Weitere Fristverlängerung für „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“
Ärztinnen und Ärzte können alle sonstigen Produkte zur Wundbehandlung nun bis zum 31. Dezember 2026 verordnen. Die bislang bis 2. Dezember 2025 geltende Übergangsregelung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), das der Deutsche Bundestag am 6. November beschlossen hat, verlängert.
Zum Hintergrund: Produkte, die zur Wundversorgung angewendet werden, sind allgemein als Medizinprodukte klassifiziert. Innerhalb der Gruppe der Medizinprodukte bilden die Verbandmittel eine Untergruppe, die gemäß Fünftem Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgerechnet werden können. Abzugrenzen von Verbandmitteln sind „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, die nicht als Verbandmittel, sondern „nur“ als Medizinprodukte klassifiziert werden. Sie sind nach Ende der Übergangsfrist nur noch erstattungsfähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt sind. Um diese Gruppeneinteilung näher zu gestalten, definierte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) schon 2020 die entsprechenden Vorgaben in der AM-RL:

Um die Versorgung mit den entsprechenden sonstigen Produkten zur Wundbehandlung weiterhin aufrechtzuerhalten, wurde den Herstellern eine Übergangsfrist gewährt, während der diese auch ohne Aufnahme in die Anlage V weiterhin verordnungsfähig blieben. Diese Übergangszeit wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit dem BEEP bis zum 31.12.2026. Grund der weiteren Verlängerung ist, dass bisher nur wenige Bewertungsverfahren des G-BA zur Aufnahme in die Anlage V positiv abgeschlossen wurden.
Damit bleibt die Versorgung mit bestimmten Wundbehandlungsprodukten, die nicht als klassische Verbandmittel gelten und vor dem 1. Dezember 2020 auf dem Markt waren, weiterhin abgesichert – auch ohne den Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit.
Apotheken können sich bei der Abgabe eines Verbandmittels zulasten der GKV bezüglich der Erstattungsfähigkeit auf ihre Softwaresysteme verlassen.
Im Gesetzestext heißt es weiter, dass in einem folgenden Gesetzgebungsverfahren der Begriff „Verbandmittel“ neu definiert werden soll, um langfristig eine verlässliche Versorgung mit notwendigen Verband- und Wundbehandlungsprodukten sicherzustellen.
Zu Artikel 3a (§ 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
„Nach der gemäß § 31 Absatz 1a Satz 4 auf der Grundlage von § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 beschlossenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses können sonstige Produkte zur Wundbehandlung in die Versorgung nach § 31 Absatz 1 Satz 2 einbezogen werden, sofern sie medizinisch notwendig sind. Nach der Übergangsregelung in § 31 Absatz 1a Satz 5 können bestimmte sonstige Produkte zur Wundbehandlung davon abweichend auch ohne Nachweis, dass sie medizinisch notwendig sind, noch bis zum 2. Dezember 2025 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Um den Zugang zu diesen Produkten auch nach Ablauf dieser Frist zu gewährleisten, soll die Frist bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren soll im Anschluss der Begriff ‚Verbandmittel‘ so definiert werden, dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundbehandlungsprodukten sichergestellt ist.“
Quelle: https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-befugniserweiterung-und-entb%C3%BCrokratisierung-in-der-pflege/324802; BT-Drucksache 21/2641 (Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss und Gesundheit)
