Neue Regelungen zu Reisen mit Medizinalcannabis

US-Rapperin Nicki Minaj wurde Ende Mai in Amsterdam festgehalten, weil sie Cannabis im Gepäck hatte. Sie wollte für ein Konzert von Amsterdam nach Manchester reisen, als sie von den Behörden am Flughafen aufgegriffen wurde. In Deutschland haben sich neue Regelungen durch die Teillegalisierung ergeben, was das Reisen mit Medizinalcannabis angeht. Damit Ihre Kundinnen und Kunden nicht dasselbe Schicksal wie Nicki Minaj ereilt, hat DAP die wichtigsten Informationen zum Weitergeben zusammengetragen.
Medizinisches Cannabis ist in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin ein Betäubungsmittel, sodass aufgrund der internationalen Suchtstoffübereinkommen für Reisen mit medizinischem Cannabis in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt wird. Generell dürfen Patientinnen und Patienten das für sie verschriebene medizinische Cannabis in ausreichender Menge für den Zeitraum der Reise ein- bzw. ausführen. Welche Vorgaben genau zu beachten sind, ist davon abhängig, wohin die Reise geht. Bei Reisen in Länder des Schengener Abkommens darf Medizinalcannabis mitgeführt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird. Die Bescheinigung muss vor Reiseantritt von der obersten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden und gilt maximal für 30 Tage. Bei Reisen in andere Staaten müssen die nationalen Gesetze und Vorgaben geprüft werden, da es keine einheitlichen internationalen Abkommen zur Mitnahme von medizinischem Cannabis gibt. Dazu können die diplomatischen Vertretungen des Reiselandes in Deutschland Auskunft geben.