Otologika auf Kassenrezept - Neue Ausnahme in der Arzneimittel-Richtlinie
Seit einigen Monaten gibt es Ohrentropfen mit dem Wirkstoff Clotrimazol als Fertigarzneimittel. Sie sind zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit pilzbedingter Otitis externa zugelassen.1, 2 Damit Patientinnen und Patienten dieses Otologikum auf Kassenrezept verordnet werden kann, wurde jetzt die Arzneimittel-Richtlinie angepasst. Hintergrund: Für Otologika besteht entsprechend Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie eine Verordnungseinschränkung. Otologika sind demnach nur unter bestimmten Bedingungen zulasten der GKV verordnungsfähig. Hier wurde „Clotrimazol zur Behandlung der pilzbedingten Otitis externa (Otomykose)“ neu in die Liste aufgenommen.3
Prüfpflicht für Apotheken?
Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie befasst sich mit Verordnungseinschränkungen bzw. -ausschlüssen, die bei der Verordnung in der Arztpraxis zu berücksichtigen sind. Bislang ist nach unseren Erkenntnissen in keinem Liefervertrag eine Prüfpflicht auf Arzneimittel nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie vereinbart, sodass die entsprechenden Arzneimittel bei einer Verordnung abgegeben werden können. Die entsprechende Dokumentation sollte die Ärztin oder der Arzt in der Patientenakte vornehmen, um nicht mit einem Regress rechnen zu müssen.
DAP hat eine Arbeitshilfe zum Thema Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse für Arzneimittel bei Rezepten zulasten einer Ersatzkasse erstellt.
1 Fachinformation OtoMyk 10 mg/ml Ohrentropfen, Stand März 2025
2 Lauer-Taxe online, Stand 15.10.2025
3 Beschluss des G-BA vom 17.07.2025: Arzneimittel-Richtlinie/Anlage III: Nummer 38 – Otologika (Inkrafttreten: 09.10.2025)
