Reisen mit Cannabis

Mit medizinischem Cannabis zu verreisen ist genauso möglich wie mit anderen Betäubungsmitteln. Dabei ist zu beachten, dass nur die Menge mitgenommen werden darf, die den Bedarf für die Reisezeit abdeckt, und dass nur die Person, die das medizinische Cannabis verordnet bekommen hat, dieses mit sich führen darf. Ein Übertragen auf eine andere Person ist nicht möglich. Außerdem muss unterschieden werden, ob es sich um eine Reise in einen Mitgliedsstaat des Schengener Abkommens handelt oder nicht.
Mitnahme innerhalb des Schengen-Raums
Wenn die Reise mit einer Dauer bis zu 30 Tage in ein Land des Schengen-Raums (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) geht, dürfen ärztlich verordnete Betäubungsmittel mitgenommen werden. Dafür muss eine ärztlich ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt werden. Die Bescheinigung muss vor Reiseantritt von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte Stelle (oft die örtlichen Gesundheitsämter) beglaubigt werden. Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) kann ein Vordruck der Bescheinigung heruntergeladen werden. Außerdem findet sich auf der Seite eine Übersicht der zuständigen Landesgesundheitsbehörden in den einzelnen Bundesländern. Für jedes Betäubungsmittel ist eine eigene Bescheinigung auszustellen, sodass z. B. bei Verordnung verschiedener Cannabisblüten für jede Verordnung eine Bescheinigung auszufüllen ist.
Mitnahme außerhalb des Schengen-Raums
Bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums kann nach dem „Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB)“ verfahren werden. Danach sollte eine mehrsprachige (Englisch, Französisch und Spanisch) Bescheinigung von der verordnenden Person ausgestellt werden. Die Reisedauer wird auch hier mit maximal 30 Tagen angegeben. Auch diese Bescheinigung muss von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragen Stelle beglaubigt werden. Zusätzlich sollte die verreisende Person sich vorab über die nationalen Bestimmungen des Reiselandes informieren. Informationen zu den jeweiligen nationalen Bestimmungen können die jeweiligen diplomatischen Vertretungen des Ziellandes in Deutschland geben.
Auf der Seite des Auswärtigen Amtes lassen sich die Kontaktadressen abrufen. Des Weiteren hat das INCB die internationale Staatengemeinschaft dazu aufgerufen, die jeweiligen nationalen Einreisebestimmungen bezüglich Betäubungsmitteln an das INCB zu melden. Ein großer Teil der Staaten ist diesem Aufruf nachgekommen und auf der Internetseite des INCB können die Bestimmungen für die jeweiligen Staaten in mehreren Sprachen abgerufen werden.
Vor Reisebeginn ins Ausland sollten also frühzeitig einige Fragen geklärt werden. In vielen Fällen ist dann die Mitnahme von medizinischem Cannabis ohne größere Hürden möglich.
