Retaxfall: abweichender Impfstoff im SSB retaxiert
Bei der Belieferung von Rezepten über den Sprechstundenbedarf gilt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V. Die Umsetzung ist – vor allem im Hinblick auf vorliegende Nichtverfügbarkeiten bei Importverordnungen – nicht immer leicht. Unterlaufen dabei Fehler, ist oft eine Retax die Folge. Eine Apotheke berichtete uns kürzlich von der Retaxation eines Rezepts über Sprechstundenbedarf.
SSB-Retax
Im April 2025 hatte eine Apotheke ein SSB-Rezept über „Prevenar 20 ISU i. e. Fertigspritze 10 St. N2 PZN 19196112“ erhalten. Anstelle des verordneten Imports (Abacus) gab die Apotheke einen anderen Import (Eurim) ab.
Ein knappes Jahr später folgte die Retax, die Abrechnung wurde um knappe 50 Euro gekürzt. Die Begründung machte die Apotheke jedoch stutzig: „verordnete und berechnete Lieferfirma stimmen nicht überein“.
Differenzretax aus Gründen der Wirtschaftlichkeit?
Zwar sind im Sprechstundenbedarf nicht wie bei allgemeinen Rezepten zulasten einer GKV Rabattverträge zu beachten – es gelten die jeweiligen Arzneiversorgungsverträge im Einklang mit den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen. Dennoch ist dort nicht explizit definiert, dass die Apotheke ausschließlich das verordnete Mittel abgeben darf. Vor allem, wenn von ärztlicher Seite Importe verordnet wurden, stehen Apotheken regelmäßig vor dem Problem, dass gerade der verordnete Import nicht lieferbar ist. Auch im vorliegenden Fall gab die Apotheke anstelle des verordneten Imports einen alternativen Import ab, der jedoch beim Vergleich der vereinbarten Vertragspreise teurer als das verordnete Präparat war.
Für den abgegebenen Import von Eurim galt ein Vertragspreis von 856,62 Euro, für den verordneten Abacus-Import ein Vertragspreis von 809,31 Euro. Falls der Austausch aufgrund von Lieferschwierigkeiten vorgenommen wurde, so hatte die Apotheke diesbezüglich leider keine Dokumentation vorgenommen.
Einspruch mit Hinweis auf falsche Begründung?
Nach unserer Einschätzung ist die Begründung, dass verordnete und berechnete Firma nicht übereinstimmen, nicht gerechtfertigt – damit könnte die Apotheke einen Einspruch versuchen. Falls eine Nichtverfügbarkeit zum Abgabezeitpunkt vorlag und dazu noch ein Nachweis zu erbringen ist, könnte dieser ebenfalls beigefügt werden.
Grundsätzlich sollte aber auch bei SSB-Rezepten darauf geachtet werden, dass der durch die Verordnung gesetzte Preisanker eingehalten wird, damit es gar nicht erst zu solchen Retaxationen kommt. Außerdem sind die regionalen Besonderheiten der einzelnen Lieferverträge zu beachten (teilweise sind beispielsweise bei Impfstoffen vorrangig die Originale abzugeben).
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