Retax aufgrund einer Preisankerüberschreitung
Bei den meisten Rezepten, die Apotheken zulasten einer GKV beliefern, sind Rabattverträge zu berücksichtigen. Besteht die Auswahl unter mehreren Rabattarzneimitteln, kann die Apotheke frei unter diesen wählen – unabhängig vom in der Taxe dargestellten Preis. Hintergrund ist, dass Rabattarzneimittel immer als wirtschaftliche Abgabeoption gelten und die rabattierten Preise in der EDV nicht erkennbar sind. Ein sinnvoller Preisvergleich wäre der Apotheke hier demnach gar nicht möglich.
Anders sieht es aus, wenn ein Rezept abseits von Rabattverträgen beliefert wird. Hier wird durch das verordnete Arzneimittel ein Preisanker gesetzt, der nicht überschritten werden darf. Eine Apotheke berichtete uns kürzlich von solch einer Retaxfalle, die ihr zum Verhängnis wurde.
Abgabe ohne Rabattverträge
Eine Apotheke hatte ein Rezept über „Tianesan 12,5 mg Filmtabletten 300 St. N3 Hormosan PZN 17539849“ erhalten. Rabattverträge gab es bei der vorliegenden Krankenkasse nicht und es stand nur ein weiteres aut-idem-konformes Präparat (Tianeurax 12,5 mg Filmtabletten 300 St. N1 Neurax PZN 16503453) zur Auswahl. Dieses war allerdings teurer als das verordnete.
Die Apotheke gab das Neurax-Präparat ab und wähnte sich damit auf der sicheren Seite, da die Abgabe innerhalb der Gruppe der vier Preisgünstigsten erfolgte (hier standen ohnehin nur zwei Präparate zur Auswahl). Im Nachgang erhielt sie allerdings eine Retax mit der Begründung „Nichtbeachtung des Preisankers“ – es wurde die Differenz zum verordneten Präparat abgezogen.
Die Apotheke war ob der Begründung verunsichert – schließlich wurde eines der vier (zwei) preisgünstigsten Präparate abgegeben.
Grundlage in § 12 Rahmenvertrag
Die Grundlage für die Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel legt § 12 des Rahmenvertrags. In Absatz 1 ist Folgendes zu lesen:
12 Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel nach § 9 Absatz 2
(1) Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. Sind Fertigarzneimittel nach Satz 1 nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächstpreisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein.
Im letzten Satz ist der zuvor genannte Preisanker definiert: Das abzugebende Fertigarzneimittel darf nicht teurer sein als das verordnete Präparat. Hätte es sich um eine reine Wirkstoffverordnung ohne Angabe von PZN/Hersteller gehandelt, so hätte die Apotheke innerhalb der vier (hier nur zwei) preisgünstigsten Arzneimittel wählen können. Da aber eindeutig ein bestimmtes Arzneimittel verordnet war, definierte dieses den zu berücksichtigenden Preisanker.
Die Preisankervorgabe gilt übrigens auch noch für weitere Abgaben zulasten der GKV: Bei einer Abgabe eines Arzneimittels im Mehrfachvertrieb darf das abgegebene Arzneimittel nicht teurer als das preisgünstigste Parallelarzneimittel sein, zudem gilt auch hier die Vorgabe, dass das abzugebende Mittel nicht teurer sein darf als das verordnete (§ 12 Abs. 2).
Auch im importrelevanten Markt gilt diese Vorgabe gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2:
13 Abs. 2 Satz 2
Es darf nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das abzüglich der gesetzlichen Rabatte nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist.
Preisanker bei Abgabe ohne Rabattverträge relevant
Der durch die Verordnung gesetzte Preisanker ist demnach bei Rezepten relevant, bei denen namentlich ein definiertes Fertigarzneimittel verordnet und nicht vorrangig ein Rabattarzneimittel abgegeben wird. Wird der Preisanker überschritten, so muss die Apotheke die Gründe dafür auf der Verordnung bzw. im Abgabedatensatz dokumentieren (z. B. aufgrund von Lieferschwierigkeiten). Ansonsten droht – wie im oben vorgestellten Fall – eine Retax.
Weitere Informationen zum Preisanker und zur Vorgehensweise bei Überschreitung des Preisankers bieten die DAP Arbeitshilfen „Preisanker“ sowie „Überschreitung des Preisankers“.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung