Abgabefrage

Gardasil-Fertigspritze
Uns wurde eine Verordnung über eine Gardasil-Fertigspritze für einen 2010 geborenen Jugendlichen vorgelegt, versichert bei der Techniker Krankenkasse – auf einem Muster-16-Rezept.
Können wir dieses Rezept bedenkenlos beliefern oder müsste die Impfung auf einem Privatrezept verordnet werden, das dann vom Patienten zur Rückerstattung bei seiner Krankenkasse eingereicht wird?
Antwort
Außerhalb der in der Schutzimpfungs-Richtlinie genannten Indikationen für die Standard- bzw. Indikationsimpfung bieten einzelne Kassen ihren Mitgliedern zusätzliche HPV-Impfungen als Satzungsimpfungen an. Hier wird der Impfstoff entweder auf den Patientennamen zulasten der GKV auf einem Kassenrezept verordnet und die Ziffer 8 im Feld „8“ auf dem Muster 16 eingetragen oder als Privatrezept, das im Nachgang von den Versicherten bei der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht werden muss. Welche Vereinbarung von den Krankenkassen mit den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen wurden, muss die Apotheke bei den Ersatzkassen nicht prüfen.
Im § 5 Abs. 1 Satz 1 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen ist Folgendes festgelegt:
5 Abs. 1 Satz 1 AVV der Ersatzkassen
„Im Übrigen ist die Apotheke nicht zur Überprüfung der Verordnungsfähigkeit des verordneten Mittels verpflichtet.“
Demnach muss die Apotheke bei den Ersatzkassen nicht überprüfen, ob der verordnete Impfstoff auf Kassenrezept verordnet werden darf. Bei den Primärkassen muss die Apotheke die jeweiligen Lieferverträge auf eine ähnliche Regelung prüfen.