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Seit April digitale Abrechnung von COVID-19- und Influenza-Impfungen

Seit dem 1. April werden sowohl COVID-19- als auch Influenza-Impfungen, die in der Apotheke durch­ge­führt werden, analog zu den pharma­zeutischen Dienst­leistungen digital abge­rechnet.

Dabei sind einige Besonder­heiten zu beachten.

Während für Privat­versicherte weiter­hin die Papier­belege zur Ab­rechnung ver­wendet werden, muss für GKV-Versicherte seit dem 1. April die digitale Ab­rechnung ange­wendet werden. Das hat bei den Influenza-Impfungen zur Folge, dass Apo­theken zwei unter­schiedliche Vor­gaben beachten müssen, wie sie den ver­wendeten Influenza-Impf­stoff bei der Ab­rechnung doku­mentieren. Für die Durch­führung der Impfung und Neben­leistung sowie die Beschaf­fungs­kosten bleibt es bei der An­gabe der bekannten Sonder­kenn­zeichen. Die Sonder­kenn­zeichen, die in der Technischen Anlage 1 Anhang 4 für die einzelnen Impf­stoffe fest­ge­legt wurden, müssen jedoch nur noch bei den Papier­belegen ver­wendet werden. Bei der digitalen Ab­rechnung wird im Abrechnungs­daten­satz die PZN des ver­wendeten Impf­stoffs ange­geben. Wird aus einer Groß­packung ausge­einzelt, so wird zusätz­lich das Sonder­kenn­zeichen 02567053 für Aus­einzelung ange­geben.1 Außerdem hat sich die Höhe der Ver­gütung für die Neben­leistungen noch­mals geändert: Hier können seit dem 1. April nur noch 70 Cent abge­rechnet werden.2

Auch bei der Ab­rechnung der Durch­führung von COVID-19-Impfungen für GKV-Ver­sicherte ist eine Be­son­der­heit zu beachten. Während die Neben­leistungen digital abge­rechnet werden, muss der Impf­stoff weiter­hin über den Sonder­beleg zulasten des BAS abge­rechnet werden.2 Der verwendete Impf­stoff wird jedoch zusätz­lich im Daten­satz ange­geben. Dazu wird sowohl die PZN des Impf­stoffs als auch die Charge im Abgabe­daten­satz hinter­legt, der Preis wird jedoch mit 0 Euro ange­geben.2 Wird aus einem Mehr­dosen­behältnis aus­ge­einzelt, wird zusätz­lich das Sonder­kenn­zeichen 02567053 ange­wendet.2
 


1 GKV-Datenaustausch: Technische Anlage 1, Anhang 5 vom 13.01.2025
2 ABDA: Leit­faden für die Apotheke: Handlungs­empfehlung für die Ab­rechnung von Schutz­impfungen gegen Grippe und das Corona­virus SARS-CoV-2 in der Apotheke im Rahmen der Regel­ver­sorgung, Stand: 01.04.2025