Retax: vermeintliche Jumbopackung auf BG-Rezept

Bereits vor zwei Wochen berichteten wir an dieser Stelle über die Retax eines BG-Rezepts: Eine Apotheke hatte nicht erkannt, dass eine Jumbopackung eines OTC-Arzneimittels verordnet war, und hat diese abgegeben (Retax: OTC-Arzneimittel auf BG-Verordnung). Nun berichtet uns eine weitere Apotheke über eine Retax eines BG-Rezepts, doch hier liegt der Sachverhalt nach genauer Überprüfung etwas anders.

Verordnung über nicht verschreibungspflichtige Wärme-Creme

Im vorliegenden Fall wurde der Apotheke ein BG-Rezept retaxiert, auf dem ABC Wärme-Creme 50 g (PZN 02295815) verordnet war.

Die Prüfstelle retaxierte mit der Begründung, dass bei der Abgabe die maximale Packungs­größe gemäß Packungs­größen­verordnung über­schritten wurde.

Zunächst ist festzu­halten, dass dieses apotheken­pflichtige, nicht verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel zulasten einer gesetz­lichen Kranken­kasse nicht hätte verordnet und abge­geben werden dürfen. Nach dem Arznei­versorgungs­vertrag, der zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfall­versicherung e. V. (DGUV), der Sozial­versicherung für Land­wirtschaft, Forsten und Garten­bau (SVLFG) als Landwirt­schaftliche Berufs­genossenschaft (LBG) sowie dem Deutschen Apotheker­verband e. V. abge­schlossen wurde, sind jedoch bei diesen Kosten­trägern in der Versorgung auch OTC-Arznei­mittel abgedeckt.

Jumbopackung oder nicht?

Problematisch ist allerdings, dass nicht alle Hersteller von OTC-Arzneimitteln Normgrößen für ihre Arzneimittel vergeben, da diese in der Regel nicht auf Kassenrezept verordnet werden. So auch in diesem Fall: Das verordnete Mittel trägt nach Darstellung der Apotheken-EDV kein N-Kennzeichen.

Also muss in diesem Fall händisch geprüft werden, an welcher Stelle der Anlage 1 Abschnitt 5 der Packungsgrößenverordnung das Arzneimittel einzuordnen ist.

Prinzipiell kommen dazu zwei Gruppen in Frage:

  • Salben und andere halbfeste Zubereitungen:

Abb. aus DAP PZN-Checkplus

  • Salben/andere halbfeste Zubereitungen mit Ausnahmen nach Applikationsorten; auf großen Hautarealen:

Abb. aus DAP PZN-Checkplus

Mutmaßlich wäre die Zuordnung zu der zuerst genannten Gruppe passender, aber für beide Fälle gilt, dass die verordnete 50-g-Packung in keinem Fall als Jumbo­packung einzu­stufen ist, auch wenn die Darstellung in der Apotheken-EDV dies möglicher­weise vermuten lässt.

Daher sollte die Apotheke mit Verweis auf Anlage 1 der Packungs­größen­verordnung Einspruch gegen diese Retax einlegen. Da die verordnete Packung nicht den größten definierten N-Bereich über­schreitet, handelt es sich nicht um eine Jumbo­packung und einer Verordnung und Abgabe zulasten der vor­liegenden BG steht nichts entgegen.

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