Retaxationen aufgrund fehlender Charge
Bei der Belieferung von E-Rezepten über verifizierungspflichtige Arzneimittel sind Apotheken verpflichtet, die Chargenangabe im Abgabedatensatz zu dokumentieren. Hintergrund ist die in § 32 Rahmenvertrag näher ausgestaltete Mitwirkungspflicht von Apotheken bei Arzneimittelrückrufen (gesetzliche Grundlage ist § 131a SGB V). Dass die Angabe der Charge Pflicht ist, ist wiederum in Anlage 9 des Rahmenvertrags definiert.
Retaxationen aufgrund einer fehlenden Charge kommen regelmäßig vor, derzeit scheint es jedoch eine regelrechte Welle zu geben – vor allem bei Hochpreisern. Zu diesem Thema suchten auch einige betroffene Apotheken Rat beim Team des DeutschenApothekenPortals.
Charge bei securPharm-Ausbuchung automatisch erfasst
Die Chargenangabe ist bei verifizierungspflichtigen Arzneimitteln Pflicht, also bei Arzneimitteln, die den DataMatrix-Code tragen und über securPharm verifiziert sind – dabei handelt es sich in der Regel um verschreibungspflichtige Arzneimittel. Prinzipiell wird die Charge beim Scannen des securPharm-Codes automatisch erfasst, sodass kein manuelles Eintragen durch die Apotheke erforderlich ist. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel tragen meistens keinen DataMatrix-Code, hier ist die Chargenangabe keine Pflicht, diese könnte freiwillig manuell eingegeben werden.
Viele der retaxierten Apotheken sind sich sicher, dass die fraglichen Arzneimittel im Laufe des Abgabevorgangs über securPharm ausgebucht und somit die Chargen in die EDV überführt wurden. Auf der anderen Seite moniert die retaxierende Krankenkasse, dass im Abrechnungsdatensatz keine Chargenangabe ausgelesen werden kann. Ein Nachreichen der Charge wurde bei den aktuellen Retaxationen in vielen Fällen zurückgewiesen, mit dem Hinweis, dass dies nicht in den Regelungen nach § 6 Rahmenvertrag abgedeckt und die Angabe der Charge nicht als formaler Fehler zu werten sei.
Einspruch einlegen!
In den Vorgaben nach § 35 und Anlage 9 des Rahmenvertrags ist derzeit keine Regelung vorgesehen, dass eine fehlende Chargenbezeichnung eine Nullretaxation nach sich ziehen darf – weder ist der Krankenkasse ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, noch war die Arzneimitteltherapiesicherheit gefährdet. Daher sollten Apotheken die Chargen, soweit diese nachträglich noch auffindbar sind, im Einspruchsverfahren nachreichen, bestenfalls mit Nachweis, welcher versicherten Person die jeweilige Charge zuzuordnen ist.
Vor allem, wenn die Charge im Abgabevorgang nachweislich in die Apotheken-EDV und den Abgabedatensatz übertragen wurde, sollte geklärt werden, an welcher Stelle Fehler bei der Übertragung an das Abrechnungszentrum auftreten konnten – für solche technischen Fehler sollten nicht die Apotheken durch Nullretaxationen zur Rechenschaft gezogen werden können. Nach DAP-Informationen sind hier auch bereits verschiedene Apothekerverbände eingebunden, sodass es hoffentlich bald zu einer Lösung kommt. Da die derzeit retaxierten Rezepte – wie es so häufig der Fall ist – bereits fast ein Jahr zurückliegen, ist ansonsten zu befürchten, dass eine weitere Retaxwelle aufgrund fehlender Chargen aus dem weiteren Verlauf des Jahres 2025 auf die Apotheken zurollt.
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