Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung

Details der Apotheken­reform sind noch zu klären

Am 17. Dezember 2025 hat das Bundes­kabinett den Entwurf des Gesetzes zur Weiter­ent­wicklung der Apotheken­versorgung (ApoVWG) unter Feder­führung von Gesund­heits­ministerin Nina Warken verab­schiedet. Während die Apothekerinnen und Apotheker hände­ringend auf eine Honorar­erhöhung warteten, lieferte das Ministerium statt­dessen unter anderem eine Kompetenz­aus­weitung: Apothekerinnen und Apotheker sollen künftig verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel unter engen Grenzen auch ohne Rezept abgeben dürfen.

Der Entwurf markiert einen Bruch mit einem jahrzehntelang geltenden Grundsatz des deutschen Arzneimittelrechts – der strikten Trennung zwischen ärztlicher Verordnung und pharmazeutischer Abgabe. Ziel ist es, die Patientenversorgung insbesondere in Notfallsituationen oder bei Versorgungsengpässen zu verbessern. Das Gesetz sieht hierfür zwei zentrale Anwendungsszenarien vor: Hat eine Patientin oder ein Patient eine Medikation nachweislich bereits über einen längeren Zeitraum erhalten (belegt durch die elektronische Patientenakte, ePA), darf die Apothekerin oder der Apotheker bei einem zeitlichen Engpass (z. B. Praxisurlaub, Wochenende) eine Überbrückungshilfe zur Fortführung der Dauermedikation leisten. Auch sollen bei definierten Indikationen (z. B. unkomplizierte Harnwegsinfektionen) nach einer standardisierten Beratung verschreibungspflichtige Medikamente direkt abgegeben werden können.

Zu diesem Zweck sollen dem Arzneimittelgesetz die neuen §§ 48a und 48b hinzugefügt werden:

  • § 48a: Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Anschlussversorgung
  • § 48b: Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Versorgung bei bestimmten Erkrankungen; Verordnungsermächtigung

Der neu eingeführte § 48a erlaubt die Abgabe eines zuvor über einen Zeitraum von mindestens drei Quartalen verschriebenen Arzneimittels in der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packungsgröße. Als Nachweis, dass das betreffende Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde, dienen insbesondere entsprechende in der elektronischen Patientenakte gespeicherte Daten. Aber auch Daten aus der Kundenkartei dürfen herangezogen werden.

Beim Fall gemäß § 48b, der Versorgung bei bestimmten Erkrankungen, muss die Abgabe zwingend in der ePA dokumentiert werden, um die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt zu informieren.

Das Gesetz bestimmt allerdings nur den Rahmen, die konkrete Ausgestaltung – also welche Wirkstoffe und welche Erkrankungen und auch welche Packungsgrößen genau betroffen sind – wird nicht im Gesetzblatt stehen, sondern das Ministerium trifft diese Entscheidung auf Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie unter Einbindung der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ). Damit soll sichergestellt werden, dass die Patientensicherheit gewahrt bleibt.

Die Abgabe ohne Rezept durch Apotheken wird keine GKV-Leistung im klassischen Sinne sein, sondern primär als Selbstzahlerleistung konzipiert: Apotheken können für den erhöhten Beratungs- und Dokumentations­aufwand einen Betrag von 5 Euro (inkl. MwSt.) direkt von der Patientin bzw. dem Patienten verlangen. Auch das Medikament selbst muss zum vollen Preis (gemäß Arzneimittelpreisverordnung) bezahlt werden.

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