Neue Regelungen zu Reisen mit Medizinal­cannabis

US-Rapperin Nicki Minaj wurde Ende Mai in Amster­dam fest­ge­halten, weil sie Cannabis im Gepäck hatte. Sie wollte für ein Konzert von Amster­dam nach Manchester reisen, als sie von den Behörden am Flug­hafen aufge­griffen wurde. In Deutsch­land haben sich neue Regelungen durch die Teil­legalisierung ergeben, was das Reisen mit Medizinal­cannabis angeht. Damit Ihre Kundinnen und Kunden nicht dasselbe Schick­sal wie Nicki Minaj ereilt, hat DAP die wichtigsten Informationen zum Weiter­geben zusammen­getragen.

Medizinisches Cannabis ist in der über­wiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiter­hin ein Betäubungs­mittel, sodass aufgrund der internationalen Sucht­stoff­über­einkommen für Reisen mit medizinischem Cannabis in der Regel weiter­hin eine beglaubigte Reise­bescheinigung benötigt wird. Generell dürfen Patientinnen und Patienten das für sie verschriebene medizinische Cannabis in aus­reichender Menge für den Zeit­raum der Reise ein- bzw. aus­führen. Welche Vor­gaben genau zu beachten sind, ist davon ab­hängig, wohin die Reise geht. Bei Reisen in Länder des Schengener Ab­kommens darf Medizinal­cannabis mit­ge­führt werden, wenn eine ärzt­liche Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durch­führungs­über­ein­kommens mit­ge­führt wird. Die Bescheinigung muss vor Reise­antritt von der obersten Landes­behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden und gilt maximal für 30 Tage. Bei Reisen in andere Staaten müssen die nationalen Gesetze und Vor­gaben geprüft werden, da es keine einheit­lichen inter­nationalen Ab­kommen zur Mitnahme von medizinischem Cannabis gibt. Dazu können die diplomatischen Ver­tretungen des Reise­landes in Deutsch­land Aus­kunft geben.