Rezeptbelieferung

Cannabis über Telemedizin

Was sollten Sie bei online ausgestellten Privatrezepten beachten?

Nach einer tele­medizinischen Konsultation haben Ärztinnen und Ärzte die Möglich­keit, Arznei­mittel zu ver­schreiben – entweder per E‑Rezept oder auf einem Privat­rezept.

Vor allem letztere, insbe­sondere für Medizinal­cannabis, erscheinen immer häufiger in Apotheken.

Die Apotheker­kammer Berlin hat nun wichtige Hin­weise ver­öffentlicht, wie Apotheken mit diesen Privat­rezepten um­gehen sollten.

Bereits 2019 wurde durch das Gesetz für mehr Sicher­heit in der Arznei­mittel­ver­sorgung der Weg geebnet, dass Apothekerinnen und Apotheker verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel auch dann ab­geben dürfen, wenn kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt vor der Verschreibung statt­gefunden hat. Dies ermöglichte die Einführung von Rezepten, die nach Video­sprech­stunden oder tele­medizinischen Beratungen ausge­stellt werden.

Diese Ver­ordnungen können sowohl als E-Rezept als auch auf Privat­rezepten erfolgen, welche von Tele­medizin-Anbietern meist als PDF über­mittelt werden. Solche digitalen Rezepte treffen mittler­weile vermehrt in Apotheken ein, ins­besondere für Medizinal­cannabis. Seit der Teil­legalisierung von Cannabis, die im April 2024 in Kraft getreten ist, können Ärztinnen und Ärzte Medizinal­cannabis deutlich einfacher verordnen, die Ver­schreibung erfolgt nicht mehr auf BtM-Rezept. Offenbar gibt es seitdem immer mehr Start-ups, die eine digitale Beratung mit Ärztinnen und Ärzten ver­mitteln, die Medizinal­cannabis verschreiben. Daher hat die Apotheker­kammer Berlin konkrete Empfehlungen zusammen­gestellt, um Unsicher­heiten beim Umgang mit diesen Rezepten zu begegnen. Besonders bei Privat­rezepten aus der Ferne stellt sich dem Apotheken­personal oft die Frage, wie die Ver­ordnung zustande kam und ob sie recht­lich korrekt ist.

Ein zentraler Hinweis der Apotheker­kammer lautet, dass Apotheken gemäß § 17 Abs. 4 der Apotheken­betriebs­ordnung (ApBetrO) einem Kontra­hierungs­zwang unter­liegen und grund­sätzlich verpflichtet sind, ärztliche Verschreibungen, auch nach Fern­behandlungen, in ange­messener Zeit zu beliefern. Die Echtheit der Rezepte muss jedoch stets geprüft werden, ins­besondere die qualifizierte elektronische Signatur (QES), die bei tele­medizinischen Privat­rezepten uner­lässlich ist. Sollten Zweifel an der Echt­heit der Signatur bestehen, ist Rück­sprache mit der aus­stellenden Ärztin oder dem aus­stellenden Arzt erforderlich. Die Echtheit einer QES lässt sich mit gängigen PDF-Readern über­prüfen. Diese zeigen an, ob es sich um eine quali­fizierte Signatur handelt. Zum Erstellen einer QES muss man seine Identität durch einen geeigneten Anbieter validieren.

Ein gefaxtes Privat­rezept, so die Kammer, reicht hin­gegen nicht aus, da es weder als Papier­rezept noch als gültiges E-Rezept zählt. Allerdings kann ein gefaxtes Rezept, das den Zugang zu einem Portal enthält, von dem das Rezept herunter­geladen werden kann, nach Prüfung der erforder­lichen Angaben beliefert werden.

Auch die inhalt­lichen Vor­gaben nach § 2 Abs. 1 der Arznei­mittel­ver­schreibungs­ver­ordnung (AMVV) müssen erfüllt sein. Enthält ein Rezept offen­sichtliche Fehler oder ist es un­leserlich, darf das Arznei­mittel erst nach Klärung der Unstimmig­keiten abge­geben werden. Besteht der Verdacht auf Arznei­mittel­missbrauch, sind Apotheken ver­pflichtet, die Abgabe zu verweigern.

Die Apotheker­kammer betont, dass auch bei tele­medizinischen Ver­ordnungen eine ärztliche Beratung voraus­ge­setzt wird. Apotheken müssen diese jedoch nicht über­prüfen und dürfen aufgrund des Kontra­hierungs­zwangs nicht die Abgabe verweigern, selbst wenn der Verdacht besteht, dass gegen das ärztliche Berufs­recht verstoßen wurde. Nur im Falle des Ver­dachts auf einen Miss­brauch darf die Abgabe verweigert werden.

Besonders zu beachten ist das Medizinal­cannabis-Gesetz, das bei der Abgabe von medizinischem Cannabis ohne ärztliche Verschreibung Freiheits­strafen von bis zu drei Jahren oder Geld­strafen vorsieht. Auch bei anderen verschreibungs­pflichtigen Medikamenten drohen bei Verstößen gegen § 48 AMG Freiheits­strafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen.