Retax: OTC-Arzneimittel auf BG-Verordnung

Für die Belieferung von Rezepten, die zulasten einer BG ver­ordnet sind, ist nicht der Rahmen­vertrag, sondern der eigene Arznei­ver­sorgungs­vertrag maß­geblich, der zwischen der Deutschen Gesetz­lichen Unfall­versicherung e. V. (DGUV), der Sozial­ver­sicherung für Land­wirtschaft, Forsten und Garten­bau (SVLFG) als Land­wirtschaft­liche Berufs­genossen­schaft (LBG) sowie dem Deutschen Apotheker­verband e. V. abge­schlossen wurde.

Retaxationen bei solchen Rezepten sind nach Erfahrungen des DAP-Teams eher selten, kürz­lich wurde uns aber doch von einer ent­sprechenden Retax berichtet.

Jumbopackung retaxiert

Eine Apotheke hatte eine Verordnung über Lasea Dragees 56 St. >>0–0–0–2<< erhalten und hat diese wie verordnet beliefert. Allerdings erhielt sie im Nachgang eine Retax mit der Begründung „PGVO Nmax überschritten“, als Anmerkung wurde Folgendes ergänzt (Fehler im Original):

Begründung

„BG_A Pos. 2 Verstoß gegen § 129 SGBV. Fertigarzneimittel, deren Packungsgröße die größte auf Grund der PGVO bestimmte Packungsgröße überschreiten dürfen nicht abgegeben werden. Gemäß 1. Änderungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag auch gültig für die SVLFG.“

Vorgaben für Rezepte zulasten der BG

Grundsätzlich dürfen OTC-Arznei­mittel zulasten einer BG abge­geben werden – gemäß § 1 Abs. 1 des oben genannten Arznei­ver­sorgung­vertrags wird nicht zwischen ver­schreibungs­pflichtigen und nicht ver­schreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln differenziert. Zwar gibt es besagten eigenen Liefer­vertrag für die Berufs­genossen­schaften, aber darin wird an ver­schiedenen Stellen auf den allge­meinen Rahmen­vertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V verwiesen, der die Arznei­mittelabgabe zulasten der GKV regelt.

So heißt es an einer Stelle des BG-Vertrags:

BG-Vertrag

„Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach §§ 8, 17 und 18 Absatz 1 und 4 des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V (RahmenV) in der jeweils gültigen Fassung. […]“

In § 8 Abs. 2 des Rahmenvertrags ist wiederum zu lesen:

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Ein Fertig­arznei­mittel, dessen Packungs­größe die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungs­größe über­steigt, ist nicht Gegen­stand der Ver­sorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung abge­geben werden.“

Im Rahmen­vertrag wird zwar die gesetzliche Kranken­versicherung genannt, aber der Arznei­versorgungs­vertrag der BG nimmt auf genau diesen Passus Bezug: Packungen, die die Nmax gemäß Packungsgrößen­verordnung über­schreiten (sogenannte Jumbo­packungen), dürfen demnach auch nicht zulasten einer BG abge­geben werden.

Lasea nach PackungsV

Nun ist es nicht immer leicht, OTC-Arzneimittel gemäß Packungsgrößenverordnung zu klassifizieren. Lasea wird nach unserer Einschätzung in den Bereich Hypnotika/Sedativa eingeordnet, für den folgende N-Bereiche gelten:

Abb.: Lasea im DAP PZN-Checkplus | Einteilung nach Arzneimittelgruppe

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