Apothekenreform: Das ist der aktuelle Stand
Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) hat am 17.12.2025 das Bundeskabinett passiert und ist damit im Gesetzgebungsverfahren einen Schritt weiter. Abweichend vom ersten Entwurf wurde vor allem die viel kritisierte PTA-Vertretung angepasst.
Die PTA-Vertretung soll nun als praktische Erprobung für ländliche Apothekenstandorte umgesetzt werden. Leiterinnen und Leiter von Apotheken, die mindestens 6 km von einer anderen Apotheke entfernt liegen, sollen die Möglichkeit haben, sich von erfahrenen PTA vertreten zu lassen. Dabei müssen die vertretenden PTA mindestens 3 Jahre unbeaufsichtigt gearbeitet haben und dürfen für maximal 20 Tage im Jahr die Vertretung übernehmen. Die zuständige Behörde kann das Modell auf Antrag genehmigen. Dies soll vor allem die ländlichen Apotheken unterstützen. Die Regelung ist auf 5 Jahre befristet und wird danach vom Bundesministerium für Gesundheit evaluiert.
Neben der PTA-Vertretung soll es auch eine erweiterte Austauschmöglichkeit und den Ausschluss von Nullretaxationen geben. Bei der erweiterten Austauschmöglichkeit sollen Apotheken bei Nichtverfügbarkeit der Rabattarzneimittel ein vorrätiges Arzneimittel abgeben dürfen. So sollen Patientinnen und Patienten schneller versorgt werden. Auch diese Regelung wird vorerst auf 2 Jahre befristet, um die finanziellen Auswirkungen zu evaluieren.
Nullretaxationen aus formalen Gründen sollen ausgeschlossen werden, wenn das abgegebene Arzneimittel nicht dem nach Rahmenvertrag abzugebenden Arzneimittel entspricht oder die Apotheke bei der Übermittlung der Angaben für die Abrechnung geringfügig von den Vorgaben der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung abgewichen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn das verordnete und abgegebene Arzneimittel dem § 9 Rahmenvertrag entspricht: identische Wirkstärke und Packungsgröße, für das gleiche Anwendungsgebiet zugelassen und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform.
Außerdem soll Apothekerinnen und Apothekern die Abgabe von Rx-Arzneimitteln für die Langzeitmedikation und bei akuten, unkomplizierten Formen von definierten Erkrankungen ohne ärztliche Verordnung ermöglicht werden. Die Abgabe wird sowohl in der Apotheke als auch in der ePA dokumentiert und erfolgt auf Selbstzahlerbasis. Die Apotheke kann eine Gebühr von 5 Euro pro Abgabe verlangen.
- Langzeitmedikation: Für Patientinnen und Patienten, die eine bestehende Langzeitmedikation (über 3 Quartale) haben und bei denen die Fortsetzung der Therapie unaufschiebbar ist, soll eine einmalige Abgabe der kleinsten vorrätigen Packung möglich sein.
- Abgabe bei akuten unkomplizierten Erkrankungen: Das BfArM empfiehlt mit Einbindung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker Vorgaben (Erkrankungen, Wirkstoffe usw.) für die Abgabe.
Das Gesetz sieht weitere Änderungen vor:
- pDL: Ausweitung auf z. B. korrekte Anwendung von Autoinjektoren und ärztlich verordnetes Medikationsmanagement
- Impfen: Ausweitung auf alle Totimpfstoffe für Personen ab 18 Jahren
- Schnelltests: Durchführung von Schnelltests gegen bestimmte Erreger auf Selbstzahlerbasis
Parallel zum Gesetzesentwurf wird die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen vom BMG erstellt.
Diese sieht u. a. die Wiedereinführung des handelsüblichen Skontos, die Verdopplung des Zuschusses für Nacht- und Notdienste und die Vergütung für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die Apotheken von den Patientinnen und Patienten verlangen können, vor.
Sobald das Gesetz und die Verordnung in Kraft getreten sind, werden wir Sie dazu mit verschiedenen Services auf dem DeutschenApothekenPortal unterstützen.
Quellen:
BMG: Maßnahmenübersicht Reformen im Apothekenwesen, Stand: 17.12.2025
BMG: Bundeskabinett beschließt Apothekenreform, online abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/bundeskabinett-beschliesst-apothekenreform-pm-17-12-2025.html
