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Neue Rabattverträge für Dronabinol – was bedeutet das für die Apotheke?
Schon seit einiger Zeit gibt es Rabattverträge bei Cannabisblüten. Seit diesem Jahr nun auch für Dronabinol.
Müssen die Apotheken nun ihr Computersystem nach diesen Rabattverträgen durchforsten oder sich zumindest daran orientieren?
Antwort
Die gute Nachricht direkt zu Beginn: Die Rabattverträge zu Cannabisprodukten dürften eher auf Arztseite von Relevanz sein, da hier nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die Verpflichtung dazu besteht, unnötige Ausgaben zu vermeiden. Die Unternehmen, die die Rabattverträge anbieten, erhoffen sich nach eigenen Aussagen durch die neu geschlossenen Rabattverträge eine steigende Akzeptanz bei der Ärzteschaft und Apothekerinnen und Apothekern, die dadurch bei der Verschreibung bzw. Abgabe noch mehr Rechtssicherheit bekommen sollen. Auch die Patientenversorgung soll so erleichtert werden.
Austauschbarkeit in der Apotheke
Bei Dronabinol gilt seit März 2020 die Anlage 10 der Hilfstaxe für die Taxierung von Dronabinol-Zubereitungen. Für den Wirkstoff kann der jeweils günstigste Apothekeneinkaufspreis berechnet werden. Auf Verlangen der Krankenkasse muss die Apotheke den tatsächlichen Einkaufspreis nachweisen können. In Abhängigkeit von einer bestimmten Preisgrenze kommt ein unterschiedlicher Zuschlag hinzu: Bis zu einer Grenze von 100 Euro beträgt der Zuschlag 90 % auf den Einkaufspreis pro Milligramm, für jedes weitere Milligramm beträgt der Zuschlag 3 %. Rabattverträge haben hier für die Apotheke keine Relevanz.
Fest steht auch, dass die Apotheke die verordnete Sorte der Cannabisblüten bzw. -extrakte eines Herstellers nicht einfach gegen eine Blüte oder einen Extrakt eines anderen Herstellers mit vergleichbarem THC- und CBD-Gehalt austauschen darf. Die Angabe der Sorte bzw. des Extrakts macht die Verschreibung eindeutig. Gemäß den aktuellen Hilfstaxenvereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband besteht für die Apotheken keine Austauschverpflichtung bei Zubereitungen, sodass aus jetziger Sicht nicht mit Retaxationen zu rechnen ist.