Übergangsfrist für „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“
Heute, am 2. Dezember 2025, endet die derzeit gültige Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit der sonstigen Produkte zur Wundbehandlung (Teil 3 der Anlage Va zur Arzneimittel-Richtlinie). Eine erneute Verlängerung bis zum 31.12.2026 ist politisch vorgesehen, wurde jedoch durch das Stocken des Pflegebürokratieentlastungsgesetzes (BEEP) im Bundesrat blockiert. Eine Entscheidung steht weiterhin aus. Nach aktuellem Stand gilt eine rückwirkende Verlängerung zwar als wahrscheinlich, ist jedoch noch nicht bestätigt.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband haben vereinbart, bis auf weiteres keine Änderungen im ABDA-Artikelstamm bzw. -Artikelstamm Plus V vorzunehmen. Die betroffenen Produkte werden daher aktuell nicht gesondert gekennzeichnet.
Für Apotheken bedeutet dies: Maßgeblich bleibt weiterhin die aktuelle Darstellung im ABDA-Artikelstamm. Alle als „Verbandmittel/Pflaster“ gekennzeichneten Produkte sind weiterhin zum hinterlegten Vertragspreis zulasten der GKV abrechnungsfähig.
