Rezeptbelieferung
Cannabis über Telemedizin

Was sollten Sie bei online ausgestellten Privatrezepten beachten?
Nach einer telemedizinischen Konsultation haben Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit, Arzneimittel zu verschreiben – entweder per E‑Rezept oder auf einem Privatrezept.
Vor allem letztere, insbesondere für Medizinalcannabis, erscheinen immer häufiger in Apotheken.
Die Apothekerkammer Berlin hat nun wichtige Hinweise veröffentlicht, wie Apotheken mit diesen Privatrezepten umgehen sollten.
Bereits 2019 wurde durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung der Weg geebnet, dass Apothekerinnen und Apotheker verschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann abgeben dürfen, wenn kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt vor der Verschreibung stattgefunden hat. Dies ermöglichte die Einführung von Rezepten, die nach Videosprechstunden oder telemedizinischen Beratungen ausgestellt werden.
Diese Verordnungen können sowohl als E-Rezept als auch auf Privatrezepten erfolgen, welche von Telemedizin-Anbietern meist als PDF übermittelt werden. Solche digitalen Rezepte treffen mittlerweile vermehrt in Apotheken ein, insbesondere für Medizinalcannabis. Seit der Teillegalisierung von Cannabis, die im April 2024 in Kraft getreten ist, können Ärztinnen und Ärzte Medizinalcannabis deutlich einfacher verordnen, die Verschreibung erfolgt nicht mehr auf BtM-Rezept. Offenbar gibt es seitdem immer mehr Start-ups, die eine digitale Beratung mit Ärztinnen und Ärzten vermitteln, die Medizinalcannabis verschreiben. Daher hat die Apothekerkammer Berlin konkrete Empfehlungen zusammengestellt, um Unsicherheiten beim Umgang mit diesen Rezepten zu begegnen. Besonders bei Privatrezepten aus der Ferne stellt sich dem Apothekenpersonal oft die Frage, wie die Verordnung zustande kam und ob sie rechtlich korrekt ist.
Ein zentraler Hinweis der Apothekerkammer lautet, dass Apotheken gemäß § 17 Abs. 4 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) einem Kontrahierungszwang unterliegen und grundsätzlich verpflichtet sind, ärztliche Verschreibungen, auch nach Fernbehandlungen, in angemessener Zeit zu beliefern. Die Echtheit der Rezepte muss jedoch stets geprüft werden, insbesondere die qualifizierte elektronische Signatur (QES), die bei telemedizinischen Privatrezepten unerlässlich ist. Sollten Zweifel an der Echtheit der Signatur bestehen, ist Rücksprache mit der ausstellenden Ärztin oder dem ausstellenden Arzt erforderlich. Die Echtheit einer QES lässt sich mit gängigen PDF-Readern überprüfen. Diese zeigen an, ob es sich um eine qualifizierte Signatur handelt. Zum Erstellen einer QES muss man seine Identität durch einen geeigneten Anbieter validieren.
Ein gefaxtes Privatrezept, so die Kammer, reicht hingegen nicht aus, da es weder als Papierrezept noch als gültiges E-Rezept zählt. Allerdings kann ein gefaxtes Rezept, das den Zugang zu einem Portal enthält, von dem das Rezept heruntergeladen werden kann, nach Prüfung der erforderlichen Angaben beliefert werden.
Auch die inhaltlichen Vorgaben nach § 2 Abs. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) müssen erfüllt sein. Enthält ein Rezept offensichtliche Fehler oder ist es unleserlich, darf das Arzneimittel erst nach Klärung der Unstimmigkeiten abgegeben werden. Besteht der Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch, sind Apotheken verpflichtet, die Abgabe zu verweigern.
Die Apothekerkammer betont, dass auch bei telemedizinischen Verordnungen eine ärztliche Beratung vorausgesetzt wird. Apotheken müssen diese jedoch nicht überprüfen und dürfen aufgrund des Kontrahierungszwangs nicht die Abgabe verweigern, selbst wenn der Verdacht besteht, dass gegen das ärztliche Berufsrecht verstoßen wurde. Nur im Falle des Verdachts auf einen Missbrauch darf die Abgabe verweigert werden.
Besonders zu beachten ist das Medizinalcannabis-Gesetz, das bei der Abgabe von medizinischem Cannabis ohne ärztliche Verschreibung Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vorsieht. Auch bei anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten drohen bei Verstößen gegen § 48 AMG Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen.