Nullretax Entlassrezept

Rezepte, die im Rahmen des Entlass­managements ausge­stellt werden, dienen dazu, Ver­sicherte nach einer Ent­lassung aus dem Kranken­haus zügig mit den benötigten Arznei­mitteln zu ver­sorgen. Bekannter­maßen gibt es bei Entlass­rezepten viele büro­kratische Hürden, die Aus­wahl der korrekten Packungs­größe ist nur eine davon.

Auch nicht eindeutig bestimmte Ver­ordnungen können zu Problemen und – wie im folgenden Fall vorge­stellt wird – zu Retaxationen führen. Hier geht es zwar nur um eine geringere Retax­summe von etwa 11 Euro, der Sach­ver­halt macht aber erneut deutlich, welche kleinen Details bei Retaxationen zum Zank­apfel werden können.

Verordnung über Präparat der Substitutions­aus­schluss­liste

Auf dem fraglichen Entlass­rezept, das der Apo­theke Mitte März des ver­gangenen Jahres vor­gelegt wurde, war unter anderem „L-Thyroxin 75 µg N1“ ver­ordnet worden. Die Apotheke erkannte, dass diese Ver­ordnung nicht ein­deutig bestimmt war: Unter dem Namen „L-Thyroxin“ finden sich diverse Arznei­mittel im Handel und da der Wirk­stoff auf der Substitutions­aus­schluss­liste aufge­führt ist, muss eine ein­deutige Ver­ordnung unter Angabe eines Herstellers/einer PZN erfolgen. Aus diesem Grund hielt die Apotheke Rück­sprache und notierte folgenden Hinweis auf dem Rezept: „L-Thyroxin kleinste im Handel befind­liche Packung N2, gem. tel. Rück­sprache Neu­ein­stellung Firma Henning i. O.“. Der Nachtrag wurde ordnungs­gemäß durch die Apo­theke abge­zeichnet. Man sollte also meinen, dass die Apotheke ihrer Pflicht in aus­reichendem Maße nach­ge­kommen ist.

Aller­dings folgte ein knappes Jahr später eine Null­retaxation der betreffenden Rezept­zeile mit der Be­gründung „Sub­stitutions­aus­schluss­liste“. Über ihren Verband legte die Apotheke Ein­spruch mit der Begründung ein, dass die Apotheke die un­klare Ver­ordnung erkannt und rahmen­vertrags­konform nach ärzt­licher Rück­sprache spezi­fiziert hatte.

Einspruch abgelehnt: keine qualifizierte Arzt­rück­sprache erkennbar

Die Kranken­kasse lehnte den Ein­spruch jedoch ab. Einig sind sich alle Parteien, dass eine unklare Ver­ordnung vorliegt. Die Kranken­kasse führte jedoch an, dass eine Änderung bezüglich des Fertig­arznei­mittels nicht eigen­mächtig durch den Apotheker durch­ge­führt werden dürfe und sie der „Verordnung keine quali­fi­zierte Arzt­rück­sprache ent­nehmen“ könne.

Nun stellt sich die Frage, wer dies­be­züglich in der Beweis­pflicht ist: Muss die Apotheke ein Jahr nach der erfolgten Rück­sprache nach­weisen, dass wirklich eine Ärztin bzw. ein Arzt dazu befragt wurde? Oder muss die Kranken­kasse nachweisen, dass dies nicht der Fall war?

Rahmen­vertrags­konforme Vor­gehens­weise

In § 7 Abs. 3 Rahmen­vertrag ist zum Prozedere Folgendes zu finden:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arznei­mittel für die Abgabe nicht ein­deutig bestimmt, hat die Apotheke Rück­sprache mit der ver­schreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papier­gebundenen Ver­ordnungen auf dem Arznei­ver­ordnungs­blatt zu ver­merken und separat abzu­zeichnen, bei der elektro­nischen Ver­ordnung im elektro­nischen Abgabe­daten­satz auf­zu­nehmen und mittels qualifi­zierter elektro­nischer Signatur zu signieren […]“

Aus diesem Absatz geht nicht hervor, wie der genaue Wortlaut der Doku­mentation aussehen soll. Die Apotheke hat rahmen­vertrags­konform gehandelt, indem sie mit der aus­stellenden Person Rück­sprache gehalten hat. Ihr war bewusst, dass solch eine Rück­sprache nur mit der ver­ordnenden Ärztin bzw. dem ver­ordnenden Arzt rahmen­vertrags­konform zu­lässig ist. Andern­falls hätte sie die Änderung auf dem Rezept gar nicht vornehmen dürfen. Auch im Kommentar des DAV zum Rahmen­vertrag ist nicht der genaue Wort­laut definiert, wie die ärztliche Rück­sprache auf dem Rezept zu doku­mentieren ist – es sollen die sich aus der Arzt­rück­sprache ergebenden Korrekturen/Änderungen vermerkt und abge­zeichnet werden. Dies ist im vor­liegenden Fall erfolgt.

Wenn bei der Doku­mentation der Begriff „ärzt­liche“ ver­gessen wurde, handelt es sich aus unserer Sicht ledig­lich um einen formellen Fehler, der keine Null­retaxation nach sich ziehen dürfte.

Daher sollte die Apotheke erneut Ein­spruch einlegen. Wie ein­gangs erwähnt handelt es sich zwar „nur“ um einen Streit­wert von ca. 11 Euro, dennoch wirft eine Null­retaxation auf­grund eines formellen Fehlers bei einem Entlass­rezept die Frage auf, wie Apotheken hier retax­sicher eine Ver­sorgung der Ver­sicherten vor­nehmen können. Die Alternative wäre gewesen, die betroffene Person am nächsten Werktag in die Arzt­praxis zu schicken und dort eine ein­deutig bestimmte Verordnung zu erwirken – aber ent­spricht dies der Vor­stellung einer zeit­nahen Ver­sorgung im Rahmen des Entlass­managements?

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