Abgabefrage

Gardasil-Fertigspritze

Uns wurde eine Verordnung über eine Gardasil-Fertig­spritze für einen 2010 geborenen Jugend­lichen vorge­legt, versichert bei der Techniker Kranken­kasse – auf einem Muster-16-Rezept.

Können wir dieses Rezept bedenken­los beliefern oder müsste die Impfung auf einem Privat­rezept verordnet werden, das dann vom Patienten zur Rück­erstattung bei seiner Kranken­kasse einge­reicht wird?

Antwort

Außerhalb der in der Schutz­impfungs-Richt­linie genannten Indikationen für die Standard- bzw. Indikations­impfung bieten einzelne Kassen ihren Mit­gliedern zusätz­liche HPV-Impfungen als Satzungs­impfungen an. Hier wird der Impf­stoff ent­weder auf den Patienten­namen zulasten der GKV auf einem Kassen­rezept verordnet und die Ziffer 8 im Feld „8“ auf dem Muster 16 einge­tragen oder als Privat­rezept, das im Nachgang von den Versicherten bei der Kranken­kasse zur Erstattung einge­reicht werden muss. Welche Vereinbarung von den Kranken­kassen mit den jeweiligen Kassen­ärztlichen Vereinigungen getroffen wurden, muss die Apotheke bei den Ersatz­kassen nicht prüfen.

Im § 5 Abs. 1 Satz 1 Arznei­ver­sorgungs­vertrag der Ersatz­kassen ist Folgendes fest­gelegt:

5 Abs. 1 Satz 1 AVV der Ersatzkassen

„Im Übrigen ist die Apotheke nicht zur Überprüfung der Verordnungsfähigkeit des verordneten Mittels verpflichtet.“

Demnach muss die Apotheke bei den Ersatz­kassen nicht über­prüfen, ob der verordnete Impf­stoff auf Kassen­rezept verordnet werden darf. Bei den Primär­kassen muss die Apotheke die jeweiligen Liefer­verträge auf eine ähnliche Regelung prüfen.