Retax: vermeintliche Jumbopackung auf BG-Rezept
Bereits vor zwei Wochen berichteten wir an dieser Stelle über die Retax eines BG-Rezepts: Eine Apotheke hatte nicht erkannt, dass eine Jumbopackung eines OTC-Arzneimittels verordnet war, und hat diese abgegeben (Retax: OTC-Arzneimittel auf BG-Verordnung). Nun berichtet uns eine weitere Apotheke über eine Retax eines BG-Rezepts, doch hier liegt der Sachverhalt nach genauer Überprüfung etwas anders.
Verordnung über nicht verschreibungspflichtige Wärme-Creme
Im vorliegenden Fall wurde der Apotheke ein BG-Rezept retaxiert, auf dem ABC Wärme-Creme 50 g (PZN 02295815) verordnet war.
Die Prüfstelle retaxierte mit der Begründung, dass bei der Abgabe die maximale Packungsgröße gemäß Packungsgrößenverordnung überschritten wurde.
Zunächst ist festzuhalten, dass dieses apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse nicht hätte verordnet und abgegeben werden dürfen. Nach dem Arzneiversorgungsvertrag, der zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) sowie dem Deutschen Apothekerverband e. V. abgeschlossen wurde, sind jedoch bei diesen Kostenträgern in der Versorgung auch OTC-Arzneimittel abgedeckt.

Jumbopackung oder nicht?
Problematisch ist allerdings, dass nicht alle Hersteller von OTC-Arzneimitteln Normgrößen für ihre Arzneimittel vergeben, da diese in der Regel nicht auf Kassenrezept verordnet werden. So auch in diesem Fall: Das verordnete Mittel trägt nach Darstellung der Apotheken-EDV kein N-Kennzeichen.
Also muss in diesem Fall händisch geprüft werden, an welcher Stelle der Anlage 1 Abschnitt 5 der Packungsgrößenverordnung das Arzneimittel einzuordnen ist.
Prinzipiell kommen dazu zwei Gruppen in Frage:
- Salben und andere halbfeste Zubereitungen:

Abb. aus DAP PZN-Checkplus
- Salben/andere halbfeste Zubereitungen mit Ausnahmen nach Applikationsorten; auf großen Hautarealen:

Abb. aus DAP PZN-Checkplus
Mutmaßlich wäre die Zuordnung zu der zuerst genannten Gruppe passender, aber für beide Fälle gilt, dass die verordnete 50-g-Packung in keinem Fall als Jumbopackung einzustufen ist, auch wenn die Darstellung in der Apotheken-EDV dies möglicherweise vermuten lässt.
Daher sollte die Apotheke mit Verweis auf Anlage 1 der Packungsgrößenverordnung Einspruch gegen diese Retax einlegen. Da die verordnete Packung nicht den größten definierten N-Bereich überschreitet, handelt es sich nicht um eine Jumbopackung und einer Verordnung und Abgabe zulasten der vorliegenden BG steht nichts entgegen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung