Biologika-Austausch: Was kommt ab April auf Apotheken zu?

Am Freitag, den 27. Februar 2026 wurde der Beschluss des Gemein­samen Bundes­aus­schusses über eine Änderung der Arznei­mittel-Richt­linie „§ 40c (neu) – Austausch von bio­techno­logisch herge­stellten bio­logischen Fertig­arznei­mitteln durch Apotheken“ im Bundes­anzeiger veröffentlicht.

Vorgaben nach § 40c Arzneimittel-Richtlinie

Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie tritt am 1. April 2026 in Kraft. Nach den Vorgaben des neuen Paragrafen gilt für die Abgabe in der Apotheke Folgendes:

  • Apotheken sind bei Verordnung von Biologika, die direkt an Versicherte abgegeben werden, zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel verpflichtet.
  • Das abzugebende Arzneimittel muss in Wirkstärke und Packungsgröße identisch mit dem verordneten Präparat sein und eine gleiche oder austauschbare Darreichungsform aufweisen. Bei gleich gemeldeter Darreichungsform muss zusätzlich das Behältnis des Arzneimittels übereinstimmen (also die konkrete Darreichungsform wie Fertigspritze, Fertigpen, Patrone).
  • Das abzugebende Arzneimittel muss mindestens für die Applikationsarten des verordneten Präparats sowie für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein.
  • Weiterhin kann die verordnende Person durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes einen Austausch verhindern.
  • Vorrang haben rabattierte Arzneimittel, ansonsten ist ein preisgünstiges Arzneimittel abzugeben.
  • Bestehen im individuellen Fall Bedenken gegen einen Austausch, so kann die Apotheke von Pharmazeutischen Bedenken Gebrauch machen.
  • Als Anhaltspunkt, welche Biologika gegeneinander ausgetauscht werden dürfen/müssen, dient Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie. Austauschbar sind demnach Biologika und die darauf bezugnehmend zugelassenen Biosimilars sowie Biosimilars untereinander, wenn diese bezugnehmend auf dasselbe Biologikum (Referenzarzneimittel) zugelassen sind.

Der anstehende Austausch geht damit über den bisher zulässigen Austausch „nur“ unter Bioidenticals (und Importen) hinaus.

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