Retax aufgrund nicht eingezogener Zuzahlung
Wie zuletzt schon häufiger berichtet, bereitet eine Rezeptbelieferung über einen Monatswechsel oft Probleme in Apotheken und führt nicht selten zu Retaxationen. Auch im folgenden Fall führte ein Monatswechsel und die damit einhergehende Rabattvertragsänderung letztlich zu einer Retaxation.
Zuzahlung nicht erhoben
Eine Apotheke hatte am 10.09.2024 ein gebührenpflichtiges Kassenrezept über Atorvastatin 40 mg 50 Tabletten N2 erhalten. Zum Zeitpunkt des E-Rezept-Abrufs war Atorvastatin Axiromed 40 mg 50 St. MEDVA (PZN 13817292) bei der vorliegenden Krankenkasse das einzige Rabattarzneimittel und gleichzeitig von der Zuzahlung befreit.
Die Apotheke bestellte also dieses Arzneimittel, abgeholt wurde es allerdings erst am 01.10.2024 und damit nach dem Monatswechsel. Die Apotheke berechnete zum Abgabezeitpunkt keine Zuzahlung, da für die versicherte Person ja nur noch die Abholung des bestellten Arzneimittels ausstand. Im Nachgang erhielt die Apotheke allerdings ein knappes Jahr später die Retaxation, in der eine nicht erhobene Zuzahlung moniert wurde.
Wechsel der Rabattverträge = Änderung bei der Zuzahlung
Eine Überprüfung des Vorgangs brachte folgende Konstellation ans Licht: Mit dem Monatswechsel hatten bei der Krankenkasse die Rabattverträge gewechselt. Das von der Apotheke bestellte ursprüngliche Rabattarzneimittel war nicht mehr rabattiert und hatte in diesem Zusammenhang auch seine kassenspezifische Zuzahlungsbefreiung verloren. Mit dem Monatswechsel war nun das Präparat von Micro Labs rabattiert und ebenfalls zuzahlungsbefreit.
Welche Daten sind maßgeblich?
Hier ergibt sich die Retaxfalle durch unterschiedliche Daten, die bei der Rezeptbelieferung maßgeblich sind. Für die Auswahl der Rabattarzneimittel ist das Datum der Rezeptvorlage bzw. des Abrufs aus der TI maßgeblich. Grundlage ist § 7 Abs. 1 Rahmenvertrag:
7 Abzugebendes Arzneimittel
„(1) Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder -zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend.“
Maßgeblich für die Preisberechnung ist jedoch das Datum der Arzneimittelabgabe, nachzulesen in § 22 Rahmenvertrag:
22 Preisangabe
„Die Apotheke ist bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben.“
An sich hat die Apotheke also korrekt gehandelt und das vertragskonforme (Rabatt-)Arzneimittel bestellt. Allerdings hätte sie den geänderten Preis bzw. die neu fällig werdende Zuzahlung bei der Abgabe berücksichtigen müssen. Alle, die in Apotheken arbeiten/gearbeitet haben, werden sich aber sicherlich die Diskussionen mit der betroffenen Person vorstellen können, die eigentlich davon ausgegangen war, für das Arzneimittel nichts zahlen zu müssen. Die Erklärung, die die Zuzahlungsänderung für den Laien verständlich macht, geht dabei vermutlich über die rein pharmazeutische Beratung hinaus.
Abschließend stellt sich noch die Frage, ob die EDV der Apotheke bei der Abgabe einen entsprechenden Hinweis angezeigt hat. Dies war ein Jahr später vermutlich nicht mehr nachvollziehbar. Sollte solch ein Hinweis nicht kommen, wäre eine Anfrage beim EDV-Anbieter empfehlenswert, damit weitere Retaxfallen aus demselben Grund vermieden werden können.
Festzuhalten ist, dass vor allem bei E-Rezepten bei einem Monatswechsel genau hingeschaut werden sollte!
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