Retaxationen aufgrund fehlender Charge

Bei der Belieferung von E-Rezepten über verifizierungs­pflichtige Arznei­mittel sind Apotheken verpflichtet, die Chargen­angabe im Abgabe­daten­satz zu dokumentieren. Hintergrund ist die in § 32 Rahmen­vertrag näher ausge­staltete Mitwirkungs­pflicht von Apotheken bei Arznei­mittel­rück­rufen (gesetzliche Grund­lage ist § 131a SGB V). Dass die Angabe der Charge Pflicht ist, ist wiederum in Anlage 9 des Rahmen­vertrags definiert.

Retaxationen aufgrund einer fehlenden Charge kommen regel­mäßig vor, derzeit scheint es jedoch eine regel­rechte Welle zu geben – vor allem bei Hochpreisern. Zu diesem Thema suchten auch einige betroffene Apotheken Rat beim Team des Deutschen­Apotheken­Portals.

Charge bei securPharm-Ausbuchung automatisch erfasst

Die Chargenangabe ist bei verifizierungs­pflichtigen Arznei­mitteln Pflicht, also bei Arznei­mitteln, die den DataMatrix-Code tragen und über securPharm verifiziert sind – dabei handelt es sich in der Regel um ver­schreibungs­pflichtige Arznei­mittel. Prinzipiell wird die Charge beim Scannen des securPharm-Codes automatisch erfasst, sodass kein manuelles Eintragen durch die Apotheke erforderlich ist. Nicht verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel tragen meistens keinen DataMatrix-Code, hier ist die Chargen­angabe keine Pflicht, diese könnte frei­willig manuell einge­geben werden.

Viele der retaxierten Apotheken sind sich sicher, dass die fraglichen Arznei­mittel im Laufe des Abgabe­vor­gangs über securPharm ausge­bucht und somit die Chargen in die EDV über­führt wurden. Auf der anderen Seite moniert die retaxierende Kranken­kasse, dass im Abrechnungs­daten­satz keine Chargen­angabe ausge­lesen werden kann. Ein Nachreichen der Charge wurde bei den aktuellen Retaxationen in vielen Fällen zurück­ge­wiesen, mit dem Hinweis, dass dies nicht in den Regelungen nach § 6 Rahmen­vertrag abge­deckt und die Angabe der Charge nicht als formaler Fehler zu werten sei.

Einspruch einlegen!

In den Vorgaben nach § 35 und Anlage 9 des Rahmen­vertrags ist derzeit keine Regelung vorge­sehen, dass eine fehlende Chargen­bezeichnung eine Null­retaxation nach sich ziehen darf – weder ist der Kranken­kasse ein wirtschaft­licher Schaden entstanden, noch war die Arznei­mittel­therapie­sicherheit gefährdet. Daher sollten Apotheken die Chargen, soweit diese nach­träglich noch auf­findbar sind, im Ein­spruchs­ver­fahren nach­reichen, bestenfalls mit Nach­weis, welcher versicherten Person die jeweilige Charge zuzuordnen ist.

Vor allem, wenn die Charge im Abgabe­vor­gang nach­weislich in die Apotheken-EDV und den Abgabe­daten­satz über­tragen wurde, sollte geklärt werden, an welcher Stelle Fehler bei der Über­tragung an das Abrechnungs­zentrum auf­treten konnten – für solche technischen Fehler sollten nicht die Apotheken durch Null­retaxationen zur Rechen­schaft gezogen werden können. Nach DAP-Informationen sind hier auch bereits verschiedene Apotheker­verbände einge­bunden, sodass es hoffentlich bald zu einer Lösung kommt. Da die derzeit retaxierten Rezepte – wie es so häufig der Fall ist – bereits fast ein Jahr zurück­liegen, ist ansonsten zu befürchten, dass eine weitere Retax­welle aufgrund fehlender Chargen aus dem weiteren Verlauf des Jahres 2025 auf die Apotheken zurollt.

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