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Neue Rabattverträge für Dronabinol – was bedeutet das für die Apotheke?

Schon seit einiger Zeit gibt es Rabattverträge bei Cannabisblüten. Seit diesem Jahr nun auch für Dronabinol.
Müssen die Apotheken nun ihr Computersystem nach diesen Rabattverträgen durchforsten oder sich zumindest daran orientieren?

Antwort

Die gute Nachricht direkt zu Beginn: Die Rabattverträge zu Cannabisprodukten dürften eher auf Arztseite von Relevanz sein, da hier nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die Verpflichtung dazu besteht, unnötige Ausgaben zu vermeiden. Die Unternehmen, die die Rabattverträge anbieten, erhoffen sich nach eigenen Aussagen durch die neu geschlossenen Rabattverträge eine steigende Akzeptanz bei der Ärzteschaft und Apothekerinnen und Apothekern, die dadurch bei der Verschreibung bzw. Abgabe noch mehr Rechtssicherheit bekommen sollen. Auch die Patientenversorgung soll so erleichtert werden.

Austauschbarkeit in der Apotheke

Bei Dronabinol gilt seit März 2020 die Anlage 10 der Hilfstaxe für die Taxierung von Dronabinol-Zubereitungen. Für den Wirkstoff kann der jeweils günstigste Apotheken­einkaufs­preis berechnet werden. Auf Verlangen der Kranken­kasse muss die Apotheke den tat­sächlichen Einkaufs­preis nach­weisen können. In Abhängigkeit von einer bestimmten Preis­grenze kommt ein unter­schiedlicher Zuschlag hinzu: Bis zu einer Grenze von 100 Euro beträgt der Zuschlag 90 % auf den Einkaufs­preis pro Milli­gramm, für jedes weitere Milli­gramm beträgt der Zuschlag 3 %. Rabatt­verträge haben hier für die Apotheke keine Relevanz.

Fest steht auch, dass die Apotheke die verordnete Sorte der Cannabis­blüten bzw. -extrakte eines Herstellers nicht einfach gegen eine Blüte oder einen Extrakt eines anderen Herstellers mit vergleich­barem THC- und CBD-Gehalt aus­tauschen darf. Die Angabe der Sorte bzw. des Extrakts macht die Verschreibung eindeutig. Gemäß den aktuellen Hilfs­taxen­verein­barungen zwischen dem GKV-Spitzen­verband und dem Deutschen Apotheker­verband besteht für die Apotheken keine Aus­tausch­ver­pflichtung bei Zu­bereitungen, sodass aus jetziger Sicht nicht mit Retaxationen zu rechnen ist.