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G-BA legt Regelungen für die Verordnung von medizinischem Cannabis fest
Mitte März hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Voraussetzungen für die Verordnung von medizinischem Cannabis zulasten der GKV festgelegt. Dabei blieb er bei seinem Beschluss recht großzügig.
Nachdem der G-BA im Oktober letzten Jahres einen Referentenentwurf zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie bezüglich der Verordnung von medizinischem Cannabis veröffentlicht hatte, gab es von vielen verschiedenen Vereinigungen die Befürchtung, dass den Patienten der Zugang zu medizinischem Cannabis erheblich erschwert werden würde. Mitte März gab der G-BA nun seinen Beschluss bekannt, bei dem er sich sehr eng an den gesetzlich vorgegebenen Rahmen gehalten hat.
Einzelne Punkte des Beschlusses
Der Beschluss sieht u. a. Folgendes vor: Die Erstverordnung sowie grundlegende Therapiewechsel müssen weiterhin von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Genehmigung darf jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Bei der Versorgung der Speziellen Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedarf es keiner Genehmigung. Bei der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung oder wenn die Cannabistherapie schon in stationärer Behandlung begonnen wurde, muss über die Genehmigung innerhalb von drei Tagen entschieden werden. Die Apotheke hat von Gesetzes wegen keine Prüfpflicht dahingehend, ob die Krankenkasse des Versicherten eine Kostenübernahme genehmigt hat. Jedoch empfiehlt es sich dennoch zu überprüfen, ob eine Genehmigung vorliegt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil Apotheken sogar eine Prüfpflicht unterstellt. Daher ist man auf der sicheren Seite, wenn man sich die Genehmigung vorzeigen lässt, auch wenn es keine Rechtsgrundlage dafür gibt.
Bevor der Arzt Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten verschreiben darf, muss er aber prüfen, ob andere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen. Außerdem muss er den Einsatz von getrockneten Blüten begründen. Der im Referentenentwurf vorhandene Facharztvorbehalt wurde komplett gestrichen, sodass Hausärzte auch weiterhin medizinisches Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Extrakten sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen dürfen.