Abgabefrage

Wir haben von unserem Rechenzentrum ein Rezept über Dronabinol zurückbekommen, und zwar mit dem Hinweis, dass das Datum im Hash-Code nicht mit dem aufgedruckten Abgabedatum übereinstimmt. Wir sind davon ausgegangen, dass es auf den Zeitpunkt der Abgabe des Arzneimittels ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der Berechnung.
Wie sehen Sie das?
Antwort
Bei BtM-Rezepten kommt es tatsächlich auf das Datum der Abgabe an. Die Rezepte werden erst bei Abgabe des Arzneimittels bedruckt. Im § 12 Abs. 1 Buchst. c BtMVV findet man Folgendes:
12 Abs. 1 Buchst. c BtMVV
„Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:
1. auf eine Verschreibung, […]
c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde […]“
Wenn das Abgabedatum sich von dem Vorlagedatum unterscheidet, sollte in der Apotheke das Vorlagedatum auf dem Rezept notiert werden. Welche Vorgaben für die Erstellung des Hash-Codes gelten, findet man in der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Abs. 3 SGB V. Unter Punkt 4.14.1c sind die Vorgaben für Rezepturen, die Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol enthalten, zu finden.
Technische Anlage 1
„Herstellungsdatum und Zeitpunkt der Herstellung (Datenelement ZDC-04 aus TA3)
Der Zeitstempel (ZDC-04) ist aus dem Abgabedatum und dem Zeitpunkt ‚00:00‘ zu bilden.“
Daraus lässt sich also erkennen, dass bei Rezepturen, die Cannabis enthalten, das Herstellungsdatum mit dem Abgabedatum übereinstimmen muss.