Ozempic-Retax: verspätete Abrechnung

Dass Apotheken (und Patientinnen und Patienten) eine lange Zeit mit Lieferengpässen bei Ozempic zu kämpfen hatten, ist kein Geheimnis. Teilweise gab es in Apotheken lange Wartelisten, die entsprechenden Rezepte mussten lange aufbewahrt werden, bis das Arzneimittel schließlich geliefert werden konnte.

Bei der Rezeptbelieferung nach abgelaufener Abgabefrist bzw. bei verspäteter Abrechnung von Rezepten drohen Apotheken Retaxationen – eine davon schilderte uns nun eine Apotheke.

Ozempic-E-Rezept

Eine Apotheke hatte im Februar 2024 ein E-Rezept über Ozempic erhalten (der Abruf erfolgte 5 Tage nach dem Ausstellungsdatum). Ozempic war zum damaligen Zeitpunkt nicht lieferbar und letztlich konnte die Apotheke das Arzneimittel erst im August abgeben. Froh, das Arzneimittel endlich abgeben und damit den Vorgang abschließen zu können, wurde der Abgabedatensatz ohne weitere Dokumentation an das Rechenzentrum weitergegeben – das Rezept wurde also erst im August abgerechnet.

Im elektronischen Datensatz war aber als Abgabedatum das Datum der Vorlage dokumentiert worden. Wie dies zu diesem Zeitpunkt vonstattenging, obwohl der Abgabeprozess noch nicht komplett vollzogen werden konnte, konnte die Apotheke nachträglich nicht mehr ermitteln.

Retax wegen verspäteter Abgabe

Die Apotheke erhielt einige Zeit später eine Rechnungskürzung in Höhe von 5 Euro aufgrund einer verspäteten Rezeptabrechnung. Dies ist in den Lieferverträgen so vereinbart – im Ersatzkassen-Arzneiversorgungsvertrag lautet es beispielsweise folgendermaßen:

11 Abs. 1 vdek-AVV

„Die Rechnungs­legung der Apotheke erfolgt monat­lich bis spätes­tens einen Monat nach Ablauf des Kalender­monats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Ersatz­kassen benannten Stellen. Eine Über­schreitung der Frist nach Satz 1 befreit die Ersatz­kasse nicht von der Zahlungs­ver­pflichtung. Werden einzelne Ver­ordnungen mehr als einen Monat nach Ablauf dieser Frist abge­rechnet, sind die Ersatz­kassen berechtigt, den Gesamt­brutto­betrag dieser Ver­ordnungen um fünf Euro je Verordnungs­zeile bei papier­ge­bundenen Ver­ordnungen bzw. je elektro­nischer Ver­ordnung, bei nicht ver­schreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln und den anderen Mitteln nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 um zehn Prozent des Apotheken­abgabe­preises, zu kürzen, insgesamt jedoch je Ab­rechnungs­monat und Ersatz­kasse höchstens um 50 Euro, es sei denn, die Apotheke und die Ab­rechnungs­stelle haben die Frist­über­schreitung nicht zu vertreten; weiter­gehende Vertrags­maß­nahmen nach § 27 Absatz 1 Ziffer 2 des Rahmen­ver­trages sind aus­ge­schlossen.“

Retaxiert wurde also nicht eine Über­schreitung der Abgabe­frist (dies wäre vermut­lich auf­grund der fehlenden Doku­mentation eine Retax auf null gewesen), sondern die verspätete Rezept­ab­rechnung. Dagegen legte die Apotheke Ein­spruch ein, da die versicherte Person so bald wie möglich versorgt worden war und nur aus dem Abgabe­daten­satz nicht der genaue Abgabe­prozess hervorging. Eine nach­trägliche Änderung des Abgabe­datums im Abgabe­daten­satz ist nach Aus­sage des EDV-Herstellers jedoch nicht möglich.

Dieser Einspruch wurde abgelehnt.

Trotz der erfolgten Ver­sorgung werden der Apotheke nun nicht die voll­ständigen Kosten des Arznei­mittels ersetzt. Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass auch bei E-Rezepten sorg­fältig bei der Ab­wicklung geprüft werden sollte, welchen „Status“ der Stand der Bearbeitung hat (im Bestell­vorgang / Arznei­mittel ab­ge­geben / komplette Doku­mentation erfolgt / Abgabe­daten­satz bereit zur Ab­rechnung), und dass eine sorg­fältige Doku­mentation auch hier uner­lässlich ist.

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