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Seit April digitale Abrechnung von COVID-19- und Influenza-Impfungen
Seit dem 1. April werden sowohl COVID-19- als auch Influenza-Impfungen, die in der Apotheke durchgeführt werden, analog zu den pharmazeutischen Dienstleistungen digital abgerechnet.
Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten.
Während für Privatversicherte weiterhin die Papierbelege zur Abrechnung verwendet werden, muss für GKV-Versicherte seit dem 1. April die digitale Abrechnung angewendet werden. Das hat bei den Influenza-Impfungen zur Folge, dass Apotheken zwei unterschiedliche Vorgaben beachten müssen, wie sie den verwendeten Influenza-Impfstoff bei der Abrechnung dokumentieren. Für die Durchführung der Impfung und Nebenleistung sowie die Beschaffungskosten bleibt es bei der Angabe der bekannten Sonderkennzeichen. Die Sonderkennzeichen, die in der Technischen Anlage 1 Anhang 4 für die einzelnen Impfstoffe festgelegt wurden, müssen jedoch nur noch bei den Papierbelegen verwendet werden. Bei der digitalen Abrechnung wird im Abrechnungsdatensatz die PZN des verwendeten Impfstoffs angegeben. Wird aus einer Großpackung ausgeeinzelt, so wird zusätzlich das Sonderkennzeichen 02567053 für Auseinzelung angegeben.1 Außerdem hat sich die Höhe der Vergütung für die Nebenleistungen nochmals geändert: Hier können seit dem 1. April nur noch 70 Cent abgerechnet werden.2
Auch bei der Abrechnung der Durchführung von COVID-19-Impfungen für GKV-Versicherte ist eine Besonderheit zu beachten. Während die Nebenleistungen digital abgerechnet werden, muss der Impfstoff weiterhin über den Sonderbeleg zulasten des BAS abgerechnet werden.2 Der verwendete Impfstoff wird jedoch zusätzlich im Datensatz angegeben. Dazu wird sowohl die PZN des Impfstoffs als auch die Charge im Abgabedatensatz hinterlegt, der Preis wird jedoch mit 0 Euro angegeben.2 Wird aus einem Mehrdosenbehältnis ausgeeinzelt, wird zusätzlich das Sonderkennzeichen 02567053 angewendet.2
1 GKV-Datenaustausch: Technische Anlage 1, Anhang 5 vom 13.01.2025
2 ABDA: Leitfaden für die Apotheke: Handlungsempfehlung für die Abrechnung von Schutzimpfungen gegen Grippe und das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Apotheke im Rahmen der Regelversorgung, Stand: 01.04.2025