Abgabefrage

Wir haben von unserem Rechen­zentrum ein Rezept über Dronabinol zurück­bekommen, und zwar mit dem Hinweis, dass das Datum im Hash-Code nicht mit dem aufge­druckten Abgabe­datum über­ein­stimmt. Wir sind davon ausge­gangen, dass es auf den Zeit­punkt der Abgabe des Arznei­mittels an­kommt und nicht auf den Zeit­punkt der Berechnung.

Wie sehen Sie das?

Antwort

Bei BtM-Rezepten kommt es tatsächlich auf das Datum der Abgabe an. Die Rezepte werden erst bei Abgabe des Arzneimittels bedruckt. Im § 12 Abs. 1 Buchst. c BtMVV findet man Folgendes:

12 Abs. 1 Buchst. c BtMVV

„Betäubungs­mittel dürfen vorbe­haltlich des Absatzes 2 nicht abge­geben werden:

1. auf eine Verschreibung, […]

c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausge­fertigt wurde […]“

Wenn das Abgabe­datum sich von dem Vorlage­datum unter­scheidet, sollte in der Apotheke das Vorlage­datum auf dem Rezept notiert werden. Welche Vorgaben für die Erstellung des Hash-Codes gelten, findet man in der Technischen Anlage 1 zur Arznei­mittel­abrechnungs­verein­barung gemäß § 300 Abs. 3 SGB V. Unter Punkt 4.14.1c sind die Vorgaben für Rezepturen, die Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol enthalten, zu finden.

Technische Anlage 1

„Herstellungsdatum und Zeitpunkt der Herstellung (Datenelement ZDC-04 aus TA3)
Der Zeitstempel (ZDC-04) ist aus dem Abgabedatum und dem Zeitpunkt ‚00:00‘ zu bilden.“

Daraus lässt sich also erkennen, dass bei Rezepturen, die Cannabis enthalten, das Herstellungs­datum mit dem Abgabe­datum über­ein­stimmen muss.