Retax
Achtung Retaxfalle: Abrechnung der Grippeimpfung in der Apotheke

Wir bekamen vor kurzem folgende Anfrage von einer Apotheke: „Letzte Woche erhielten wir von der Handelskrankenkasse eine Nullretax im Wert von 47,24 €. Die Krankenkasse hatte zwei von uns durchgeführte Grippeimpfungen auf null retaxiert, mit folgender Begründung: Vorname impfende Person fehlt. Unsere Software druckt immer nur den Nachnamen auf das Rezept, wir haben das Rezept aber zusätzlich mit ‚Dr. B.M. Nachname‘ abgestempelt. Wir können die Retaxation nicht nachvollziehen, da durch den Stempel und auch durch den Nachnamen, der nur einmal im Team existiert, die Impfung eindeutig einem Mitarbeiter zuzuordnen ist.“
Für die Apotheke war die Nullretaxation berechtigterweise erstmal nicht nachvollziehbar. Tatsächlich ist es so, dass der Anhang 4 zur Technischen Anlage 1 (Anhang 4 – Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e SGB V zur Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V) eindeutig vorsieht, dass die impfende Apothekerin oder der impfende Apotheker mit Vor- und Nachname angegeben werden muss. Ist dies technisch nicht möglich, muss die Angabe handschriftlich nachgetragen werden. Mit Umstellung ab April 2025 auf die digitale Abrechnung sollte sich diese Retaxfalle hoffentlich erledigen, bis dahin sollten Apotheken aber darauf achten, den vollständigen Vor- und Nachnamen der impfenden Person anzugeben.
Und auch wenn es nach Anhang 4 der technischen Anlage 1 richtig ist, dass Vor- und Nachname der impfenden Person auf dem Rezept angegeben werden müssen, sollte dies in diesem Fall nur als formaler Fehler angesehen werden. Die impfende Person war ja angegeben, es fehlte nur die Ausschreibung des Vornamens. Und tatsächlich erhielten wir vor kurzem Rückmeldung von der Apotheke, dass ihr Einspruch anerkannt wurde.
Die aktualisierte Arbeitshilfe „Abrechnung der Durchführung von Grippeimpfungen in der Apotheke“ unterstützt Sie bei der richtigen Bedruckung der Sonderbelege: