Retaxfall: Impfstoffe im Sprechstundenbedarf

Die Abrechnung von Sprech­stunden­bedarf (SSB) ist in vielen Apotheken Alltag, und dabei sind im Gegen­satz zur Belieferung normaler Rezepte besondere Regelungen zu beachten. Vor allem gilt das allgemeine Wirt­schaft­lich­keits­gebot, der Rahmen­vertrag ist hier nicht maß­geblich. Zu berück­sichtigen sind jedoch die Vor­gaben in den je­weils geltenden Arznei­liefer­verträgen.

Zuletzt erreichte uns eine weitere Retaxationen aus dem Bereich West­falen-Lippe: Hier scheint es eine Besonder­heit bei der Impf­stoff­­belieferung zu geben. Über einen Fall berichteten wir bereits im vergangenen Herbst (Detektiv­spiel: Retax von Impf­stoff im Sprech­stunden­bedarf).

Impfstoff-Retax auf SSB-Rezept

Im aktuellen Fall lag ein ähnlicher Sachverhalt wie damals vor. Eine Apotheke hatte auf ein SSB-Rezept einen Import abgegeben: ENGERIX-B Erwachsene Inj.-Susp. i. e. Fertigspritze 10 St. N2 ORI PZN 00883643; auf der Verordnung war keine Angabe zum Hersteller gemacht worden. Im Nachgang wurde die Apotheke mit Hinweis auf die regional geltende Impfstoffvereinbarung und dem Vermerk „Rabattwert korrigiert“ retaxiert.

Ein Blick in die Apotheken-EDV zeigt Folgendes:

Gemäß der Impfstoffvereinbarung sind bei Sprechstundenbedarf im Bereich Westfalen-Lippe Impfstoffe des Originalherstellers abzurechnen.

Zusätzlich findet man einen Hinweis auf einen Impfstoff-Rabatt:

Offensichtlich wurden hier demnach Rabatte mit den Originalherstellern ausgehandelt. Gibt die Apotheke nun nicht das Original, sondern einen Import ab, so wird nicht der rabattierte Preis abgerechnet – am Ende stellt die Krankenkasse der Apotheke die Differenz in Form einer Retax in Rechnung.

Die Retax erfolgte also zu Recht und ein Einspruch ist nicht erfolgversprechend, zumindest wenn das Original zum Abgabezeitpunkt lieferbar war.

Sprechstundenbedarf: regionale Vereinbarungen prüfen

Vor der Belieferung von SSB-Rezepten sollten also die jeweiligen Arzneilieferverträge und gegebenenfalls zusätzlich vorliegende Impfstoffvereinbarungen geprüft werden. Außerdem empfiehlt sich eine Überprüfung in der Apotheken-EDV, ob diesbezüglich Hinweisfenster angezeigt werden – diese sollten nicht ungelesen ignoriert werden, um nicht in eine Retaxfalle zu tappen.

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