Retax bei E-Rezept in Zusammenhang mit Monatswechsel
Eine der neuen Retaxfallen, die sich mit dem E-Rezept aufgetan haben, ist die Rezeptbelieferung über einen Monatswechsel hinaus. Hier kann es durch Preisänderungen oder Änderungen von Rabattverträgen, die möglicherweise mit Zuzahlungsänderungen einhergehen, zu Problemen kommen.
Retax aufgrund von Rabattvertragsänderung
Eine Apotheke berichtete dem DAP-Team kürzlich von solch einer durch einen Monatswechsel bedingten Retaxation: Am 31. Mai 2025 wurde ein E-Rezept über Xarelto 2,5 mg FTA 196 St. N3 (PZN 14406473) abgerufen. Die Apotheke bestellte mit Rivaroxaban beta eines der zum Abrufdatum rabattierten Generika. Abgeholt wurde das bestellte Arzneimittel jedoch erst einige Tage später am 3. Juni 2025 – die Apotheke buchte das bestellte Arzneimittel aus und übermittelte alle Daten mit dem Abgabedatensatz. Im Nachgang folgte jedoch eine Retaxation mit der Begründung „Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels“. Offenbar hatten am Tag der Abholung andere Rabattverträge gegolten als am Tag der Rezeptvorlage und so lag aus Sicht der retaxierenden Krankenkasse ein Verstoß gegen die Abgaberangfolge des Rahmenvertrags vor. Die Frage ist nun, ob diese Retax berechtigt war.
Maßgebliches Datum für Auswahl des Rabattarzneimittels
Die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Retax lässt sich in diesem Fall sehr einfach beantworten, denn im Rahmenvertrag ist eindeutig geregelt, welches Datum für die Auswahl des Rabattarzneimittels und welches für die Preisberechnung relevant ist.
Nach § 7 Abs. 1 Rahmenvertrag gilt:
7 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder -zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend.“
Anders ist es beim Abgabepreis, hier ist in § 22 Rahmenvertrag Folgendes festgelegt:
22 Rahmenvertrag
„Die Apotheke ist bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben.“
Somit zählt für die Auswahl des Rabattarzneimittels nicht der Tag der Abgabe, sondern der Tag des Abrufes aus der TI – im oben genannten Fall der 31. Mai letzten Jahres. Für die Preisberechnung dagegen ist der Abgabetag heranzuziehen, also hier der 3. Juni.
Retax ist unberechtigt
Demnach hat die Apotheke korrekt gehandelt und das Rabattarzneimittel mit dem Datenstand des Vorlagedatums ermittelt. Die Abgabe des ausgewählten Generikums war damit rahmenvertragskonform und ist nicht zu beanstanden. Mit dieser Argumentation sollte die Apotheke Einspruch gegen die Retax einlegen und diesem sollte umgehend stattgegeben werden.
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