Rauchstopp auf Rezept
Bereits im Mai hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Produkten zur Raucherentwöhnung beschlossen. In der vergangenen Woche wurde der Beschluss veröffentlicht und trat am 20.08.2025 in Kraft.
Neu geregelt wurde die Anlage IIa zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie, die sich mit dem Anspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung gemäß § 34 Abs. 2 SGB V befasst. Demnach haben nun Versicherte mit schwerer Tabakabhängigkeit Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung, wenn diese im Rahmen eines evidenzbasierten Entwöhnungsprogramms eingesetzt werden.
Seit der vergangenen Woche sind alle marktverfügbaren Arzneimittel mit den Wirkstoffen Nicotin oder Vareniclin in sämtlichen Wirkstärken erstattungsfähig. Nicht möglich sind Kombinationen der beiden Wirkstoffe; eine Kombination mit einer weiteren Darreichungsform eines Nicotin-Produktes, z. B. ein Nicotin-Spray oder -Kaugummis mit einem Nicotin-haltigen transdermalen Pflaster, ist jedoch möglich.
Voraussetzung für die Verordnung ist ein Nachweis einer schweren Tabakabhängigkeit (ICD-10-GM F17.2). Der Nachweis liegt vor, wenn der Fagerström-Test ≥ 6 Punkte ergeben hat oder besondere Risikokonstellationen wie COPD, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schwangerschaft vorliegen. Zusätzlich muss die Patientin oder der Patient an einem evidenzbasierten Tabakentwöhnungsprogramm teilnehmen, das aktuelle wissenschaftliche Standards erfüllt, frei von Produktwerbung ist und spezielle methodische Anforderungen erfüllt. Ein solches Programm könnte auch eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) sein.
Ärztlicherseits besteht eine Dokumentationspflicht, wenn Arzneimittel zur Tabakentwöhnung verordnet werden. Der Therapiezeitraum sollte maximal 3 Monate umfassen, danach muss die Therapie auf Zweckmäßigkeit geprüft werden. Sollte die Patientin oder der Patient nach Therapieende wieder rauchen, so ist eine erneute Versorgung frühestens nach 3 Jahren erneut möglich.
Für Apotheken bedeutet diese Änderung der AM-RL, dass Nicotin- und Vareniclin-haltige Präparate auf Rezept zulasten der GKV abgegeben werden können.
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