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Neuer RSV-Antikörper Nirsevimab in bestimmten Fällen erstattungsfähig
Am 18.01.2024 ist die Änderung der Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL; Therapiehinweise) in Kraft getreten. Der ehemalige Therapiehinweis zu Palivizumab wurde in den Therapiehinweis „Respiratorisches-Synzytial-Virus-Antikörper (z. B. Palivizumab – Synagis®, Nirsevimab – Beyfortus®)“ geändert.
Demnach ist die Verordnung für Nirsevimab wirtschaftlich bei Kindern mit hohem Risiko für einen schweren Verlauf im Alter von ≤ 12 Lebensmonaten in der ersten RSV-Saison:1
- die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigten (diese Maßnahmen beinhalteten zusätzlichen Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren oder Diuretika) oder
- mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (z. B. relevante Links-Rechts- und Rechts-Links-Shunt-Vitien sowie Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie oder pulmonalvenöser Stauung) oder
- mit Trisomie 21.
Darüber hinaus erscheint die Gabe unter wirtschaftlichen Aspekten noch vertretbar bei:
- Kindern im Alter von ≤ 6 Monaten bei Beginn der RSV-Saison, die als Frühgeborene bis zur vollendeten 35. Schwangerschaftswoche (SSW) (34 (+6)) geboren wurden.
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Antikörper über die oben genannten Hinweise hinaus zu verordnen, wenn im Einzelfall ein vergleichbares Risiko für einen schweren Verlauf besteht. Die Begründung muss in der Patientenakte dokumentiert werden.
Zusätzlich lassen sich Tipps zu nichtmedikamentösen Maßnahmen zur Prophylaxe finden, u. a. Rauchverbot in der Nähe von Hochrisikokindern, Stillen, regelmäßiges Händewaschen und Vermeiden von Kinderkrippen.
1 Anlage IV zum Abschnitt H der Arzneimittel-Richtlinie