Hochpreiser-Retax: Einspruch stattgegeben

Vor gut einem Monat berichteten wir an dieser Stelle über die Retaxation einer hoch­preisigen Verordnung über „2 x Nemluvio 30 mg 1 Pen PZN 19660182 PEN“ per E-Rezept („Retaxfall: unbe­rechtigte Retax aufgrund einer fehlenden Normierung“ vom 13.11.2025).

Arzneimittel ohne N-Kennzeichen

Eine Kurz­über­sicht zum damaligen Fall: Nemluvio trägt kein N-Kenn­zeichen, was die Kranken­kasse zu einer Null­retaxation veranlasste. Die Begründung lautete „Arznei­mittel ohne Packungs­größen­kenn­zeichnung nach der in § 31 Absatz 4 SGB V genannten Rechts­verordnung“.

Da die Apotheke keinen Fehler bei der Abgabe entdecken konnte, überprüfte das DAP-Team den Sachverhalt und kam zum gleichen Schluss wie die Apotheke: Die Abgabe erfolgte vertragsgemäß.

Folgende Argumente führte die Apotheke im daraus resultierenden Einspruch an:

  • Der durch die Kranken­kasse aufge­führte § 31 Abs. 4 des SGB V verweist grund­sätzlich auf die Vor­gaben der Packungs­größen­ver­ordnung (PackungsV), gleich­zeitig wird an dieser Stelle aber auch die Abgabe von Packungen ober­halb der Nmax (also Jumbo­packungen) zulasten der GKV ausge­schlossen. Weder an dieser Stelle des SGB V noch irgendwo in der PackungsV wird festgelegt, dass Arznei­mittel ohne Normierung nicht Gegen­stand der Versorgung durch die GKV sind.
  • Packungen, die aufgrund ihrer Menge unter­halb des kleinsten Mess­bereichs oder auch zwischen zwei Mess­bereichen ein­gruppiert werden, tragen kein Norm­kenn­zeichen, sind jedoch trotz­dem von den Kranken­kassen zu erstatten. Lediglich Packungen ober­halb der größten Mess­zahl dürfen nicht zulasten der Kassen abge­geben werden.
  • Da die Norm­bereiche für Nemolizumab erst zum 01.11.2025 in der PackungsV definiert wurden, trug die verordnete Packungs­größe zum Abgabe­zeit­punkt noch kein N-Kenn­zeichen. Nach aktuellem Stand gibt es eigene N-Bereiche für diesen Wirk­stoff, demnach ist die Packung mit einem Pen dem N1-Bereich zuzu­ordnen. In keinem Fall liegt die fragliche Packungs­größe, von der hier zwei Packungen verordnet waren, oberhalb der Nmax.

Einspruch erfolgreich

Die Apotheke konnte uns kürz­lich die freudige Nach­richt mitteilen: Sie hatte erwartungs­gemäß Erfolg mit ihrem Ein­spruch und erhält nun die ihr zustehende volle Vergütung für diese Arznei­mittel­abgabe. Ein weiteres Beispiel, das zeigt, dass nicht jede Retax zu recht­fertigen ist und ein genaues Prüfen sowie ein Ein­spruch oft erfolg­ver­sprechend sind. Vor allem bei solch hoch­preisigen Retaxationen sollte daher immer ganz genau hinge­schaut werden.

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