Legalisierung von Cannabis – was hat sich geändert?

Mit Inkraft­treten des Cannabis­gesetzes (CanG) am 1. April 2024 wurden neue Rechts­grund­lagen für den Umgang mit Cannabis zu Genuss­zwecken (Konsum­cannabis­gesetz) und Cannabis zu medizinischen Zwecken (Medizinal­cannabis­gesetz) geschaffen. Für Apotheken relevant ist, dass auch Medizinal­cannabis nicht mehr unter das Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) fällt. Was gilt es dies­bezüglich und darüber hinaus von nun an zu beachten?

Trotz Änderung der Rechts­lage erfolgen noch immer Ver­ordnungen von Medizinal­cannabis auf BtM-Rezepten und es besteht Un­sicherheit in Apotheken, ob sie diese Rezepte retax­sicher beliefern dürfen. Für das Verordnen von Betäubungs­mitteln (BtM) und den Umgang mit BtM-Rezepten gelten spezielle gesetzliche Vor­gaben. Diese sind in der Betäubungs­mittel-Verschreibungs­ver­ordnung (BtMVV) geregelt.

Zur Verordnung von Nicht­betäubungs­mitteln ist in § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 BtMVV Folgendes festgelegt:

8 Abs. 1 BtMVV

„Betäubungs­mittel für Patienten, den Praxis­bedarf und Tiere dürfen nur auf einem drei­teiligen amtlichen Form­blatt (Betäubungs­mittel­rezept) ver­schrieben werden. Das Betäubungs­mittel­rezept darf für das Verschreiben anderer Arznei­mittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungs­mittels erfolgt. […]“

Sollten Patientinnen und Patienten also mit einer Verordnung über Medizinal­cannabis auf einem BtM-Rezept in die Apotheke kommen, ist demnach ein Muster-16- oder E-Rezept anzu­fordern.

Ausnahme

Der Wirk­stoff Nabilon (Canemes®) bleibt als Betäubungs­mittel in Anlage III des BtMG (verkehrs­fähige und verordnungs­fähige Betäubungs­mittel) aufge­führt. Im Gegen­satz zu medizinischem Cannabis, zu dem Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzen­teile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen sowie Delta-9-Tetra­hydro­cannabinol (THC) einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorge­nannten Stoffe zählen, handelt es sich bei Nabilon um ein synthetisches Cannabinoid, das strukturell dem psychoaktiven Haupt­bestand­teil THC der Cannabis­pflanze ähnelt.

Retaxverzicht

Nach Ablauf einer Übergangs­frist, in der Cannabis-Ver­ordnungen auf BtM-Rezepten nicht retaxiert werden durften, erklärte der GKV-Spitzen­verband jedoch Ende April, dass er keinen Anlass für Beanstandungen bei Verordnungen von Cannabis und Dronabinol auf einem BtM-Rezept sehe. Demnach sollten Apotheken keine Retaxationen drohen, wenn sie Verordnungen von Medizinal­cannabis auf BtM-Rezept weiterhin beliefern. Die Rezepte sind 28 Tage gültig. Zu beachten ist aller­dings, dass die BtM-Gebühr hier nicht abge­rechnet werden darf.

Was gilt seit dem 1. April 2024 für Medizinalcannabis?

  • Die Vorschriften des BtMG entfallen.
  • Cannabis-Verordnungen auf BtM-Rezepten sind nicht mehr zu­lässig (außer ein zusätz­liches BtM ist ver­ordnet, § 8 Abs. 1 Satz 2 BtMVV).
  • Notfall­verschreibung: Die Abgabe ist auch durch eine telefonische Bestätigung (fern­mündliche Ver­schreibung) durch die Ärztin bzw. den Arzt ohne Vorlage einer schriftlichen oder elektro­nischen Verordnung im Rahmen eines bestehenden Behand­lungs­ver­hältnisses möglich, § 4 AMVV.
  • Keine Dokumentations­pflichten
    Tipp: Die nach der bisher geltenden Rechts­lage für Medizinal­cannabis erfolgten Dokumen­tationen für etwaige auf­sichts­behördliche Prüfungen aufbe­wahren!
  • Gültigkeit: Muster-16-Rezept oder E-Rezept zulasten der GKV: 28 Tage
  • Die BtM-Gebühr nach § 7 Arznei­mittel­preis­ver­ordnung kann nicht mehr abge­rechnet werden.

Was bleibt gleich?

  • Genehmigungserfordernisse durch die Krankenkassen
  • Abgabe auf zahnärztliche oder tierärztliche Verordnung nicht zulässig
  • Ein- und Ausfuhr von Medizinalcannabis nach oder von Deutschland nur mit Genehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, § 12 MedCanG.