Erfolgsmeldung: Ein­spruch nach Zu­zahlungs­retax anerkannt

Gerne berichten wir an dieser Stelle nicht nur über neuerliche Retaxationen, sondern auch über Ein­sprüche, die für die Apotheke einen guten Ausgang nahmen. So auch in folgendem Fall, bei dem eine Zuzahlungs­retax zurück­ge­nommen wurde.

Was war passiert?

Eine Apotheke hatte im Februar des ver­gangenen Jahres auf­grund einer Nicht­ver­füg­bar­keit an­stelle des ver­ordneten Atorvastatin 1 A Pharma 20 mg 100 St. im Rahmen des § 129 Abs. 2a SGB V zwei Packungen mit halber Wirk­stärke abge­geben, also 2 x Atorvastatin 1 A Pharma 10 mg 100 St. Sowohl das ver­ordnete als auch das abgegebene Präparat waren zum Abgabe­zeit­punkt bei der vor­liegenden Kranken­kasse rabattiert.

Die Apotheken-EDV gab als Zuzahlung 0 Euro an. Aller­dings erhielt die Apotheke schließ­lich eine Retax, in der die Kranken­kasse nach­träglich die Zu­zahlung ein­forderte (siehe Retaxfall vom 27.11.2025).

Eigentlich hatte die Apotheke hier gar nicht damit gerechnet, dass ein Ein­spruch Erfolg haben könnte, denn sie ging von einem Anzeige­fehler in der EDV aus. Doch bei genauerer Betrachtung ergaben sich doch Anhalts­punkte für einen Ein­spruch: Für die Berechnung der Zu­zahlung bei Alternativ­abgabe auf­grund von Liefer­schwierig­keiten gab es schon zum Abgabe­zeit­punkt klare Verein­barungen. Zwar ist der ent­sprechende Paragraf im SGB V relativ allgemein gefasst:

61 SGB V

„[…] Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nicht­verfüg­bar­keit ein Aus­tausch des ver­ordneten Arznei­mittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungs­größe, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur ein­malig auf der Grund­lage der Packungs­größe zu leisten, die der ver­ordneten Menge entspricht. Dies gilt ent­sprechend bei der Abgabe einer Teil­menge aus einer Packung.“

Doch dieser Sach­verhalt wurde seitens des GKV-Spitzen­ver­bands klar­gestellt: Gibt eine Apotheke mangels liefer­barer Alternativen eine andere Wirk­stärke (Packungs­größe) ab, so soll sie gemäß der Aus­legung des GKV-Spitzen­ver­bands von der für die Ver­sicherten günstigsten Zuzahlungs­variante aus­gehen. So wurde es in Rund­schreiben an die Apotheken im ver­gangenen Früh­jahr kommu­ni­ziert. Demnach kann die Zuzahlung auch „0“ sein, wenn unter den eigent­lich vor­rangig abzu­ge­benden Rabatt­arznei­mitteln zum ver­ordneten Präparat ein von der Zu­zahlung befreites Arznei­mittel dabei gewesen wäre. Unerheblich ist, ob dies für das ver­ordnete Arznei­mittel selbst zuge­troffen hätte oder wie hoch die Zu­zahlung der abge­gebenen Packungen wäre.

Im vorliegenden Fall war das ver­ordnete Präparat (Atorvastatin 1 A Pharma 20 mg 100 St.) zum Abgabe­zeit­punkt rabattiert und nicht von der Zu­zahlung befreit. Die Darstellung der EDV zeigt aber, dass es alter­na­tive Rabatt­arznei­mittel gab, die von der Zu­zahlung befreit waren (Atorvastatin Micro Labs 20 mg 100 St., Atorvastatin Vivanta 20 mg 100 St.) – aber diese waren nicht lieferbar. Da hier ausgehend von der Ur­sprungs­verordnung theoretisch zuzahlungs­freie Präparate zur Abgabe in Frage gekommen wären – diese aber nicht liefer­bar waren –, hat die EDV die Zuzahlung mit 0 Euro korrekt ange­geben.

Einspruch erfolgreich

Mit diesen Argumenten legte die Apotheke Ein­spruch gegen die Retaxation ein und teilte dem DAP-Team kürz­lich das Ergebnis mit: Dem Einspruch wurde statt­ge­geben. Zwar ging es hier nur um einen geringen Betrag, aber die Retax war nun mal unbe­rechtigt. Daher ist es nur folge­richtig, dass die Apotheke dies erfolg­reich klar­stellen konnte.

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