13.12.2023
Abgabefrage

Impfstoffe auf GKV-Rezept
Wir haben in letzter Zeit häufiger Verordnungen über Impfstoffe auf GKV-Rezept und wollten nun mal fragen, ob Impfstoffe überhaupt zulasten der Krankenkasse verordnet werden können.
Dabei handelt es sich um die Grippeimpfstoffe Influsplit und Efluelda für einzelne Erwachsene (nicht als Sprechstundenbedarf) sowie Bexsero und Pneumovax.
Antwort
Verordnungen von Influenza-Impfstoffen für Standard-, Indikations- und beruflich bedingte Impfungen werden im Rahmen des Sprechstundenbedarfs ausgestellt (regionale Abweichungen sind jedoch möglich). Falls im individuellen Fall ein spezieller Grippeimpfstoff (z. B. ein nasaler Impfstoff) notwendig ist, ist je nach KV-Region auch eine Individualverordnung auf den Patientennamen möglich.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Verordnung eines Impfstoffs, wenn eine Impfung entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie durchgeführt wird (Pflichtleistung der Krankenkassen), ausschließlich (auch im Einzelfall) mit dem Vordruck (Muster 16) über Sprechstundenbedarf ohne Namensnennung der Versicherten erfolgen sollte. Die Markierungsfelder 8 und 9 sind zu kennzeichnen. Mischverordnungen sind nicht zulässig.
Handelt es sich um Satzungsleistungen der Krankenkasse, wie z. B. eine Auslandsreiseimpfung oder eine HPV-Impfung im Alter von 18 Jahren bis zum 26. Lebensjahr, wird der Impfstoff auf den Patientennamen verordnet.