Abgabefrage

Cannabis­arznei­mittel – doch lieber die Ge­nehmigung prüfen?

Wir bekommen zur­zeit häufig Rezepte von Patientinnen und Patienten, die Cannabis­arznei­mittel erst­malig verordnet bekommen. Wir fragen uns nun, ob wir für diese Personen prüfen müssen, ob eine Genehmigung der Kranken­kasse vor­liegt. Die Kranken­kassen sind anscheinend der Auf­fassung, dass das unser Job ist.

Wie ist die rechtliche Grundlage?

Antwort

Grund­sätzlich ist die Verordnungs­fähigkeit von Cannabis­arznei­mitteln in § 31 Abs. 6 Sozial­gesetz­buch Fünftes Buch (SGB V) ver­ankert. Demnach muss vor Beginn der Leistung eine Genehmigung durch die Kranken­kasse er­teilt werden. Die Kranken­kasse muss im Regel­fall inner­halb von drei Wochen über die Genehmigung ent­scheiden, in besonderen Fällen weicht die Frist ab. Nach einmal erfolgter Genehmigung ist kein erneuter Antrag not­wendig, wenn die Dosierung ange­passt oder die Blüten­sorte geändert wird. Die Kosten­über­nahme darf nur in be­gründeten Fällen abge­lehnt werden.

31 Abs. 6 Satz 2 SGB V

„Die Leistung bedarf bei der ersten Ver­ordnung für eine Ver­sicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Aus­nahme­fällen abzu­lehnenden Genehmigung der Kranken­kasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.“

Natürlich fragen sich viele Apotheken, ob sie eine Prüf­pflicht auf das Vorliegen der Genehmigung haben, bevor sie ver­ordnete Cannabis­arznei­mittel zu­lasten der GKV abgeben. Um die Frage zu beantworten, ist der entsprechende Arznei­liefer­vertrag relevant. So ist beispiels­weise in § 4 Abs. 5 vdek-Arznei­versorgungs­vertrag (vdek-AVV) explizit ge­regelt, welche Verordnungen die Apotheke nicht zu­lasten einer Ersatz­kasse beliefern darf (z. B. Ver­ordnungen von Life­style-Arznei­mitteln), und damit, welche Prüf­pflichten die Apotheke hat. Grund­sätzlich heißt es, abge­sehen von den definierten Prüf­pflichten: „Im Übrigen sind die Apotheken nicht zur Über­prüfung der Verordnungs­fähig­keit des ver­ordneten Mittels ver­pflichtet.“ Daher gilt bei den Ersatz­kassen, dass Apothekerinnen und Apotheker nur dann eine Prüf­pflicht haben, wenn diese im Liefer­vertrag be­stimmt ist. Da im vdek-AVV hin­sichtlich der Genehmigung von Cannabis­ver­ordnungen keine Regelung zu finden ist, hat die Apotheke keine Prüf­pflicht bei Rezepten zu­lasten der Ersatz­kassen.

Die ABDA vertritt ebenfalls die Ansicht, dass es für die Apotheke keine Prüf­pflicht gibt, rät aber gleich­zeitig in den FAQ „Cannabis­gesetz“ dazu, sich sicher­heits­halber zu ver­ge­wissern, dass eine Kosten­genehmigung der Kranken­kasse vor­liegt.

Leider erfährt das DAP-Team immer wieder von Retaxationen auf­grund einer fehlenden Genehmigung. Dabei handelte es sich um Verordnungen zulasten von Primär­kassen, deren Arznei­liefer­verträge bundes­land­spezifisch sind. Ist im jeweiligen Vertrag keine Prüf­pflicht verein­bart, ist ein Ein­spruch empfehlens­wert und die Retaxierung ist von der Kranken­kasse zurück­zu­nehmen.

Gut zu wissen

Im Juni 2023 gab es eine Aktualisierung der Arznei­mittel-Richt­linie. Seit­dem gilt in Bezug auf Cannabis-Arznei­mittel unter anderem Folgendes:

  • Cannabis-Ver­ordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativ­ver­sorgung (SAPV) be­dürfen grund­sätzlich keiner Genehmigung.
  • Im Rahmen der Allge­meinen Ambu­lanten Palliativ­ver­sorgung (AAPV) besteht zwar eine Ge­nehmigungs­pflicht, die Prüf­frist der Kranken­kassen beträgt hier aber nur drei Tage.