Legalisierung von Cannabis – was hat sich geändert?

Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 1. April 2024 wurden neue Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Cannabis zu Genusszwecken (Konsumcannabisgesetz) und Cannabis zu medizinischen Zwecken (Medizinalcannabisgesetz) geschaffen. Für Apotheken relevant ist, dass auch Medizinalcannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fällt. Was gilt es diesbezüglich und darüber hinaus von nun an zu beachten?
Trotz Änderung der Rechtslage erfolgen noch immer Verordnungen von Medizinalcannabis auf BtM-Rezepten und es besteht Unsicherheit in Apotheken, ob sie diese Rezepte retaxsicher beliefern dürfen. Für das Verordnen von Betäubungsmitteln (BtM) und den Umgang mit BtM-Rezepten gelten spezielle gesetzliche Vorgaben. Diese sind in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt.
Zur Verordnung von Nichtbetäubungsmitteln ist in § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 BtMVV Folgendes festgelegt:
8 Abs. 1 BtMVV
„Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. […]“
Sollten Patientinnen und Patienten also mit einer Verordnung über Medizinalcannabis auf einem BtM-Rezept in die Apotheke kommen, ist demnach ein Muster-16- oder E-Rezept anzufordern.
Ausnahme
Der Wirkstoff Nabilon (Canemes®) bleibt als Betäubungsmittel in Anlage III des BtMG (verkehrsfähige und verordnungsfähige Betäubungsmittel) aufgeführt. Im Gegensatz zu medizinischem Cannabis, zu dem Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe zählen, handelt es sich bei Nabilon um ein synthetisches Cannabinoid, das strukturell dem psychoaktiven Hauptbestandteil THC der Cannabispflanze ähnelt.
Retaxverzicht
Nach Ablauf einer Übergangsfrist, in der Cannabis-Verordnungen auf BtM-Rezepten nicht retaxiert werden durften, erklärte der GKV-Spitzenverband jedoch Ende April, dass er keinen Anlass für Beanstandungen bei Verordnungen von Cannabis und Dronabinol auf einem BtM-Rezept sehe. Demnach sollten Apotheken keine Retaxationen drohen, wenn sie Verordnungen von Medizinalcannabis auf BtM-Rezept weiterhin beliefern. Die Rezepte sind 28 Tage gültig. Zu beachten ist allerdings, dass die BtM-Gebühr hier nicht abgerechnet werden darf.
Was gilt seit dem 1. April 2024 für Medizinalcannabis?
- Die Vorschriften des BtMG entfallen.
- Cannabis-Verordnungen auf BtM-Rezepten sind nicht mehr zulässig (außer ein zusätzliches BtM ist verordnet, § 8 Abs. 1 Satz 2 BtMVV).
- Notfallverschreibung: Die Abgabe ist auch durch eine telefonische Bestätigung (fernmündliche Verschreibung) durch die Ärztin bzw. den Arzt ohne Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Verordnung im Rahmen eines bestehenden Behandlungsverhältnisses möglich, § 4 AMVV.
- Keine Dokumentationspflichten
Tipp: Die nach der bisher geltenden Rechtslage für Medizinalcannabis erfolgten Dokumentationen für etwaige aufsichtsbehördliche Prüfungen aufbewahren! - Gültigkeit: Muster-16-Rezept oder E-Rezept zulasten der GKV: 28 Tage
- Die BtM-Gebühr nach § 7 Arzneimittelpreisverordnung kann nicht mehr abgerechnet werden.
Was bleibt gleich?
- Genehmigungserfordernisse durch die Krankenkassen
- Abgabe auf zahnärztliche oder tierärztliche Verordnung nicht zulässig
- Ein- und Ausfuhr von Medizinalcannabis nach oder von Deutschland nur mit Genehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, § 12 MedCanG.