Abgabefrage
Verordnung über Influvac Tetra

Uns liegt eine Verordnung über Influvac Tetra 7 x 10 x 0,5 ml PZN 19150191 vor.
Wir fragen uns, ob bei der Abrechnung des Grippeimpfstoffes für den Sprechstundenbedarf die Beschaffungskosten schon im Preis enthalten sind oder ob wir sie über eine Sonder-PZN angeben müssen.
Wie ist die korrekte Vorgehensweise?
Antwort
Bei der Belieferung von Grippeimpfstoffen für den Sprechstundenbedarf wird der Zuschlag von 1 Euro pro Einzeldosis nach § 3 Abs. 1 AMPreisV weiterhin bei der Preisbildung des Apotheken-VK berücksichtigt.
3 Abs.1 AMPreisV
„[…] bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. […]“
Bei der Belieferung im Sprechstundenbedarf wird die Umsatzsteuer auch auf den oben angegebenen Zuschlag angerechnet. Dagegen gehen die Vertragsparteien bei der Abrechnung einer in der Apotheke durchgeführten Grippeimpfung davon aus, dass die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG für die gesamte Vergütung der Grippeschutzimpfungen durch Apotheken anzuwenden ist. Dazu zählen neben der Impfleistung auch Dokumentation, Nebenleistung sowie die gesetzlichen Beschaffungskosten von 1 Euro. Deswegen werden seit dem 1. September 2024 die Beschaffungskosten über die neue Sonder-PZN 18774512 abgerechnet, wenn die Impfstoffe in der Apotheke verabreicht werden. Apotheken sollen die Sonder-PZN an 4. Position angeben. Wenn die 4. Zeile nicht gedruckt werden kann, soll das Gesamt-Brutto um die Beschaffungskosten erhöht werden, die Abrechnungszentren liefern die Sonder-PZN bei der Datenweitergabe an die Krankenkassen dann nach.