Rauchstopp auf Rezept

Bereits im Mai hatte der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) die Änderung der Arznei­mittel-Richt­linie (AM-RL) bezüglich der Erstattungs­fähigkeit von Produkten zur Raucher­entwöhnung beschlossen. In der vergangenen Woche wurde der Beschluss veröffentlicht und trat am 20.08.2025 in Kraft.

Neu geregelt wurde die Anlage IIa zum Abschnitt F der Arznei­mittel-Richt­linie, die sich mit dem An­spruch auf Arznei­mittel zur Tabak­ent­wöhnung im Rahmen von evidenz­basierten Programmen zur Tabak­ent­wöhnung gemäß § 34 Abs. 2 SGB V befasst. Demnach haben nun Versicherte mit schwerer Tabak­abhängig­keit Anspruch auf eine ein­malige Versorgung mit apotheken­pflichtigen Arznei­mitteln zur Tabak­entwöhnung, wenn diese im Rahmen eines evidenz­basierten Entwöhnungs­programms einge­setzt werden.

Seit der vergangenen Woche sind alle markt­verfügbaren Arznei­mittel mit den Wirk­stoffen Nicotin oder Vareniclin in sämtlichen Wirk­stärken erstattungs­fähig. Nicht möglich sind Kombi­nationen der beiden Wirk­stoffe; eine Kombination mit einer weiteren Dar­reichungs­form eines Nicotin-Produktes, z. B. ein Nicotin-Spray oder -Kaugummis mit einem Nicotin-haltigen trans­dermalen Pflaster, ist jedoch möglich.

Voraussetzung für die Verordnung ist ein Nachweis einer schweren Tabak­abhängigkeit (ICD-10-GM F17.2). Der Nachweis liegt vor, wenn der Fagerström-Test ≥ 6 Punkte ergeben hat oder besondere Risiko­konstellationen wie COPD, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schwanger­schaft vorliegen. Zusätzlich muss die Patientin oder der Patient an einem evidenz­basierten Tabak­ent­wöhnungs­programm teil­nehmen, das aktuelle wissenschaftliche Standards erfüllt, frei von Produkt­werbung ist und spezielle methodische Anforderungen erfüllt. Ein solches Programm könnte auch eine digitale Gesundheits­anwendung (DiGA) sein.

Ärztlicherseits besteht eine Dokumentations­pflicht, wenn Arznei­mittel zur Tabak­ent­wöhnung verordnet werden. Der Therapie­zeitraum sollte maximal 3 Monate umfassen, danach muss die Therapie auf Zweck­mäßigkeit geprüft werden. Sollte die Patientin oder der Patient nach Therapie­ende wieder rauchen, so ist eine erneute Ver­sorgung frühestens nach 3 Jahren erneut möglich.

Für Apotheken bedeutet diese Änderung der AM-RL, dass Nicotin- und Vareniclin-haltige Präparate auf Rezept zulasten der GKV abge­geben werden können.

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