Retax wegen Fristüberschreitung – wieder ein Entlassrezept

In der vergangenen Woche hatten wir an dieser Stelle über eine Retaxation eines als E-Rezept ausgestellten Entlassrezepts berichtet (Retax eines E-Rezepts im Entlassmanagement). Im dargestellten Beispiel waren nicht alle Formalien für ein Entlassrezept erfüllt: Zwar begann die BSNR mit den Ziffern „77“, jedoch erfüllte die Angabe im Statusfeld des Personalienfelds nicht die Vorgabe für ein Entlassrezept. Daher lag hier die Vermutung nahe, dass die Apotheken-EDV das Rezept nicht als Entlassrezept erkannte und daher bei der Belieferung nicht vor der Fristüberschreitung warnte. Nun berichtet uns eine Apotheke über die Retax eines Papier-Entlassrezepts. Mehr als ärgerlich: Es handelt sich um eine Hochpreiserverordnung.

Entlassrezept-Retax wegen Fristüberschreitung

Die Apotheke hatte im Januar dieses Jahres ein Muster-16-Rezept erhalten, ausgestellt am 23.01. Die Abgabe erfolgte am 29.01. Verordnet war mit Imbruvica 560 mg Filmtabletten 30 St. ein hochpreisiges Arzneimittel.

Nun erhielt die Apotheke eine Vollabsetzung mit der Begründung „Belieferungsfrist Entlassmanagement nicht eingehalten“. Auf dem Rezeptimage ist zu erkennen, dass die BSNR mit den Ziffern „77“ beginnt und an der letzten Stelle des Statusfelds eine 4 vermerkt ist. Damit sind zumindest die Zahlen korrekt. Allerdings fehlte der für das Papierrezept vorgeschriebene auffällige Balken „Entlassmanagement“.

Bei dem vorliegenden Entlassrezept waren damit nur zwei der vorgegebenen drei Merkmale gemäß Anlage 8 des Rahmenvertrags erfüllt.

 

1 Arzneiverordnungsblätter und elektronische Verordnungen im Entlassmanagement

(1) Eine Verordnung gilt als Entlassverordnung, wenn die papiergebundene Verordnung auf einem Vordruck erfolgt, der dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) der Anlage 2/2a des BMV-Ä in der jeweils gültigen Fassung entspricht.

a) Bei Verordnungen nach § 39 Absatz 1a Satz 9 SGB V aus Krankenhäusern gilt: die Arzneiverordnungsblätter sind mit der Sonderkennzeichnung ‚Entlassmanagement‘ gemäß Anlage 2 – Technische Anlage zum Rahmenvertrag Entlassmanagement von Krankenhäusern nach § 39 Absatz 1a Satz 9 SGB V – gekennzeichnet. Das Standortkennzeichen in der Codierleiste beginnt mit den Ziffern ‚77‘. […]“

2 Definition ordnungsgemäße Entlassverordnung

Für das Vorliegen einer gültigen ordnungsgemäßen Entlassverordnung gelten die Regelungen zu ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnungen mit folgenden Abweichungen:

(1) Papiergebundene Entlassverordnungen sind an der 29. und 30. Stelle (Kennzeichen Rechtsgrundlage) in der Zeile 6 des Personalienfeldes mit den Kennzeichen ‚04‘ (Entlassmanagement) oder ‚14‘ (für eine Ersatzverordnung Entlassmanagement) gekennzeichnet. [...]“

Zwar waren die vorgegebenen Kennzahlen angegeben, jedoch fehlte der ebenfalls vorgeschriebene Balken „Entlassmanagement“.

Die Apotheke sollte in ihrem Einspruch damit argumentieren, dass das Entlassrezept aufgrund des fehlenden Balkens nicht eindeutig als solches zu erkennen war. Zwar gilt für BtM- und T-Rezepte, dass diese im Entlassmanagement nur anhand der Kennzahlen zu identifizieren sind (dort fehlt der Balken auf den Sonderrezepten), aber bei rosa Rezepten muss unter anderem der Balken vorhanden sein, damit eine Verordnung als Entlassverordnung gilt (siehe § 1 Satz 1 der Anlage 8 des Rahmenvertrags). Da der Balken fehlte, ging die Apotheke davon aus, dass es sich um ein normales Rezept handelte, und dieses wurde im Rahmen der hierfür vorgegebenen 28-Tages-Frist beliefert. 

In der Vergangenheit gab es bereits ähnliche Retaxationen; es bleibt zu hoffen, dass nicht weitere folgen. Zwar wurde die Anlage 8 des Rahmenvertrags im Januar dieses Jahres im Hinblick auf die Abweichungen bei BSNR/Standortkennzeichen und im Statusfeld erweitert, aber ein Retaxschutz bei fehlendem Balken fehlt in diesem Vertragswerk. Wir hoffen, dass die Apotheke mit ihrem Einspruch Erfolg hat und die Versorgung mit dem verordneten Arzneimittel durch die Krankenkasse übernommen wird.

Sind auch Sie betroffen? Berichten Sie uns gerne unter abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de, falls Sie ähnliche Retaxationen erhalten haben.

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