Retaxationen: auffällige Häufung bei Dronabinol-Rezepturen?
Apotheken schicken dem DAP-Team regelmäßig Retaxationen zu. Einerseits wird dann seitens des DAP-Teams versucht, schlagkräftige Argumente für einen Einspruch zusammenzutragen (was in vielen Fällen durchaus von Erfolg gekrönt ist), andererseits gibt dies auch einen Einblick in das aktuelle Retaxgeschehen. Auffällig ist, wenn innerhalb einer Woche aus verschiedenen Apotheken mehrere Retaxationen zu einem bestimmten Thema eingehen. Aktuell scheinen die Krankenkassen sehr genau bei Dronabinol-Rezepturen zu prüfen – hier haben wir kürzlich gleich mehrere Berichte zu aktuellen Retaxationen erhalten.
Augen auf bei Dronabinol-Rezepturen
Bemängelt wurde bei den vorliegenden Retaxationen über Rezepte aus Januar/Februar 2025 vor allem eine nicht wirtschaftliche Rezepturberechnung.
In einem Fall stellt eine Apotheke entsprechende Rezepturen nur sehr selten her und bestellte daher auch nur eine kleine Menge (250 mg) Dronabinol des zum Bestellzeitpunkt günstigsten Anbieters. Allerdings wurde ihr der Preis gekürzt, die Krankenkasse legte den Preis der 5-g-Packung zugrunde – wobei die Apotheke diese Menge niemals aufbrauchen könnte. Die Apotheke sollte mit Hinweis auf die Nichtverfügbarkeit der preisgünstigeren Substanzen Einspruch einlegen und zusätzlich auf die Vorgaben zur Abrechnug nach Anlage 10 der Hilfstaxe Bezug nehmen. Hier ist bezüglich der Preisbildung Folgendes zu finden:
Anlage 10 Hilfstaxe
„Es sind grundsätzlich die am stoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke ausgerichteten wirtschaftlichen Packungen bzw. Packungsgrößen-Kombinationen zu verwenden, der im Zeitpunkt der Herstellung bzw. Abgabe zu erwarten ist. […]“
Die Apotheke muss und darf sich also am tatsächlichen Bedarf der Apotheke orientieren und ist nicht verpflichtet, eine Großpackung zu ordern, die sie nie vollständig aufbrauchen wird.
In einem anderen Fall wurden die angegebenen PZN der verwendeten Dronabinol-Substanz nicht anerkannt, wobei sich hier zugegebenermaßen ein Fehler bei der Apotheke eingeschlichen hatte: Sie war bei der Preisberechnung in der Zeile des Taxationsprogramms verrutscht und die ausgewählte (abgerechnete) PZN war längst nicht mehr auf dem Markt. Allerdings warnte die EDV die Apotheke diesbezüglich leider auch nicht. Auch hier rieten wir aufgrund des rein formalen Fehlers zu einem Einspruch, bei dem mithilfe des Lieferscheins die tatsächlich verwendete Substanz nachgewiesen werden sollte.
Tipps zum Umgang mit Dronabinol-Rezepturen
Offensichtlich prüfen Krankenkassen derzeit sehr intensiv Rezepte über Dronabinol-Rezepturen. Für Apotheken ist es eine große Herausforderung, die jeweils günstigsten Einkaufspreise zu recherchieren, da sich diese häufig ändern und sich teils große Preisanpassungen ergeben. Gleichzeitig sind nicht alle Dronabinol-Substanzen immer lieferbar. Außerdem müssen Apotheken ihren zu erwartenden Bedarf im Auge behalten und sollten dementsprechend bestellen. Wird in einer Apotheke regelmäßig Dronabinol in Rezepturen verwendet, so empfiehlt es sich, die Verfügbarkeiten der einzelnen Substanzen regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls umgehend zu bestellen, wenn die „günstigste Wunschsubstanz“ lieferbar ist. Muss eine teurere Substanz bestellt werden, da eine Rezeptur dringend angefertigt werden muss, so sollte die Nichtverfügbarkeit der günstigeren Substanz belegt werden.
Sind auch Sie von solchen Retaxationen betroffen? Dann senden Sie uns gerne (mit geschwärzten personenbezogenen Daten) Ihre Retaxunterlagen an abgabeprobleme@extradeutschesapothekenportal.de und/oder kommentieren Sie dazu unter diesem Beitrag.
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