einmal handelte es sich um eine Verordnung über Silapo 4.000 I.E./0,4 ml und einmal um ein Rezept über Depigoid Milben-Mix Fortsetzungsbehandlung 1. Bei Desensibilisierungslösungen waren offensichtlich noch weitere Rezepte von solchen Retaxierungen betroffen.
Die Apotheke fragte beim DAP-Team nach, ob es für diese Präparate Einschränkungen hinsichtlich des Botendienstes gab, denn es handelt sich bei allen Präparaten um verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Eine Ausnahme für die genannten Präparate gibt es nach unserer Einschätzung nicht, da es sich – wie beschrieben – um Rx-Arzneimittel handelt. Es gibt auch keine Einschränkungen für kühl zu lagernde Arzneimittel; die Apotheke muss natürlich beim Transport auf die korrekte Lagerung achten.
Die Apotheke sollte daher zunächst prüfen, ob die genannten Rezepte gegebenenfalls für eine in einem Heim lebende Person ausgestellt wurden bzw. ob es sich bei der Lieferung an dem Liefertag um die einzige Lieferung an diese Adresse handelte. Wenn sich daraus keine Ausschlusskriterien ergeben, ist ein Einspruch gegen die Retaxationen empfehlenswert, denn dann gibt es für diese keine ersichtliche Grundlage.
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