Entlassmanagement: Neues Jahr, neues Glück?

Unter den Abgabefragen, die das Team des DeutschenApothekenPortals täglich erreichen, sind regelmäßig Fragestellungen rund um Entlassrezepte zu finden. Getreu dem Motto „und täglich grüßt das Murmeltier“ findet sich auch immer wieder die Frage nach der korrekten Packungsgröße, die zur vertragsgemäßen Abgabe in Frage kommt. Eine der Stolperfallen, die vor allem bei Primärkassen Probleme verursachte, wird nun zumindest in den Bereichen Nordrhein und Westfalen-Lippe ab Anfang kommenden Jahres mit einer Vertragsanpassung ausgeräumt.

Packungsgröße und N-Bereiche

Der Rahmenvertrag definiert zur abzugebenden Packungsgröße in § 4 Abs. 1 und 2 der Anlage 8 Folgendes:

4 Abs. 1 und 2 der Anlage 8

(1) Im Rahmen des Entlassmanagements ist eine Arzneimittelpackung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, das gemäß Packungsgrößenverordnung bestimmt wurde, oder eine kleinere Packung abzugeben. Dabei darf die verordnete Menge nicht überschritten werden. Ist das kleinste Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht bestimmt, kann eine Packung abgegeben werden, die die Größe einer Packung mit dem nächstgrößeren bestimmten Packungsgrößenkennzeichen nicht übersteigt.
(2) Ist eine Arzneimittelpackung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, das gemäß Packungsgrößenverordnung bestimmt wurde, definiert, aber die entsprechende oder eine kleinere Packungsgröße nicht im Handel, kann keine Packung abgegeben werden.

Es kann also nur eine Packung des kleinsten definierten N-Bereichs abgegeben werden. In der Praxis stoßen diese Vorgaben regelmäßig an ihre Grenzen, denn es gibt tatsächlich nicht selten den Fall, dass zwar ein kleiner N-Bereich definiert, aber keine Packung dieses Bereichs im Handel ist. Beispiel: Von einem Wirkstoff gibt es nur eine N2-Packung. Laut Packungsgrößenverordnung gibt es aber einen definierten N1-Bereich (zu dem keine Packung im Handel ist). Es gibt bei solch einer Konstellation also keine Möglichkeit, die betroffene Person vertragsgemäß zulasten der GKV zu versorgen – das Arzneimittel müsste streng genommen privat gezahlt werden.

Ersatzkassen: bundesweite Regelung

Die Ersatzkassen haben dieses Problem schon vor einiger Zeit erkannt und diesbezüglich im bundesweit gültigen Arzneiversorgungsvertrag nachgebessert. Dort heißt es in § 6 Abs. 1a:

6 Abs. 1a

Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung einen unbedeutenden Fehler nach § 6 Rahmenvertrag dar, der nicht zur Zurückweisung der Verordnung führt. Die Apotheke hat in diesen Fällen einen Vermerk und das vereinbarte Sonderkennzeichen 06460731 auf dem Verordnungsblatt aufzutragen bzw. im Abgabedatensatz zu übermitteln.

Mit entsprechender Dokumentation darf die Apotheke also in solchen Fällen die im Handel befindliche Arzneimittelpackung abgeben, auch wenn sie nicht dem kleinsten definierten N-Bereich zuzuordnen ist.

Flickenteppich bei Primärkassen

Zulasten einer Ersatzkasse konnte die Apotheke dementsprechend ihre Patientinnen und Patienten in solchen Situationen versorgen. Bei Rezepten zulasten einer Primärkasse musste/muss zunächst geprüft werden, ob es eine ähnlich lautende Vereinbarung bei der jeweiligen Krankenkasse gibt. Das war (und ist) bislang nicht bei allen Primärkassen der Fall, sodass hier weiterhin oft nur die Möglichkeit besteht, Rezepte privat abzurechnen oder die Versicherten für eine „normale“ Verordnung an die weiterbehandelnde Arztpraxis zu verweisen.

Lichtblick in Nordrhein-Westfalen

Nun wurde bekannt, dass zum 1. Januar 2026 im Arzneiliefervertrag NRW eine Änderung in Kraft tritt, die auch in diesem Bereich eine Abgabe erlaubt, wenn zwar ein kleiner N-Bereich definiert ist, aber nur Packungen aus einem größeren N-Bereich im Handel sind. Hier ist keine eigene Sonder-PZN vorgesehen, allerdings muss die Abgabe durch einen Vermerk auf dem Rezept bzw. im Abgabedatensatz dokumentiert werden.

Damit schließt sich an dieser Stelle der Flickenteppich der unterschiedlichen Vereinbarungen, doch dies scheint bislang nicht überall der Fall zu sein. Wie sieht es bei Ihnen aus? Gibt es auch in Verträgen außerhalb von NRW bereits ähnliche Regelungen? Kommentieren Sie dies gern unter diesem Beitrag oder senden Sie uns dazu eine Mail an abgabeprobleme@extradeutschesapothekenportal.de.

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