Übersicht von Verlängerungen und Ergänzungen zum 1. Januar 2026

Zum 1. Januar 2026 sind einige Änderungen bzw. Verlängerungen in Kraft getreten.

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Zum 2. Dezember 2025 lief die Übergangsregelung für die Abgabe von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung ohne Listung in der Anlage Va aus. Die Verlängerung der Übergangsregelung war über das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) geplant. Da das BEEP jedoch nicht rechtzeitig in Kraft getreten war, waren Apotheken ab dem 2. Dezember 2025 in der Situation, keine einheitliche Regelung für die Abgabe sonstiger Produkte zur Wundbehandlung zu haben. Das Gesetz ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten, sodass die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026 rückwirkend zum 2. Dezember 2025 verlängert wurde. Apotheken können ihre Patientinnen und Patienten also wieder rechtssicher mit sonstigen Produkten zur Wundbehandlung versorgen.

Verlängerung Friedenspflicht E-Rezept und Änderung Arzneiliefervertrag Primärkassen NRW

Die Primärkassen in NRW haben die Friedenspflicht bei der Abrechnung von E-Rezepten, die ursprünglich bis zum 31.12.2025 gegolten hatte, bis zum 30.06.2026 verlängert. E-Rezepte, die bis zu diesem Datum von der Apotheke abgerufen werden, fallen unter diese Regelung. In diesem Zeitraum werden formale Fehler auf E-Rezepten nicht beanstandet, solange sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arzneimittelsicherheit oder Wirtschaftlichkeit haben.

Außerdem haben die Primärkassen eine Ergänzung in den Arzneiliefervertrag NRW aufgenommen. Hier gilt seit dem 1. Januar 2026 bei Entlassrezepten nun folgende Regelung bei Packungsgrößen:

„Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung einen unbedeutenden Fehler nach § 6 Rahmenvertrag dar, der nicht zur Zurückweisung der Verordnung führt. Die Apotheke hat in diesen Fällen einen Vermerk auf dem Verordnungsblatt aufzutragen bzw. im Abgabedatensatz zu übermitteln.“

Hier darf ab sofort also auch eine größere Packung abgegeben werden, wenn zwar die kleinste Packungsgröße definiert, aber keine entsprechende Packung im Handel ist. Für andere Bundesländer sollte der jeweilige Arzneiliefervertrag darauf hin geprüft werden.

Verlängerung der Übergangsregelung Chargenübermittlung

Die „Änderungsvereinbarung zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V“ erlaubt es Apotheken, beim Stellen der Arzneimittel zu patientenindividuellen Blistern von der Chargendokumentation abzusehen. Anstelle der Chargennummer muss der Begriff „STELLEN“ in das Datenfeld eingetragen werden. Diese Regelung hatte ursprünglich bis zum 30. Juni 2025 gegolten und war bis zum 31. Dezember 2025 verlängert worden. Die Frist wurde zum Jahresende 2025 nun nochmals bis zum 31.12.2026 verlängert, sodass Sie weiterhin das Wort „STELLEN“ anstatt der Charge angeben können.

Bild: KI-generiert