Apotheken verteilen Masken an Risikogruppen

Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz vom 18. November wurde die Grundlage geschaffen, bestimmte Personengruppen mit FFP2-Masken zu versorgen. Anspruchsberechtigt sind Personen, die ein besonders hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer SARS-CoV-2-Infektion haben – unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind. Die am 15. Dezember in Kraft getretene Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) enthält Details zur Anspruchsberechtigung und zur Verteilung der Masken, die über Apotheken läuft. Es folgen einige Fragen und Antworten zur Maskenabgabe und Abrechnung.

Wer hat Anspruch auf die Schutzmasken?

Laut § 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung haben alle gesetzlich Versicherten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Anspruch auf die Schutzmasken haben, wenn

1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder

2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:

a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
b) chronische Herzinsuffizienz,
c) chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,
d) Demenz oder Schlaganfall,
e) Diabetes mellitus Typ 2,
f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
g) stattgefundene Organ- oder Stammzelltransplantationen,
h) Trisomie 21,

i) Risikoschwangerschaft.

Der Anspruch unter den oben genannten Bedingungen soll sich außerdem auf Personen erstrecken, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Wie viele Masken sind im Anspruch inbegriffen?

Laut Verordnung haben Personen, die zur Covid-19-Risikogruppe gehören, zunächst Anspruch auf insgesamt 15 partikelfiltrierende Halbmasken.

Wie läuft die Verteilung ab?

Damit die Verteilung noch im Dezember beginnen kann, erhalten die Anspruchsberechtigten die ersten drei Masken bis zum Ablauf des 6. Januars 2021 in einem vereinfachten Verfahren durch

  • Vorlage des Personalausweises (ermöglicht Prüfung des Alters) oder
  • nachvollziehbare Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft (bei Erkrankungen und Risikofaktoren).

Die Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft kann durch eine in der Apotheke zu unterschreibende Eigenerklärung auf einem Formblatt erfolgen. Die Abholung der Masken kann bei Vorlage einer Vollmacht auch an eine andere als die anspruchsberechtigte Person erfolgen, sofern diese der Apotheke entweder bekannt ist oder der Personalausweis der anspruchsberechtigten Person vorgelegt wird. 

Die restlichen 12 Masken können ab 1. Januar 2021 durch Vorlage einer Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse bzw. des privaten Versicherers abgeholt werden, und zwar -

  • sechs Masken im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 und
  • weitere sechs Masken im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. April 2021.

Die Apotheken behalten die Bescheinigung ein und versehen sie mit einem Apothekenstempel sowie der Unterschrift der abgebenden Person.

Ist in der Apotheke keine Packungseinheit verfügbar, die die betreffende Anzahl an Schutzmasken enthält (3 Stück oder 6 Stück), darf die Apotheke laut Verordnungsentwurf eine Neuverpackung vornehmen. Dabei darf die Schutzwirkung der Masken nicht beeinträchtigt werden und die Anleitung muss beigefügt werden. Die Neuverpackung gilt dabei nicht als Inverkehrbringen oder Veränderung im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstung.

Wie erhalten Anspruchsberechtigte die Bescheinigung der Krankenkasse?

Die fälschungssicheren Bescheinigungen (jeweils eine pro sechs Schutzmasken) sollen automatisch von den Kassen an ihre Versicherten versendet werden. Wer Anspruch auf die Schutzmasken hat, wird auf Grundlage der bei der Kasse vorliegenden Daten zu den Versicherten ermittelt.

Um die Verteilung etwas zu entzerren, werden die anspruchsberechtigten Personen in einer bestimmten Reihenfolge informiert:

1. zuerst die Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben,
2. danach die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die Personen mit den genannten Erkrankungen und Risikofaktoren und
3. danach die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Wie viel Geld erhalten Apotheken pro Maske und wie läuft die Erstattung ab?

Im Dezember 2020 soll es zunächst eine Sonderregelung für die Vergütung der Apotheken geben. Für die Abgabe der Schutzmasken erhalten Apotheken eine Pauschale über den Nacht- und Notdienstfonds des DAV. Hierfür stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) 491,4 Millionen Euro bereit. Bezüglich der Berechnung des Betrags, den die einzelne Apotheke erhält, heißt es in § 7 SchutzmV:

Die Pauschale errechnet sich durch Multiplikation des in § 9 Absatz 3 genannten Betrages mit dem Quotienten aus der Anzahl der im dritten Quartal 2020 von der jeweiligen Apotheke abgegebenen und nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 1 des Apothekengesetzes an den Deutschen Apothekerverband e. V. gemeldeten Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen und der An-zahl der von den anspruchsberechtigten Apotheken insgesamt im dritten Quartal 2020 ab-gegebenen und nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 1 des Apothekengesetzes an den Deutschen Apothekerverband e.V. gemeldeten Packungen verschreibungs-pflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen. Liegen für eine Apotheke die in Satz 2 genannten Angaben für das dritte Quartal 2020 nicht oder nicht vollständig vor, sind diese vom Deutschen Apothekenverband e.V. zu schätzen.

Ab Januar 2021 sollen Apotheken bei der Verteilung auf Grundlage der Bescheinigungen dann sechs Euro pro Maske inklusive Mehrwertsteuer erhalten. Die Abrechnung der abgegebenen Masken erfolgt über die Apothekenrechenzentren. Hierfür erstellt die Apotheke mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der folgende Informationen hervorgehen:

  • Anzahl der abgegebenen Masken
  • Eingenommene Eigenbeteiligungen
  • Geltend gemachter Erstattungsbetrag

Die Abrechnung wird an das jeweilige Rechenzentrum übermittelt, wobei keine personenbezogenen Daten mitgeteilt werden dürfen. Die rechnungsbegründenden Unterlagen sowie die durch die Anspruchsberechtigten vorgelegten Bescheinigungen müssen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufbewahrt oder gespeichert werden.

Müssen anspruchsberechtigte Personen eine Zuzahlung leisten?

Ab Januar 2021 (Verteilung über Bescheinigung der Versicherungen) ist vorgesehen, dass jede anspruchsberechtigte Person zwei Euro Zuzahlung je Abgabe von sechs Schutzmasken leistet. Diese wird auf den Erstattungsbetrag, den die Apotheke erhält, angerechnet.

Welche Masken sind abgabefähig im Sinne der SchutzmV?

Erfasst sind laut § 2 Abs. 3 SchutzmV alle Schutzmasken, die in Anlage 1 zur Verordnung gelistet sind:

MaskentypStandard (Teil der Kennzeichnung)Weitere Kennzeichnungs­merkmaleZielland
FFP2 oder vergleichbarCE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle 
  • Gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2
  • Gebrauchsdauer
  • Herstellerangaben
  • Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
  • EU-Konformitäts­erklärung
  • Anleitung und Information
 
EU
N95NIOSH-42CFR84 
  • Modellnummer
  • Lot-Nummer
  • Maskentyp
  • Herstellerangaben
  • TC-Zulassungs­nummer
 
USA und Kanada
P2AS/NZS 1716-2012Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitäts­­bewertungsstellenAustralien und Neuseeland
DS2JMHLW-Notification 214, 2018  Japan
CPAPrüfgrundsatz für Corona SARS-CoV-2-Pandemie Atemschutz­masken (CPA)Bescheinigung der Marktüberwachungs­­behörde nach § 9 Abs. 3 MedBVSVDeutschland
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