Retax: OTC-Arzneimittel auf BG-Verordnung
Für die Belieferung von Rezepten, die zulasten einer BG verordnet sind, ist nicht der Rahmenvertrag, sondern der eigene Arzneiversorgungsvertrag maßgeblich, der zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) sowie dem Deutschen Apothekerverband e. V. abgeschlossen wurde.
Retaxationen bei solchen Rezepten sind nach Erfahrungen des DAP-Teams eher selten, kürzlich wurde uns aber doch von einer entsprechenden Retax berichtet.
Jumbopackung retaxiert
Eine Apotheke hatte eine Verordnung über Lasea Dragees 56 St. >>0–0–0–2<< erhalten und hat diese wie verordnet beliefert. Allerdings erhielt sie im Nachgang eine Retax mit der Begründung „PGVO Nmax überschritten“, als Anmerkung wurde Folgendes ergänzt (Fehler im Original):
Begründung
„BG_A Pos. 2 Verstoß gegen § 129 SGBV. Fertigarzneimittel, deren Packungsgröße die größte auf Grund der PGVO bestimmte Packungsgröße überschreiten dürfen nicht abgegeben werden. Gemäß 1. Änderungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag auch gültig für die SVLFG.“
Vorgaben für Rezepte zulasten der BG
Grundsätzlich dürfen OTC-Arzneimittel zulasten einer BG abgegeben werden – gemäß § 1 Abs. 1 des oben genannten Arzneiversorgungvertrags wird nicht zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln differenziert. Zwar gibt es besagten eigenen Liefervertrag für die Berufsgenossenschaften, aber darin wird an verschiedenen Stellen auf den allgemeinen Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V verwiesen, der die Arzneimittelabgabe zulasten der GKV regelt.
So heißt es an einer Stelle des BG-Vertrags:
BG-Vertrag
„Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach §§ 8, 17 und 18 Absatz 1 und 4 des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V (RahmenV) in der jeweils gültigen Fassung. […]“
In § 8 Abs. 2 des Rahmenvertrags ist wiederum zu lesen:
8 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Im Rahmenvertrag wird zwar die gesetzliche Krankenversicherung genannt, aber der Arzneiversorgungsvertrag der BG nimmt auf genau diesen Passus Bezug: Packungen, die die Nmax gemäß Packungsgrößenverordnung überschreiten (sogenannte Jumbopackungen), dürfen demnach auch nicht zulasten einer BG abgegeben werden.
Lasea nach PackungsV
Nun ist es nicht immer leicht, OTC-Arzneimittel gemäß Packungsgrößenverordnung zu klassifizieren. Lasea wird nach unserer Einschätzung in den Bereich Hypnotika/Sedativa eingeordnet, für den folgende N-Bereiche gelten:

Abb.: Lasea im DAP PZN-Checkplus | Einteilung nach Arzneimittelgruppe
Die verordnete Packungsgröße von 56 Stück liegt oberhalb des maximal definierten N-Bereichs (hier der N2-Bereich) und ist daher eine Jumbopackung.
Da diese weder zulasten einer GKV noch zulasten einer BG abgegeben werden darf, tappte die Apotheke in die Retaxfalle und erhielt die in diesem Fall berechtigte Retaxation seitens der Krankenkasse.
Dieses Beispiel zeigt, dass auch zulasten einer BG nicht alle Präparate abgegeben werden können. Weitere Tipps zum Umgang mit BG-Rezepten finden Sie in einer DAP Arbeitshilfe zu diesem Thema.
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