Reisen mit Cannabis

Mit medizinischem Cannabis zu verreisen ist genauso möglich wie mit anderen Betäubungs­mitteln. Dabei ist zu beachten, dass nur die Menge mitge­nommen werden darf, die den Bedarf für die Reise­zeit abdeckt, und dass nur die Person, die das medizinische Cannabis verordnet bekommen hat, dieses mit sich führen darf. Ein Über­tragen auf eine andere Person ist nicht möglich. Außerdem muss unter­schieden werden, ob es sich um eine Reise in einen Mitglieds­staat des Schengener Abkommens handelt oder nicht.

Mitnahme innerhalb des Schengen-Raums

Wenn die Reise mit einer Dauer bis zu 30 Tage in ein Land des Schengen-Raums (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finn­land, Frank­reich, Griechen­land, Island, Italien, Lettland, Liechten­stein, Litauen, Luxemburg, Malta, Nieder­lande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) geht, dürfen ärztlich verordnete Betäubungs­mittel mitge­nommen werden. Dafür muss eine ärztlich ausge­füllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durch­führungs­über­ein­kommens mitge­führt werden. Die Bescheinigung muss vor Reise­antritt von der obersten Landes­gesundheits­behörde oder durch eine von ihr beauftragte Stelle (oft die örtlichen Gesundheits­ämter) beglaubigt werden. Auf der Internet­seite des Bundes­instituts für Arznei­mittel und Medizin­produkte (BfArM) kann ein Vordruck der Bescheinigung herunter­geladen werden. Außerdem findet sich auf der Seite eine Übersicht der zuständigen Landes­gesund­heits­behörden in den einzelnen Bundes­ländern. Für jedes Betäubungs­mittel ist eine eigene Bescheinigung auszu­stellen, sodass z. B. bei Verordnung verschiedener Cannabis­blüten für jede Verordnung eine Bescheinigung auszu­füllen ist.

Mitnahme außerhalb des Schengen-Raums

Bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums kann nach dem „Leit­faden für Reisende des Inter­nationalen Sucht­stoff­kontroll­amtes (INCB)“ verfahren werden. Danach sollte eine mehr­sprachige (Englisch, Französisch und Spanisch) Bescheinigung von der verordnenden Person ausge­stellt werden. Die Reise­dauer wird auch hier mit maximal 30 Tagen angegeben. Auch diese Bescheinigung muss von der obersten Landes­gesundheits­behörde oder einer von ihr beauftragen Stelle beglaubigt werden. Zusätzlich sollte die verreisende Person sich vorab über die nationalen Bestimmungen des Reise­landes informieren. Informationen zu den jeweiligen nationalen Bestimmungen können die jeweiligen diplomatischen Vertretungen des Ziel­landes in Deutschland geben.

Auf der Seite des Auswärtigen Amtes lassen sich die Kontakt­adressen abrufen. Des Weiteren hat das INCB die internationale Staaten­gemein­schaft dazu aufge­rufen, die jeweiligen nationalen Einreise­bestim­mungen bezüglich Betäubungs­mitteln an das INCB zu melden. Ein großer Teil der Staaten ist diesem Aufruf nach­ge­kommen und auf der Internet­seite des INCB können die Bestimmungen für die jeweiligen Staaten in mehreren Sprachen abge­rufen werden.

Vor Reise­beginn ins Ausland sollten also früh­zeitig einige Fragen geklärt werden. In vielen Fällen ist dann die Mit­nahme von medizinischem Cannabis ohne größere Hürden möglich.