Nullretax Entlassrezept
Rezepte, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, dienen dazu, Versicherte nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus zügig mit den benötigten Arzneimitteln zu versorgen. Bekanntermaßen gibt es bei Entlassrezepten viele bürokratische Hürden, die Auswahl der korrekten Packungsgröße ist nur eine davon.
Auch nicht eindeutig bestimmte Verordnungen können zu Problemen und – wie im folgenden Fall vorgestellt wird – zu Retaxationen führen. Hier geht es zwar nur um eine geringere Retaxsumme von etwa 11 Euro, der Sachverhalt macht aber erneut deutlich, welche kleinen Details bei Retaxationen zum Zankapfel werden können.
Verordnung über Präparat der Substitutionsausschlussliste
Auf dem fraglichen Entlassrezept, das der Apotheke Mitte März des vergangenen Jahres vorgelegt wurde, war unter anderem „L-Thyroxin 75 µg N1“ verordnet worden. Die Apotheke erkannte, dass diese Verordnung nicht eindeutig bestimmt war: Unter dem Namen „L-Thyroxin“ finden sich diverse Arzneimittel im Handel und da der Wirkstoff auf der Substitutionsausschlussliste aufgeführt ist, muss eine eindeutige Verordnung unter Angabe eines Herstellers/einer PZN erfolgen. Aus diesem Grund hielt die Apotheke Rücksprache und notierte folgenden Hinweis auf dem Rezept: „L-Thyroxin kleinste im Handel befindliche Packung N2, gem. tel. Rücksprache Neueinstellung Firma Henning i. O.“. Der Nachtrag wurde ordnungsgemäß durch die Apotheke abgezeichnet. Man sollte also meinen, dass die Apotheke ihrer Pflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
Allerdings folgte ein knappes Jahr später eine Nullretaxation der betreffenden Rezeptzeile mit der Begründung „Substitutionsausschlussliste“. Über ihren Verband legte die Apotheke Einspruch mit der Begründung ein, dass die Apotheke die unklare Verordnung erkannt und rahmenvertragskonform nach ärztlicher Rücksprache spezifiziert hatte.
Einspruch abgelehnt: keine qualifizierte Arztrücksprache erkennbar
Die Krankenkasse lehnte den Einspruch jedoch ab. Einig sind sich alle Parteien, dass eine unklare Verordnung vorliegt. Die Krankenkasse führte jedoch an, dass eine Änderung bezüglich des Fertigarzneimittels nicht eigenmächtig durch den Apotheker durchgeführt werden dürfe und sie der „Verordnung keine qualifizierte Arztrücksprache entnehmen“ könne.
Nun stellt sich die Frage, wer diesbezüglich in der Beweispflicht ist: Muss die Apotheke ein Jahr nach der erfolgten Rücksprache nachweisen, dass wirklich eine Ärztin bzw. ein Arzt dazu befragt wurde? Oder muss die Krankenkasse nachweisen, dass dies nicht der Fall war?
Rahmenvertragskonforme Vorgehensweise
In § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag ist zum Prozedere Folgendes zu finden:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren […]“
Aus diesem Absatz geht nicht hervor, wie der genaue Wortlaut der Dokumentation aussehen soll. Die Apotheke hat rahmenvertragskonform gehandelt, indem sie mit der ausstellenden Person Rücksprache gehalten hat. Ihr war bewusst, dass solch eine Rücksprache nur mit der verordnenden Ärztin bzw. dem verordnenden Arzt rahmenvertragskonform zulässig ist. Andernfalls hätte sie die Änderung auf dem Rezept gar nicht vornehmen dürfen. Auch im Kommentar des DAV zum Rahmenvertrag ist nicht der genaue Wortlaut definiert, wie die ärztliche Rücksprache auf dem Rezept zu dokumentieren ist – es sollen die sich aus der Arztrücksprache ergebenden Korrekturen/Änderungen vermerkt und abgezeichnet werden. Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt.
Wenn bei der Dokumentation der Begriff „ärztliche“ vergessen wurde, handelt es sich aus unserer Sicht lediglich um einen formellen Fehler, der keine Nullretaxation nach sich ziehen dürfte.
Daher sollte die Apotheke erneut Einspruch einlegen. Wie eingangs erwähnt handelt es sich zwar „nur“ um einen Streitwert von ca. 11 Euro, dennoch wirft eine Nullretaxation aufgrund eines formellen Fehlers bei einem Entlassrezept die Frage auf, wie Apotheken hier retaxsicher eine Versorgung der Versicherten vornehmen können. Die Alternative wäre gewesen, die betroffene Person am nächsten Werktag in die Arztpraxis zu schicken und dort eine eindeutig bestimmte Verordnung zu erwirken – aber entspricht dies der Vorstellung einer zeitnahen Versorgung im Rahmen des Entlassmanagements?
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