Retaxationen: auffällige Häufung bei Dronabinol-Rezepturen?

Apotheken schicken dem DAP-Team regel­mäßig Retaxationen zu. Einerseits wird dann seitens des DAP-Teams versucht, schlag­kräftige Argumente für einen Ein­spruch zusammen­zu­tragen (was in vielen Fällen durchaus von Erfolg gekrönt ist), anderer­seits gibt dies auch einen Einblick in das aktuelle Retax­geschehen. Auffällig ist, wenn inner­halb einer Woche aus verschiedenen Apotheken mehrere Retaxationen zu einem bestimmten Thema eingehen. Aktuell scheinen die Kranken­kassen sehr genau bei Dronabinol-Rezepturen zu prüfen – hier haben wir kürz­lich gleich mehrere Berichte zu aktuellen Retaxationen erhalten.

Augen auf bei Dronabinol-Rezepturen

Bemängelt wurde bei den vorliegenden Retaxationen über Rezepte aus Januar/Februar 2025 vor allem eine nicht wirtschaftliche Rezeptur­berechnung.

In einem Fall stellt eine Apotheke entsprechende Rezepturen nur sehr selten her und bestellte daher auch nur eine kleine Menge (250 mg) Dronabinol des zum Bestellzeitpunkt günstigsten Anbieters. Allerdings wurde ihr der Preis gekürzt, die Krankenkasse legte den Preis der 5-g-Packung zugrunde – wobei die Apotheke diese Menge niemals aufbrauchen könnte. Die Apotheke sollte mit Hinweis auf die Nichtverfügbarkeit der preisgünstigeren Substanzen Einspruch einlegen und zusätzlich auf die Vorgaben zur Abrechnug nach Anlage 10 der Hilfstaxe Bezug nehmen. Hier ist bezüglich der Preisbildung Folgendes zu finden:

Anlage 10 Hilfstaxe

„Es sind grund­sätzlich die am stoff­bezogenen Ver­sorgungs­bedarf der Apotheke ausge­richteten wirt­schaft­lichen Packungen bzw. Packungs­größen-Kombi­nationen zu verwenden, der im Zeit­punkt der Her­stel­lung bzw. Abgabe zu erwarten ist. […]“

Die Apotheke muss und darf sich also am tat­sächlichen Bedarf der Apotheke orientieren und ist nicht verpflichtet, eine Groß­packung zu ordern, die sie nie voll­ständig auf­brauchen wird.

In einem anderen Fall wurden die ange­gebenen PZN der ver­wendeten Dronabinol-Substanz nicht anerkannt, wobei sich hier zu­ge­gebener­maßen ein Fehler bei der Apotheke einge­schlichen hatte: Sie war bei der Preis­berechnung in der Zeile des Taxations­programms ver­rutscht und die ausge­wählte (abge­rechnete) PZN war längst nicht mehr auf dem Markt. Allerdings warnte die EDV die Apotheke dies­be­züglich leider auch nicht. Auch hier rieten wir auf­grund des rein formalen Fehlers zu einem Ein­spruch, bei dem mit­hilfe des Liefer­scheins die tat­sächlich ver­wendete Substanz nach­ge­wiesen werden sollte.

Tipps zum Umgang mit Dronabinol-Rezepturen

Offen­sichtlich prüfen Kranken­kassen derzeit sehr intensiv Rezepte über Dronabinol-Rezepturen. Für Apotheken ist es eine große Heraus­forderung, die jeweils günstigsten Einkaufs­preise zu recherchieren, da sich diese häufig ändern und sich teils große Preis­anpassungen ergeben. Gleich­zeitig sind nicht alle Dronabinol-Substanzen immer lieferbar. Außer­dem müssen Apotheken ihren zu erwartenden Bedarf im Auge behalten und sollten dement­sprechend bestellen. Wird in einer Apotheke regel­mäßig Dronabinol in Rezepturen ver­wendet, so empfiehlt es sich, die Ver­füg­bar­keiten der einzelnen Sub­stanzen regel­mäßig zu prüfen und gegeben­en­falls um­gehend zu bestellen, wenn die „günstigste Wunsch­substanz“ lieferbar ist. Muss eine teurere Substanz bestellt werden, da eine Rezeptur dringend ange­fertigt werden muss, so sollte die Nicht­ver­füg­bar­keit der günstigeren Substanz belegt werden.

Sind auch Sie von solchen Retaxationen betroffen? Dann senden Sie uns gerne (mit geschwärzten personen­bezogenen Daten) Ihre Retax­unterlagen an abgabeprobleme@extradeutschesapothekenportal.de und/oder kommentieren Sie dazu unter diesem Beitrag.

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