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RSV-Prophylaxe als Satzungs­leistung

Die Techniker Krankenkasse (TK) übernimmt als Satzungsleistung die RSV-Prophylaxe für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats mit hohem Risiko für schwere Verläufe.

Dies gilt u. a. für folgende Kinder:

  • Kinder mit schwerer Immunsuppression oder einem schweren angeborenen Immundefekt
  • Kinder, die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen in Form von zusätzlichem Sauerstoff, Steroiden, Bronchodilatatoren oder Diuretika innerhalb der letzten 6 Monate benötigten
  • Kinder mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (z. B. relevante Links-Rechts- und Rechts-Links-Shunt-Vitien und Kinder mit pulmonaler Hypertonie oder pulmonalvenöser Stauung)

Zusätzlich haben Säuglinge bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats, die entweder

  • als Frühgeborene bis zur vollendeten 29. Schwangerschaftswoche (28 (+6)) geboren wurden

oder

  • die als Frühgeborene ab der vollendeten 29. Schwangerschaftswoche (29 (+0)) bis zur vollendeten 35. Schwangerschaftswoche (34 (+6)) geboren wurden, sofern mindestens zwei weitere Risikofaktoren vorliegen (z. B. schwere neurologische Erkrankung, Vorhandensein von Geschwistern im Kindergarten- oder Schulalter oder Entlassung aus der Neonatologie zwischen Oktober und Dezember),

einen Anspruch auf die Erstattung der RSV-Prophylaxe.

Apotheken haben keine Prüfpflicht, ob die Säuglinge, für die die RSV-Prophylaxe verordnet wurde, zur Risikogruppe gehören.