Ozempic-Retax: verspätete Abrechnung
Dass Apotheken (und Patientinnen und Patienten) eine lange Zeit mit Lieferengpässen bei Ozempic zu kämpfen hatten, ist kein Geheimnis. Teilweise gab es in Apotheken lange Wartelisten, die entsprechenden Rezepte mussten lange aufbewahrt werden, bis das Arzneimittel schließlich geliefert werden konnte.
Bei der Rezeptbelieferung nach abgelaufener Abgabefrist bzw. bei verspäteter Abrechnung von Rezepten drohen Apotheken Retaxationen – eine davon schilderte uns nun eine Apotheke.
Ozempic-E-Rezept
Eine Apotheke hatte im Februar 2024 ein E-Rezept über Ozempic erhalten (der Abruf erfolgte 5 Tage nach dem Ausstellungsdatum). Ozempic war zum damaligen Zeitpunkt nicht lieferbar und letztlich konnte die Apotheke das Arzneimittel erst im August abgeben. Froh, das Arzneimittel endlich abgeben und damit den Vorgang abschließen zu können, wurde der Abgabedatensatz ohne weitere Dokumentation an das Rechenzentrum weitergegeben – das Rezept wurde also erst im August abgerechnet.
Im elektronischen Datensatz war aber als Abgabedatum das Datum der Vorlage dokumentiert worden. Wie dies zu diesem Zeitpunkt vonstattenging, obwohl der Abgabeprozess noch nicht komplett vollzogen werden konnte, konnte die Apotheke nachträglich nicht mehr ermitteln.
Retax wegen verspäteter Abgabe
Die Apotheke erhielt einige Zeit später eine Rechnungskürzung in Höhe von 5 Euro aufgrund einer verspäteten Rezeptabrechnung. Dies ist in den Lieferverträgen so vereinbart – im Ersatzkassen-Arzneiversorgungsvertrag lautet es beispielsweise folgendermaßen:
11 Abs. 1 vdek-AVV
„Die Rechnungslegung der Apotheke erfolgt monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Ersatzkassen benannten Stellen. Eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 befreit die Ersatzkasse nicht von der Zahlungsverpflichtung. Werden einzelne Verordnungen mehr als einen Monat nach Ablauf dieser Frist abgerechnet, sind die Ersatzkassen berechtigt, den Gesamtbruttobetrag dieser Verordnungen um fünf Euro je Verordnungszeile bei papiergebundenen Verordnungen bzw. je elektronischer Verordnung, bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und den anderen Mitteln nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 um zehn Prozent des Apothekenabgabepreises, zu kürzen, insgesamt jedoch je Abrechnungsmonat und Ersatzkasse höchstens um 50 Euro, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungsstelle haben die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; weitergehende Vertragsmaßnahmen nach § 27 Absatz 1 Ziffer 2 des Rahmenvertrages sind ausgeschlossen.“
Retaxiert wurde also nicht eine Überschreitung der Abgabefrist (dies wäre vermutlich aufgrund der fehlenden Dokumentation eine Retax auf null gewesen), sondern die verspätete Rezeptabrechnung. Dagegen legte die Apotheke Einspruch ein, da die versicherte Person so bald wie möglich versorgt worden war und nur aus dem Abgabedatensatz nicht der genaue Abgabeprozess hervorging. Eine nachträgliche Änderung des Abgabedatums im Abgabedatensatz ist nach Aussage des EDV-Herstellers jedoch nicht möglich.
Dieser Einspruch wurde abgelehnt.
Trotz der erfolgten Versorgung werden der Apotheke nun nicht die vollständigen Kosten des Arzneimittels ersetzt. Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass auch bei E-Rezepten sorgfältig bei der Abwicklung geprüft werden sollte, welchen „Status“ der Stand der Bearbeitung hat (im Bestellvorgang / Arzneimittel abgegeben / komplette Dokumentation erfolgt / Abgabedatensatz bereit zur Abrechnung), und dass eine sorgfältige Dokumentation auch hier unerlässlich ist.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung